Unfallverhütungsvorschrift 

Berufsgenossenschaftliche 

Vorschrift für Sicherheit und 

Gesundheit bei der Arbeit 

 

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Krane 

Berufsgenossenschaft 

der Feinmechanik 

BGFE 

und Elektrotechnik 

vom 17. April 1975 

in der Fassung vom 1. Januar 2001 

mit Durchführungsanweisungen 

vom Januar 2001 

(bisherige VBG 9) 

 

 

BG-Vorschrift 

Durchführungsanweisungen geben vornehmlich an, wie die in den Unfallverhütungsvorschriften

normierten Schutzziele erreicht werden können. Sie schließen andere, mindestens ebenso

sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der

Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen

Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können. Durchführungsanweisungen

enthalten darüber hinaus weitere Erläuterungen zu Unfallverhütungsvorschriften.

Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union

oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn

die den Prüfberichten dieser Stellen zugrundeliegenden Prüfungen, Prüfverfahren und

konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige

Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45 000

niedergelegten Anforderungen erfüllen.

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Inhaltsverzeichnis

Seite I. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich ....................................................................... 5

§ 2 Begriffsbestimmung .................................................................. 5

§ 3 Regeln der Technik .................................................................. 8

II. Bau und Ausrüstung

a) Gemeinsame Bestimmungen .................................................... 9

§ 3aKrane im Anwendungsbereich der Maschinenverordnung und

der Arbeitsmittelbenutzungsverordnung ..................................... 9

§ 4 Fabrikschild ............................................................................. 11

§ 5 Belastungsangaben .................................................................. 11

§ 6 Verbotsschild ........................................................................... 12

§ 7 Steuerstände und Steuereinrichtungen ....................................... 12

§ 8 Zugänge zu Steuerständen ....................................................... 14

§ 9 Bühnen und Laufstege .............................................................. 16

§ 10 Arbeitsstände und Arbeitsbühnen ............................................. 17

§ 11 Sicherheitsabstände .................................................................. 17

§ 12 Sicherung gegen Entgleisen, Um- und Abstürzen ...................... 19

§ 13 Schienenräumer ....................................................................... 19

§ 14 Fahr- und Drehwerksbremsen, Sicherung gegen ungewollte

Kranbewegungen ..................................................................... 20

§ 15 Notendhalteinrichtungen ........................................................... 20

§ 16 Lastmomentbegrenzer ............................................................... 22

§ 17 Höchstgeschwindigkeit flurbedienter Krane ................................ 23

§ 18 Gleisanlagen ........................................................................... 24

§ 19 Fahrbahnbegrenzungen ........................................................... 24

§ 20 Warneinrichtung ...................................................................... 24

§ 21 Montageanweisung .................................................................. 25

§ 22 Abspannseile ........................................................................... 25

b) Zusätzliche Bestimmungen für programmgesteuerte Krane ...... 25

§ 23 Schutz gegen Anfahren und Herabfallen der Last ..................... 25

§ 24 Nothalteinrichtungen ................................................................ 26

III. Prüfungen

§ 25 Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen

Änderungen ............................................................................ 26

§ 26 Wiederkehrende Prüfungen ...................................................... 27

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Seite

§ 27 Prüfbuch .................................................................................. 29

§ 28 Sachverständige ....................................................................... 29

IV. Betrieb

§ 28aAllgemeines ............................................................................. 30

§ 29 Kranführer, Instandhaltungspersonal .......................................... 30

§ 30 Pflichten des Kranführers .......................................................... 31

§ 31 Tragfähigkeit, Belastung ........................................................... 34

§ 32 Sicherheitsabstände .................................................................. 35

§ 33 Zusammenarbeit mehrerer Krane ............................................. 35

§ 34 Betriebsanweisung ................................................................... 36

§ 35 Betreten und Verlassen von Kranen .......................................... 36

§ 36 Personentransport .................................................................... 36

§ 37 Schrägziehen, Schleifen von Lasten sowie Bewegen von Fahrzeugen

mit Kranen .................................................................. 37

§ 38 Losreißen festsitzender Lasten ................................................... 38

§ 39 Einsatz bei Gefahren durch elektrischen Strom ......................... 39

§ 40 Aufbau, Abbau und Umrüsten ortsveränderlicher Krane ........... 40

§ 41 Wartungs- und Inspektionsarbeiten ........................................... 40

§ 42 Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten an Kranen und

Arbeiten im Kranfahrbereich .................................................... 41

§ 43 Wiederinbetriebnahme nach Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten

.................................................................................. 42

V. Ordnungswidrigkeiten

§ 44 Ordnungswidrigkeiten .............................................................. 42

VI. Inkrafttreten

§ 45 Inkrafttreten ............................................................................. 43

VII. Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

§ 46 entfallen .................................................................................. 44

§ 47 a) Ausnahmen für Brückenkrane .............................................. 44

§ 48 b) Ausnahmen für Portalkrane ................................................. 46

§ 49 c) Ausnahmen für Schienenlaufkatzen ...................................... 47

§ 50 d) Ausnahmen für Auslegerkrane ............................................. 47

§ 51 e) Ausnahmen für Turmdrehkrane ............................................ 48

Stichwortverzeichnis ................................................................................... 49

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I. Allgemeines

§ 1

Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Krane einschließlich ihrer Tragkonstruktion

und Ausrüstung.

(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für

1. Hebeeinrichtungen, die integrierter Bestandteil von Maschinen oder

maschinellen Einrichtungen sind und die ausschließlich zu deren Beschickung

dienen,

2. Krane auf Seeschiffen,

3. Schwenkarmaufzüge auf Baustellen und Doppelrahmenstützenaufzüge auf

Baustellen.

Durchführungsanweisungen zu § 1 Abs. 1:

Tragkonstruktionen sind z. B. Kranbahnen, Kranfundamente.

Ausrüstungen sind z. B. Hauptschleifleitungen, Netzanschlussschalter, Fahrbahnlaufstege,

Aufstiegsbühnen.

zu § 1 Abs. 2 Nr. 1:

Derartige Hebeeinrichtungen können integrierter Bestandteil sein z. B. von Blockbandsägeanlagen,

Pressen zur Herstellung von Betonsteinen oder Pressspanplatten,

mechanischen Bearbeitungszentren, Transferstraßen, galvanotechnischen Anlagen.

Ladekrane auf Fahrzeugen oder schienengebundenen Transportwagen, z.B. Rundholzsortierwagen,

fallen nicht unter die Ausnahme.

Siehe auch „Sicherheitsregeln für Beschickungseinrichtungen galvanotechnischer

Anlagen“ (ZH 1/62).

zu § 1 Abs. 2 Nr. 3:

Siehe Unfallverhütungsvorschrift „Bauaufzüge“ (BGV D7, bisherige VBG 35).

§ 2

Begriffsbestimmung

(1) Krane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Hebezeuge, die Lasten

mit einem Tragmittel heben und zusätzlich in eine oder mehrere Richtungen bewegen

können.

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(2) LKW-Ladekrane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Fahrzeugkrane,

die vorwiegend zum Be- und Entladen der Ladefläche des Fahrzeuges gebaut

und bestimmt sind, deren Lastmoment 30 mt nicht überschreiten und deren Auslegerlänge

15 m nicht überschreiten.

(3) LKW-Anbaukrane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind LKW-Ladekrane,

die mit Einrichtungen zum betriebsmäßigen An- und Abbau an Lastkraftwagen

versehen sind.

(4) Langholz-Ladekrane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind LKW-Ladekrane,

die zum Heben von Stämmen bestimmt sind, die auf Grund ihrer Länge

nicht im Stammschwerpunkt gehoben werden können und deshalb für das Verladen

außer dem Heben noch ein Ziehen, Drücken oder Hebeln erfordern.

(5) Regalbedienkrane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Krane mit

geführtem Lastaufnahmemittel, die dafür gebaut und bestimmt sind, Lasten sowohl in

Regale einzubringen oder aus ihnen zu entnehmen als auch frei im Raum zu bewegen.

(6) Keine Krane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind

1. Flurförderzeuge einschließlich ihrer Anbaugeräte,

2. Hebebühnen,

3. Geräte und Anlagen zur Regalbedienung,

4. Anlagen, die der Aufzugsverordnung unterliegen,

5. Schienenhängebahnen,

6. Geräte für die forstliche Seilbringung,

7. Industrieroboter,

8. Manipulatoren,

9. Hebeeinrichtungen, bei denen sich die Stellteile der Befehlseinrichtungen

unmittelbar an der Lastaufnahmeeinrichtung befinden und deren Hubweg

nicht mehr als 1,5 m beträgt,

10. Stapelautomaten, Setzmaschinen und Abtraggeräte in der Baustoffindustrie,

11. Absetzkipper,

12. Patientenhebeeinrichtungen.

(7) Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift gelten Krane als

1. ortsveränderlich, wenn sie an wechselnden Standorten eingesetzt werden

können,

2. handbetrieben, wenn die Hubbewegung und alle weiteren Kranbewegungen

durch Muskelkraft bewirkt werden,

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3. teilkraftbetrieben, wenn nur die Hubbewegung oder eine oder mehrere

andere Kranbewegungen kraftbetrieben sind,

4. kraftbetrieben, wenn außer der Hubbewegung noch mindestens eine weitere

Kranbewegung kraftbetrieben ist,

5. programmgesteuert, wenn eine oder mehrere Kranbewegungen nach

einem vorgegebenen Programm selbsttätig ablaufen.

Durchführungsanweisungen zu § 2 Abs. 1:

Tragmittel sind z.B. auch die Gabelzinken an einem als Teleskopstapler bezeichneten

Kran.

Unter die Definition fallen z.B. keine Balancer.

Siehe DIN 15 001 „Krane, Begriffe“.

zu § 2 Abs. 2:

Ein Lastmoment von 30 mt entspricht einem Kraftmoment von 294 200 Nm.

zu § 2 Abs. 5:

Die Führung des Lastaufnahmemittels kann durch die Krankonstruktion oder durch

die Regale erfolgen.

Freie Kranarbeit liegt dann vor, wenn mit dem Kran an beliebiger Stelle außerhalb

des Regalbereiches Lasten aufgenommen werden können.

zu § 2 Abs. 6 Nr. 1:

Siehe Unfallverhütungsvorschrift „Flurförderzeuge“ (BGV D27, bisherige VBG 36).

zu § 2 Abs. 6 Nr. 2:

Siehe Unfallverhütungsvorschrift „Hebebühnen“ (VBG 14).

zu § 2 Abs. 6 Nr. 3:

Siehe „Richtlinien für Geräte und Anlagen zur Regalbedienung“ (ZH 1/361).

zu § 2 Abs. 6 Nr. 4:

Siehe Aufzugsverordnung.

zu § 2 Abs. 6 Nr. 5:

Siehe „Sicherheitsregeln für Schienenhängebahnen“ (ZH 1/72).

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zu § 2 Abs. 6 Nr. 6:

Siehe „Sicherheitsregeln für die forstliche Seilbringung“.

zu § 2 Abs. 6 Nr. 7:

Siehe VDI 2860 „Montage- und Handhabungstechnik; Handhabungsfunktionen,

Handhabungseinrichtungen; Begriffe, Definitionen, Symbole“.

zu § 2 Abs. 6 Nr. 10:

Siehe „Sicherheitsregeln für Stapelautomaten, Setzmaschinen und automatische

Abtraggeräte in der Baustoff-Industrie“ (ZH 1/520).

zu § 2 Abs. 6 Nr. 12:

Derartige Hebeeinrichtungen können ortsfest oder ortsveränderlich sein.

§ 3

Regeln der Technik

Krane müssen nach den Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift und im

Übrigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein und

betrieben werden. Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik darf abgewichen

werden, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

Durchführungsanweisung zu § 3:

Neben der Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ (BGV D6, bisherige VBG 9) wird insbesondere

hingewiesen auf

1. Unfallverhütungsvorschriften

Allgemeine Vorschriften (BGV A1, bisherige VBG 1),

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV A2, bisherige VBG 4),

Kraftbetriebene Arbeitsmittel (VBG 5),

Winden, Hub und Zuggeräte (BGV D8, bisherige VBG 8),

Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb (VBG 9a),

Schienenbahnen (BGV D30, bisherige VBG 11),

Fahrzeuge (BGV D29, bisherige VBG 12),

Schwimmende Geräte (BGV D21, bisherige VBG 40a),

Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung (BGV C1, bisherige

VBG 70),

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Leitern und Tritte (BGV D36, bisherige VBG 74),

Lärm (BGV B3, bisherige VBG 121).

2. Regeln der Technik

DIN 4132 Kranbahnen, Stahltragwerke; Grundsätze für Berechnung,

bauliche Durchbildung und Ausführung,

DIN 15018 Krane; Stahltragwerke,

DIN 15019 Krane; Standsicherheit,

DIN 15020 Hebezeuge; Grundsätze für Seiltriebe,

DIN 15030 Hebezeuge; Abnahmeprüfung von Krananlagen, Grundsätze,

DIN VDE 0100-726 Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis

1000 V; Hebezeuge, [gilt bis 1. Juli 2001]

zwischenzeitlich ersetzt durch

DIN EN 60204-32 Sicherheit von Maschinen; Elektrische

Ausrüstung von Maschinen; Teil 32: Anforderungen für

Hebezeuge (IEC 60204-32:1998),

VDI 2382 Instandsetzung von Krananlagen; Schweißen, Heften,

Brennschneiden, Bohren,

VDI 2388 Krane in Gebäuden; Planungsgrundlagen,

VDI 2397 Auswahl der Arbeitsgeschwindigkeiten von Brückenkranen,

VDI 3570 Überlastungssicherungen für Krane,

VDI 3575 Wegbegrenzer; Mechanische und elektromechanische Einrichtungen,

VDI 3650 Einrichtungen zur Sicherung von Kranen gegen Abtreiben

durch Wind.

II. Bau und Ausrüstung

a) Gemeinsame Bestimmungen

§ 3a

Krane im Anwendungsbereich der Maschinenverordnung

und der Arbeitsmittelbenutzungsverordnung

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Krane entsprechend den

Bestimmungen dieses Abschnittes II beschaffen sind.

(2) Für Krane, die unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung und

der Arbeitsmittelbenutzungsverordnung fallen, gelten die folgenden Bestimmungen.

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(3) Für Krane, die unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen,

gelten anstatt der Beschaffenheitsanforderungen dieses Abschnittes die Beschaffenheitsanforderungen

nach § 2 der Maschinenverordnung. Der Unternehmer darf

Krane erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn die Voraussetzungen der §§ 3 und 4

der Maschinenverordnung erfüllt sind.

(4) Absatz 3 gilt nicht für Krane, die den Anforderungen dieses Abschnittes entsprechen

und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind.

(5) Krane, die nicht unter Absatz 3 fallen, müssen mindestens den Anforderungen

des Anhangs der Arbeitsmittelbenutzungsverordnung entsprechen.

Durchführungsanweisungen zu § 3a Abs. 2:

Bei der Maschinenverordnung handelt es sich um die Neunte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz

(Maschinenverordnung – 9. GSGV), die die Richtlinie 98/37/EG

in nationales Recht umsetzt.

Bei der Arbeitsmittelbenutzungsverordnung (AMBV) handelt es sich um die Verordnung

über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung von Arbeitsmitteln

bei der Arbeit, die in Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz die Richtlinie

89/655/EWG in nationales Recht umsetzt.

zu § 3a Abs. 3:

Unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen z. B. nicht

— nicht am Kran angebaute Kranaufstiege und Zugänge zu Steuerständen,

— nicht am Kran angebaute Bühnen und Laufstege,

— Gleisanlagen und Fahrbahnbegrenzungen,

— Arbeits- und Verkehrsbereiche bei programmgesteuerten Kranen.

Keine Beschaffenheitsanforderungen enthalten die Bestimmungen der §§ 10, 11, 21

und 24.

zu § 3a Abs. 5:

Aus den Bestimmungen des Anhangs zur Arbeitsmittelbenutzungsverordnung ergeben

sich Nachrüstungsverpflichtungen nur für LKW-Ladekrane/Anbaukrane:

1. An LKW-Ladekranen/Anbaukranen mit nicht mitdrehendem hochgelegenen Führerstand

sind Arbeitsbereichsbegrenzungen zur Vermeidung von Quetsch- und

Schergefahren für den Kranführer erforderlich.

2. An LKW-Ladekranen/Anbaukranen ist die Nachrüstung eines NOT-HALT erforderlich,

sofern die Gefahr des Quetschens des Kranführers am Steuerstand durch

den Ausleger besteht.

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§ 4

Fabrikschild

An jedem Kran muss ein Fabrikschild mit folgenden Angaben angebracht sein:

Hersteller oder Lieferer,

Baujahr,

Fabriknummer,

Typ, falls Typbezeichnung vorhanden,

Typprüfungskennzeichen für typgeprüfte Krane.

§ 5

Belastungsangaben

An jedem Kran müssen dauerhaft und leicht erkennbar die Angaben über die

höchstzulässigen Belastungen (Tragfähigkeit) angebracht sein.

Durchführungsanweisung zu § 5:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn

a) bei Portal- und Brückenkranen die Schrift der Belastungsangabe so groß

am Kran angebracht ist, dass sie vom Boden oder von der Arbeitsebene

aus gut gelesen werden kann,

b) bei Schienenlaufkatzen die Belastungsangabe an der Hakenflasche angegeben

ist,

c) bei Auslegerkranen mit

1. starren Auslegern und solchen, bei denen die höchstzulässige Belastung

auf die bei größter Ausladung begrenzt ist, die höchstzulässige

Belastung angegeben ist,

2. verstellbaren Auslegern ohne Auslegerverlängerung eine Anzeige

bzw. Angabe der für die jeweilige Ausladung höchstzulässigen Belastung

vorhanden ist,

3. verstellbaren Auslegern mit Auslegerverlängerung durch Einsetzen von

Zwischenstücken eine Winkel- oder Ausladungsanzeige in Verbindung

mit einer Tabelle im Führerhaus, aus der die Werte für die jeweils

höchstzulässige Belastung hervorgehen, vorhanden ist, sofern nicht an

der Winkel- oder Ausladungsanzeige selbst die jeweils höchstzulässige

Belastung erkennbar ist,

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4. verstellbaren Auslegern mit Auslegerverlängerung durch Teleskopieren

eine Anzeige der jeweiligen Auslegerlänge oder Ausladung und des

Auslegerwinkels in Verbindung mit einer Tabelle im Führerhaus, aus

der die Werte für die jeweils höchstzulässige Belastung hervorgehen,

vorhanden ist.

§ 6

Verbotsschild

An jedem Kranaufstieg muss ein Schild angebracht sein, das Unbefugten den Aufstieg

untersagt.

Durchführungsanweisung zu § 6:

Bei Brückenkranen sind Aufstiege Treppen und gegebenenfalls Steigleitern zum Fahrbahnlaufsteg

bzw. zur Aufstiegsbühne (siehe § 8 Abs. 3).

Befugte Personen sind z.B. beauftragte Kranführer und Instandhaltungspersonal.

Siehe auch Unfallverhütungsvorschrift „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung

am Arbeitsplatz“ (BGV A8, bisherige VBG 125) bzw. Richtlinien des Rates vom

25. Juli 1977 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten

über die Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz (77/576/EWG).

§ 7

Steuerstände und Steuereinrichtungen

(1) Steuerstände müssen so beschaffen, Steuereinrichtungen müssen so beschaffen

und angeordnet sein, dass der Kranführer den Kran sicher steuern kann.

(2) Führerhäuser müssen Schutz gegen Kälte, Hitze, Nässe und Wind bieten. Sie

müssen ausreichend belüftbar sein.

(3) An oder in der Nähe der Steuereinrichtungen muss ein Abdruck der §§ 29

bis 43 (Betriebsvorschriften) so angebracht sein, dass sie für den Kranführer jederzeit

einsehbar sind. Dies gilt nicht für handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane.

Durchführungsanweisungen zu § 7 Abs. 1:

Steuerstand ist der Ort, von dem aus der Kran bedient wird.

Steuereinrichtungen sind z.B.

bei Schützensteuerung: Druckknopfschalter, Meisterschalter;

bei Direktsteuerung: Walzenschalter, Nockenschalter;

bei mechanischer Steuerung: Schalthebel.

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Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn

a) Führerhäuser so geräumig sind, dass die für die Bedienung notwendigen

Handgriffe und Tätigkeiten behinderungsfrei ausgeführt werden können,

b) der Kranführer einen ausreichenden Überblick über den jeweiligen

Arbeitsbereich des Kranes hat,

c) bei flurbedienten Kranen ohne ortsfesten Steuerstand sichere Bedienungswege

für den Kranführer vorhanden sind,

d) die Steuereinrichtungen so ausgebildet und gekennzeichnet sind, dass ein

Verwechseln der Bewegungsrichtungen des Kranes vermieden wird,

e) die Steuereinrichtungen von Kranen, die wahlweise vom Führerhaus oder

von Flur aus bedient werden können, gegeneinander verriegelt sind,

f) soweit möglich, Kranführersitze vorgesehen werden, die körpergerecht

ausgeführt und bei Bedarf gefedert sowie in der Höhe verstellbar sind,

g) bei Auslegerkranen die Steuerstände so angeordnet oder gesichert sind,

dass der Kranführer nicht durch den Ausleger gefährdet wird.

Kraftbetriebene und teilkraftbetriebene Krane sind nach § 12 der Unfallverhütungsvorschrift

„Kraftbetriebene Arbeitsmittel“ (VBG 5) bzw. nach den Abschnitten 1.2.3

und 1.2.4 des Anhangs I der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung

der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (89/392/EWG) –

EG-Maschinen-Richtlinie – mit einer Hauptbefehlseinrichtung ausgerüstet, durch

deren Betätigung Beginn und Ende der Energiezufuhr für die Kranbewegungen

bestimmt werden können.

Die Stellteile der Befehlseinrichtungen (Steuereinrichtungen) liegen nach § 11 der

Unfallverhütungsvorschrift „Kraftbetriebene Arbeitsmittel“ (VBG 5) bzw. nach

Abschnitt 1.2.2 des Anhangs I der EG-Maschinen-Richtlinie auf dem Steuerstand im

Handbereich des Kranführers oder an einem Ort, von dem aus der Arbeitsbereich

des Kranes überblickt werden kann. Die Stellteile der Befehlseinrichtungen für kraftbetriebene

Hubwerke sind nach § 8 der Unfallverhütungsvorschrift „Winden, Hub

und Zuggeräte“ (BGV D8, bisherige VBG 8) so beschaffen, dass sie beim Freigeben

selbsttätig in die Nullstellung zurückgehen; dies gilt nicht für die Stellteile in mitfahrenden

Steuerständen von Brücken-, Portalkranen und Schienenlaufkatzen. Steuerungen

sind nach § 11 Abs. 4 der Unfallverhütungsvorschrift „Kraftbetriebene Arbeitsmittel“

(VBG 5) bzw. nach Abschnitt 1.2.3 des Anhangs I der EG-Maschinen-Richtlinie

so beschaffen, dass Krane nicht von mehreren Steuerständen aus gleichzeitig

gesteuert werden können, d. h. z. B. Zustimmungsschaltungen oder Wahlschalter

haben; dies ist nicht erforderlich für LKW-Ladekrane mit seitlichen Steuerständen, bei

denen die Stellteile mechanisch miteinander verbunden und die Steuerstände gegenseitig

einsehbar sind. Siehe auch BG-Regel „Höhenbewegliche Steuerstände von Kranen“

(BGR 108, bisherige ZH 1/26).

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BGV D6

zu § 7 Abs. 2:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn Führerhäuser

a) von Kranen, die im Freien oder in nichtbeheizten Hallen laufen, mit Heizungen

ausgerüstet sind,

b) von Kranen, die über starke Wärmequellen, z. B. Tieföfen, laufen, eine Klimatisierung

haben,

c) von Turmdrehkranen zusätzlich einen wärmeisolierenden Fußboden

haben.

zu § 7 Abs. 3:

Der Aushang der Betriebsvorschriften ersetzt nicht die notwendige Unterweisung des

Kranführers; er soll dem Kranführer die Möglichkeit geben, die Betriebsvorschriften

jederzeit nachzulesen.

Diese Forderung ist bei flurbedienten Kranen z.B. erfüllt, wenn die Betriebsvorschriften

in der Nähe des Netzanschlussschalters oder des üblichen Abstellplatzes des

Kranes angebracht sind.

§ 8

Zugänge zu Steuerständen

(1) Steuerstände müssen in allen Stellungen des Kranes ohne Gefahr erreicht und

verlassen werden können.

(2) Abweichend von Absatz 1 genügt es, wenn

1. bei Kranen, bei denen der Boden des Steuerstandes nicht mehr als 5 m

über Flur liegt oder auf dieses Maß auch bei Ausfall der Antriebsenergie

abgesenkt werden kann,

2. bei Deckenkranen mit beweglichem Führerhaus und

3. bei Schienenlaufkatzen

der Steuerstand in einer Stellung des Kranes ohne besondere Gefahr erreicht, über

einen Notabstieg jedoch in allen Stellungen des Kranes verlassen werden kann.

(3) Krane müssen eine ausreichende Anzahl von Aufstiegen haben. Bei Brückenkranen

und bei Kranen, bei denen die Bauart es zulässt, muss mindestens ein Aufstieg

als Treppe ausgeführt sein. Treppen müssen mindestens 2 m Durchgangshöhe

und mindestens 0,5 m Durchgangsbreite haben.

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BGV D6

Durchführungsanweisungen zu § 8 Abs. 1:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn

a) bei Steuerständen ab 0,6 m über Flur besondere Aufstiege vorhanden

sind,

b) bei direktem Aufstieg in ein Führerhaus (z.B. Auto- oder Mobilkran) genügend

lange Haltestangen am Eingang angebracht sind,

c) bei Kranen, die auf hochliegenden Kranbahnen laufen (z. B. Brückenkrane),

Fahrbahnlaufstege mit einem freien Durchgang von mindestens

1,8 m x 0,4 m neben, oberhalb oder unterhalb der Kranbahn entlang führen,

d) führerhausbediente Krane in Brückenkonstruktion (z.B. Brückenkrane oder

Portalkrane), die keinen unmittelbaren Zugang vom Fahrbahnlaufsteg zum

Führerhaus haben, mit Kranträgerlaufbühnen mit einem freien Durchgang

von mindestens 1,8 m x 0,4 m ausgerüstet sind,

e) bei Turmdrehkranen hochgelegene Führerhäuser über Steigleitern mit

einem ungehinderten freien Durchstieg von mindestens 0,4 m x 0,5 m

erreicht werden können, wobei bei Innenleitern die Turmkonstruktion den

Rückenschutz übernehmen kann, sofern der Abstand von der Aufstiegsseite

der Leiter zur gegenüberliegenden Seite nicht mehr als 0,7 m

beträgt. Besondere Bestimmungen für Steigleitern sind in § 15 Abs. 5 der

Unfallverhütungsvorschrift „Leitern und Tritte“ (BGV D36, bisherige

VBG 74) enthalten.

zu § 8 Abs. 2:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn für jeden Kran eine über eine Treppe erreichbare

Bühne vorhanden ist, von der der Steuerstand unmittelbar oder über eine Kranträgerlaufbühne

betreten werden kann.

Die Forderung nach einem Notabstieg wird z.B. erfüllt durch ausziehbare Leitern,

Abseilgeräte, Seilschlauchleitern oder – bei Steuerständen, deren Boden nicht mehr

als 5 m über Flur liegt – durch Knotentaue.

Deckenkrane sind Krane, deren Laufschienen am Dach oder an der Deckenkonstruktion

hängend angeordnet sind.

Notabstiege müssen in allen Stellungen des Kranes benutzbar sein. Daraus ergibt

sich, dass Krane, die die Erleichterung bezüglich des Erreichens und Verlassens der

Steuerstände in Anspruch nehmen, nicht eingesetzt werden dürfen, wenn sie über

Gruben, Bädern, Hafenbecken usw. verkehren.

Strickleitern sind als Notabstiege ungeeignet.

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BGV D6

zu § 8 Abs. 3:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn

a) bei Fahrbahnlängen bis zu 50 m ein Aufstieg,

b) bei Fahrbahnlängen von mehr als 50 m bis zu 200 m zwei Aufstiege,

c) auf jede weiteren 100 bis 200 m Länge ein weiterer Aufstieg

vorhanden sind.

Die Anzahl der Aufstiege richtet sich nach der Länge der Kranbahn und der Zahl der

auf ihr laufenden Krane.

§ 9

Bühnen und Laufstege

(1) Bühnen und Laufstege, die dem Zugang zu Steuerständen dienen, müssen

einen freien Durchgang von mindestens 1,8 x 0,4 m haben. Abweichend von Satz 1

können diese Maße verringert sein

1. in Kranträgern in Dreiecksbauweise auf eine Mindesthöhe von 1,4 m bei

einer Breite in Fußhöhe von mindestens 0,25 m,

2. in sonstigen Kranträgern auf eine Mindesthöhe von 1,4 m, wenn die Mindestbreite

auf 0,7 m vergrößert ist.

(2) Auf Fahrbahnlaufstegen und Aufstiegsbühnen darf an der dem Kran zugewandten

Seite das Geländer fehlen, wenn auf der dem Kran abgewandten Seite

mindestens ein Handlauf vorhanden ist. Ist die dem Kran abgewandte Seite offen,

muss an dieser Seite ein Geländer vorhanden sein. Bei Kranen in Hallen kann auf

Geländer verzichtet werden, wenn der Fahrbahnlaufsteg zwischen zwei Kranfahrbahnen

liegt und mindestens 4 m breit ist. Sind Geländer mindestens 0,5 m von

Absturzkanten und bewegten Kranteilen entfernt, darf auf Zwischenstäbe und Fußleisten

verzichtet werden.

(3) Bei Aufstiegsbühnen dürfen Seitengeländer nicht näher als 0,5 m an den Kran

heran reichen.

Durchführungsanweisungen zu § 9 Abs. 1:

Die Forderung gilt für den gesamten Kranfahrbereich. Die notwendigen Freimaße

dürfen z. B. nicht durch Dachbinder, Rohrleitungen od. dgl. eingeschränkt sein.

Podeste, Bühnen und Laufstege, die höher als 1 m über Flur liegen, müssen nach

§ 33 der Unfallverhütungsvorschrift „Allgemeine Vorschriften“ (BGV A1, bisherige

VBG 1) Geländer und Fußleisten haben. Die Höhe der Geländer soll 1 m betragen.

Nur in Ausnahmefällen kann zur Vermeidung von Quetschgefahren die Geländerhöhe

bis auf 0,7 m herabgesetzt werden.

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BGV D6

zu § 9 Abs. 2:

§ 9 Abs. 2 enthält eine Sonderregelung gegenüber § 33 der Unfallverhütungsvorschrift

„Allgemeine Vorschriften“ (BGV A1, bisherige VBG 1), wonach Bühnen, Laufstege

usw. Geländer als Absturzsicherung haben müssen.

§ 10

Arbeitsstände und Arbeitsbühnen

Für Wartungs- und Reparaturarbeiten an maschinellen und elektrischen Einrichtungen,

die nicht vom Boden aus durchgeführt werden können, müssen Arbeitsstände

oder -bühnen vorhanden sein, die gefahrlos erreicht und von denen aus die Arbeiten

so durchgeführt werden können, dass Beschäftigte nicht gefährdet werden.

Durchführungsanweisung zu § 10:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn für Wartungs- und Reparaturarbeiten Arbeitsbühnen

vorhanden sind, die

a) fest am Kran angebracht sind,

b) fest an Gebäuden angebracht sind, an die der Kran herangefahren werden

kann, oder

c) transportabel und jederzeit verfügbar sind.

Diese Forderung ist z.B. auch erfüllt, wenn für Wartungs- und Reparaturarbeiten

a) bis zu 2 m Höhe Stehleitern vorhanden sind,

b) auf Oberwagen ortsveränderlicher Krane rutschfeste Standflächen und

Befestigungsvorrichtungen für Sicherheitsgeschirre vorhanden sind.

Die Forderung des gefahrlosen Erreichens ist z.B. erfüllt, wenn Treppen, Steigleitern

oder einhakbare Leitern vorhanden sind, über die Bühnen unmittelbar oder über

Laufstege erreicht werden können.

Siehe auch Unfallverhütungsvorschrift „Hebebühnen“ (VBG 14).

§ 11

Sicherheitsabstände

(1) Zur Vermeidung von Quetsch- und Schergefahren müssen die kraftbewegten

äußeren Teile schienengebundener und ortsfest betriebener Krane, ausgenommen

Trag- und Lastaufnahmemittel, zu Teilen der Umgebung des Kranes hin einen Sicherheitsabstand

nach oben, unten und nach den Seiten von mindestens 0,5 m haben.

Der Sicherheitsabstand nach den Seiten hin ist außerhalb des Verkehrs- oder

Arbeitsbereiches nicht erforderlich.

18

BGV D6

(2) Abweichend von Absatz 1 müssen Geländer, die der Abgrenzung des

Arbeits- oder Verkehrsbereiches dienen, einen seitlichen Abstand von mindestens

0,1 m zu bewegten Kranteilen oder, falls die Geländer auf dem Kran angebracht

sind, zu festen Gebäude- oder Anlageteilen aufweisen. Beträgt der seitliche Abstand

weniger als 0,5 m, müssen die Geländer durchgehend sein und mindestens zwei

Zwischenstäbe haben.

(3) Die Bestimmung über den Sicherheitsabstand nach oben gilt nicht für

1. Schienenlaufkatzen,

2. Deckenkrane, sofern auf der Kranbrücke keine Bühnen, Laufstege od. dgl.

vorhanden sind,

3. flurbediente Krane, sofern sich auf der Kranbrücke oder am Ausleger

keine Bühnen, Laufstege oder dergleichen befinden,

4. Stromzuführungen und deren Stützen.

Durchführungsanweisungen zu § 11 Abs. 1:

Teile der Umgebung können z.B. sein:

Gebäude und Gebäudeteile, z.B. Hallenstützen, Rohre,

Maschinen,

gelagertes Material,

Gerüste.

zu § 11 Abs. 3 Nr. 2:

Die Ausnahme gilt nur für Deckenkrane (siehe Durchführungsanweisungen zu § 8

Abs. 2). Sie gilt nicht für Hängekrane, bei denen die Laufschienen an den Hallenstützen

hängend angeordnet sind.

zu § 11 Abs. 3 Nr. 3:

Bei derartigen Kranen dürfen auch mit Hilfsmitteln keine Bühnen auf dem Kran eingerichtet

werden. Für Probefahrten im Zusammenhang mit Wartungs- oder Instandsetzungsarbeiten

wird auf die Bestimmungen der §§ 41 und 42 verwiesen.

zu § 11 Abs. 3 Nr. 4:

Stützen zur Stromzuführung sind sowohl die Stromabnehmerstützen bei Schleifleitungen

und Schleifringkörpern als auch die Mitnehmer, Mitnehmerarme und Stromzuführungsarme

bei Schleppkabelanlagen.

19

BGV D6

§ 12

Sicherung gegen Entgleisen, Um- und Abstürzen

Krane mit Drehwerken und Krane mit schienengebundenen Fahrwerken sowie

Laufkatzen müssen so beschaffen sein, dass sie nicht entgleisen und bei einem Bruch

von Laufrädern, Laufrollen oder Königszapfen nicht um- oder abstürzen können.

Durchführungsanweisung zu § 12:

Die Forderung, dass ein Entgleisen verhindert wird, ist z. B. erfüllt, wenn Weichen

und Überfahrten von Kranen oder Kranfahrbahnen verriegelbar sind und wenn

a) Eisenbahn- oder ähnliche Radsätze,

b) genormte Spurkränze, jedoch von mindestens 12 mm Höhe, bei handbetriebenen

Kranen von mindestens 10 mm Höhe (siehe DIN 15049 bis

DIN 15050 und DIN 15070 bis DIN 15084),

c) Spurkränze auf beiden Seiten der Räder oder Führungsrollen, sofern mit

ungewollten Veränderungen der Gleisanlage zu rechnen ist, z.B. bei

Turmdrehkranen auf Baustellen,

d) Laufräder mit zusätzlicher Seitenführung

vorhanden sind.

Die Forderung, dass ein Um- oder Abstürzen der Krane verhindert wird, ist z. B.

erfüllt, wenn

a) Radbruchstützen vorhanden sind,

b) Eisenbahnradsätze vorhanden sind,

c) die Konstruktion ausreichenden Schutz gegen diese Gefahren bietet, z. B.

durch bis dicht auf die Schienen heruntergeführte Rahmen, oder wenn bei

Konstruktionen mit vier Rädern der Bruch eines Rades nicht Um- oder

Abstürzen zur Folge hat.

§ 13

Schienenräumer

(1) Bei schienengebundenen Kranen, die zu ebener Erde fahren, müssen die

Fahrwerke mit Schienenräumern ausgerüstet sein, sofern die Konstruktion nicht deren

Aufgabe übernimmt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Eisenbahnkrane.

Durchführungsanweisung zu § 13:

Die Konstruktion kann beispielsweise dann die Aufgabe des Schienenräumers übernehmen,

wenn der Tragrahmen bis dicht auf die Schiene geführt ist.

20

BGV D6

§ 14

Fahr- und Drehwerksbremsen, Sicherung gegen

ungewollte Kranbewegungen

(1) Krane müssen so eingerichtet sein, dass ihre kraftbetriebenen Fahr- und Drehbewegungen

abgebremst und ungewollte Kranbewegungen verhindert werden können.

(2) Fahr- und Drehbewegungen, die durch Notendhalteinrichtungen begrenzt

sind, müssen nach dem Ansprechen der Notendhalteinrichtung selbsttätig abgebremst

werden.

(3) Besteht für Krane mit festgestelltem Drehwerk eine Umsturzgefahr durch Wind,

müssen die Drehwerksbremsen so beschaffen sein, dass sie lösbar sind, wenn der

Kran außer Betrieb gesetzt ist.

Durchführungsanweisungen zu § 14 Abs. 1:

Die Forderung des Abbremsens ist z.B. erfüllt, wenn die Bewegungen durch Bremsen

oder Selbstverzögerung zum Stillstand kommen (siehe auch VDI-Richtlinie 2397

„Auswahl der wirtschaftlichen Arbeitsgeschwindigkeiten von Brückenkranen“).

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn ungewollte Kranbewegungen durch Bremsen,

Feststellvorrichtungen oder Schienenzangen verhindert werden, deren Wirksamkeit

rechnerisch nachgewiesen ist (siehe DIN 15018, DIN 15019).

Ungewollte Kranbewegungen können z.B. erfolgen durch Wind, geneigte Aufstellung,

beim Durchfahren von Kurven.

Nicht unter die Bestimmung fällt das Anstoßen durch Nachbarkrane.

zu § 14 Abs. 3:

Diese Gefahr besteht insbesondere bei Turmdrehkranen, die ihrer Bauart nach für

den Baubetrieb bestimmt sind.

§ 15

Notendhalteinrichtungen

(1) Durch selbsttätig wirkende Notendhalteinrichtungen müssen folgende kraftbetriebene

Bewegungen begrenzt sein:

1. Aufwärtsbewegungen von Hub- und Auslegereinziehwerken,

2. die Fahrbewegung von Kranen, Laufkatzen oder Portalen, wenn sie von

ortsfesten Steuerständen aus, durch Fernbedienung oder Programm

gesteuert werden,

21

BGV D6

3. Fahrbewegungen von Turmdrehkranen und Containerkranen,

4. Fahrbewegungen von Laufkatzen bei Laufkatzenauslegern,

5. die Senkbewegung bei Hubwerken von Turmdrehkranen,

6. die Senkbewegung bei Hubwerken, wenn die Gefahr des gegenläufigen

Auftrommelns des Tragseiles gegeben ist,

7. die Abwärtsbewegung von Auslegern, sofern sie unter Last verstellt werden

können.

(2) Nach dem Ansprechen der selbsttätig wirkenden Einrichtungen muss die

jeweils entgegengesetzte Bewegung noch möglich sein.

(3) Nach dem Ansprechen der selbsttätig wirkenden Notendhalteinrichtung für

die Aufwärtsbewegung von Hubwerken muss sichergestellt sein, dass Ausleger nicht

abgesenkt und Teleskope nicht ausgeschoben werden können, wenn dadurch Seilbruchgefahr

besteht.

(4) Absatz 1 gilt nicht für

1. Derrickkrane in der Steingewinnung, deren Antrieb über Verbrennungsmotore

erfolgt,

2. hydraulische und pneumatische Systeme, bei denen die Bewegungen

durch die Endstellung des Kolbens begrenzt sind.

Durchführungsanweisungen zu § 15 Abs. 1:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn

a) Notendschalter vorhanden sind, bei deren Anbringung der Nachlaufweg

berücksichtigt ist,

b) einstellbare Rutschkupplungen vorhanden sind, die die Arbeitsbewegungen

gefahrlos begrenzen,

c) Überdruckventile in hydraulischen und pneumatischen Systemen vorhanden

sind, die die Arbeitsbewegungen begrenzen.

zu § 15 Abs. 1 Nr. 1:

Zu den Auslegereinziehwerken gehören sowohl die Einziehwerke für das Heben und

Senken als auch die für das Teleskopieren des Auslegers.

zu § 15 Abs. 1 Nr. 2:

Eine Begrenzung der Fahrbewegung ist nicht nur am Ende der Fahrbahn vorzusehen,

sondern auch vor dem nächsten Kran, wenn mehrere Krane, Laufkatzen oder

Portale auf einer Fahrbahn laufen.

22

BGV D6

Diese Forderung ist z.B. auch erfüllt, wenn Puffer vorhanden sind, die die Bewegungsenergie

so aufnehmen können, dass

1. ein Überschreiten der Bauteilfestigkeit der Krananlage,

2. ein Ab- oder Umstürzen des Kranes,

3. ein Abstürzen der Last

und

4. ein gefährliches Pendeln der Last

verhindert wird.

zu § 15 Abs. 1 Nr. 6:

Die Gefahr des gegenläufigen Auftrommelns ist nicht gegeben, wenn bei den vorgesehenen

Einsätzen des Kranes beim Aufsetzen der Last bzw. des Trag- oder Lastaufnahmemittels

noch mindestens zwei Seilwindungen auf der Seiltrommel vorhanden

sind.

zu § 15 Abs. 1 Nr. 7:

Diese Forderung betrifft Nadelausleger von Turmdrehkranen und Spitzenausleger

von Auslegerkranen (siehe DIN 15001).

§ 16

Lastmomentbegrenzer

(1) Fahrbare Krane und ortsveränderliche Krane, bei denen die Last an einem

Ausleger hängt, müssen für ihre kraftbetriebenen Hub-, Auslegereinzieh- und Katzfahrwerke

Einrichtungen haben, die ein Überschreiten des zulässigen Lastmomentes

verhindern. Arbeitsbewegungen, die eine Verringerung des Lastmomentes bewirken,

müssen nach Ansprechen des Lastmomentbegrenzers noch möglich sein.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1. Krane, deren höchstzulässiges Lastmoment nicht mehr als 2 mt beträgt,

2. Konsolkrane,

3. Krane mit Auslegern an hängend angeordneten Katzen,

4. Derrickkrane,

5. Krane, bei denen die Summe aller Standmomente mindestens dreimal so

groß ist wie die Summe aller Kippmomente.

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BGV D6

Durchführungsanweisungen zu § 16 Abs. 1:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn die Einrichtungen bewirken, dass

a) eine unzulässig schwere Last nicht angehoben werden kann und

b) beim Überschreiten des zulässigen Lastmomentes alle Kranarbeitsbewegungen,

die eine Vergrößerung des Lastmomentes bewirken, selbsttätig

zum Stillstand gebracht werden, z.B. das Ausziehen (Teleskopieren) oder

Senken des Auslegers, das Ausfahren der Laufkatze. Wird die Auslegerlänge

durch Teleskopieren unter Last verändert, so muss der Lastmomentbegrenzer

diese Längenänderung selbsttätig mit erfassen. Bei Änderung

der Auslegerlänge durch Ein- oder Ausbau von Ausleger-Zwischenstücken

genügt es, wenn die Umstellung der Lastmomentbegrenzungseinrichtung

von Hand vorgenommen werden kann (siehe § 31 Abs. 2 Satz 2). Es ist

zulässig, dass nach dem Ansprechen des Lastmomentbegrenzers Arbeitsbewegungen,

die eine Verringerung des Lastmomentes bewirken, erst

nach Betätigen eines besonderen Schalters (ohne Selbsthaltung) möglich

sind. Dieser Schalter muss sich im Handbereich des Kranführers befinden.

Ortsveränderliche Krane sind z. B. Turmdrehkrane, Auto- und Mobilkrane.

Das zulässige Lastmoment ergibt sich aus den vom Hersteller nach § 5 anzugebenden

höchstzulässigen Belastungen bei den jeweiligen Auslegerstellungen.

Sicherheitstechnische Anforderungen an Hub- und Auslegereinziehwerke siehe

Unfallverhütungsvorschrift „Winden, Hub und Zuggeräte“ (BGV D8, bisherige

VBG 8). Hub- und Auslegereinziehwerke von Kranen sind nach § 12 der Unfallverhütungsvorschrift

„Winden, Hub und Zuggeräte“ (BGV D8, bisherige VBG 8) bzw.

nach Abschnitt 4.1.2.6 des Anhangs I der EG-Maschinen-Richtlinie mit Rücklaufsicherungen

ausgerüstet, z. B. mit einem unmittelbar am Hydraulikzylinder angebrachten

Rückschlagventil in hydraulischen Systemen. Die Forderung nach einem

unbeabsichtigten Rücklauf beinhaltet die Vermeidung von Schlaffseil bzw. Schlaffkette.

zu § 16 Abs. 2 Nr. 3:

Z. B. Chargierkrane, Brückenkrane mit hängend angeordneten Auslegerkatzen.

§ 17

Höchstgeschwindigkeit flurbedienter Krane

Die Nennfahrgeschwindigkeit flurbedienter Krane, mit denen der Kranführer mitgehen

muss, darf nicht mehr als 63 m/min. betragen.

24

BGV D6

§ 18

Gleisanlagen

Gleise müssen auf einem tragfähigen Unterbau so verlegt und Schienen müssen so

befestigt sein, dass die Krane standsicher betrieben werden können.

Durchführungsanweisung zu § 18:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn

a) die Spurweite der Gleise sichergestellt ist,

b) auf hölzernen Querschwellen die Schienen nur unter Verwendung von

Schienenunterlagplatten befestigt sind,

c) zur Befestigung von Schienen und Unterlagplatten nur Schrauben oder

gleichwertige Verbindungsmittel verwendet worden sind,

d) bei Turmdrehkranen die äußere Schiene in Kurven nicht überhöht ist.

§ 19

Fahrbahnbegrenzungen

Schienenfahrbahnen von Kranen müssen an ihren Enden mit Fahrbahnbegrenzungen

ausgerüstet sein.

Durchführungsanweisung zu § 19:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn Anschläge, Prellböcke, Puffer beidseitig und so

angebracht sind, dass sie gleichzeitig zur Wirkung kommen.

Auf DIN 15018 wird hingewiesen.

§ 20

Warneinrichtung

(1) Krane müssen eine Warneinrichtung haben.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1. handbetriebene Krane,

2. flurbediente Krane, bei denen der Kranführer, durch die Anordnung der

Steuereinrichtung bedingt, sich in der Nähe der Last aufhält und den Lastweg

– bei Portalkranen auch die Fahrbahn – überblicken kann,

3. LKW-Ladekrane.

Durchführungsanweisung zu § 20 Abs. 1:

Hierbei handelt es sich um eine Einrichtung, die vom Kranführer zu betätigen ist.

25

BGV D6

§ 21

Montageanweisung

Eine Montageanweisung muss bei ortsveränderlichen Kranen, die an ihrem jeweiligen

Standort aufgebaut, abgebaut oder umgerüstet werden müssen, vorhanden

sein.

Durchführungsanweisung zu § 21:

Die Montageanweisung ist im Allgemeinen ein Teil der Betriebsanleitung, die nach

§ 20 der Unfallverhütungsvorschrift „Kraftbetriebene Arbeitsmittel“ (VBG 5) bzw.

nach Abschnitt 4.4 des Anhangs I der EG-Maschinen-Richtlinie vorhanden ist und

alle sicherheitstechnischen Hinweise für die bestimmungsgemäße Verwendung enthält;

dazu gehören z.B.

— gerätespezifische Angaben für die Prüfung durch den Sachkundigen,

— für Turmdrehkrane Angaben über die Herstellung und Instandhaltung der

Gleisanlagen bzw. des Fundamentes,

— für ortsveränderliche Krane die Angabe der Stützdrücke und der erforderlichen

Auflageflächen.

Siehe auch DIN V 8418 „Benutzerinformation; Hinweise für die Erstellung“.

Krane und Kranbauteile sind nach § 21 der Unfallverhütungsvorschrift „Kraftbetriebene

Arbeitsmittel“ (VBG 5) bzw. nach Abschnitt 1.1.5 des Anhangs I der EG-Maschinen-

Richtlinie für Montage und Transport mit Transporthilfen (Anschlagstellen)

ausgerüstet.

§ 22

Abspannseile

An Standmasten von Kranen, die mit Seilen abgespannt sind, müssen Zahl und

Anordnung der Abspannseile so ausgelegt sein, dass bei Bruch eines beliebigen

Seiles der Mast nicht umstürzt.

b) Zusätzliche Bestimmungen für programmgesteuerte Krane

§ 23

Schutz gegen Anfahren und Herabfallen der Last

Bei programmgesteuerten Kranen müssen Arbeits- und Verkehrsbereiche so gesichert

sein, dass Personen weder durch die Kranbewegung noch durch herabfallende

Lasten verletzt werden.

26

BGV D6

Durchführungsanweisung zu § 23:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn zum Schutz gegen Verletzungen durch Kranbewegungen

der Gefahrenbereich abgeschrankt ist.

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn zum Schutz gegen herabfallende Lasten

a) der Lastweg unterfangen,

b) die Last verklammert oder

c) der Gefahrbereich abgeschrankt ist.

§ 24

Nothalteinrichtungen

An handbedienten Be- und Entladestellen programmgesteuerter Krane sowie in

deren Arbeitsbereich müssen Nothalteinrichtungen vorhanden sein, die leicht

zugänglich und so schnell erreichbar sind, dass der Kran bei Gefahr unverzüglich

stillgesetzt werden kann. Die Nothalteinrichtungen müssen als solche auffällig

gekennzeichnet sein.

Durchführungsanweisung zu § 24:

Das schnelle Erreichen ist nur bei einer ausreichenden Zahl von Nothalteinrichtungen

sichergestellt. Im Allgemeinen dürfte es ausreichen, wenn zwischen den Nothalteinrichtungen

der Abstand nicht mehr als 50 m beträgt.

III. Prüfungen

§ 25

Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass kraftbetriebene Krane vor der

ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme

durch einen Sachverständigen geprüft werden. Satz 1 gilt auch für handbetriebene

oder teilkraftbetriebene Krane mit einer Tragfähigkeit von mehr als 1000 kg

und für teilkraftbetriebene Turmdrehkrane.

(2) Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach Absatz 1 erstreckt sich auf

die ordnungsgemäße Aufstellung, Ausrüstung und Betriebsbereitschaft.

(3) Für Krane nach § 3a Abs. 3 besteht die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme

aus Vor-, Bau- und Abnahmeprüfung.

27

BGV D6

(4) Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach Absatz 1 ist nicht erforderlich

für Krane, die betriebsbereit angeliefert werden und für die der Nachweis einer Typprüfung

(Baumusterprüfung) oder die EG-Konformitätserklärung vorliegt.

Durchführungsanweisungen zu § 25 Abs. 1:

Wesentliche Änderungen sind z.B. Erhöhung der Tragfähigkeit, Auswechseln von

Katzen oder Auslegern, Veränderung der Antriebe, Verlegung von Steuerständen,

Änderung der Stromart, Schweißungen an tragenden Teilen (siehe VDI 2382

„Instandsetzung von Krananlagen“), Umsetzen von Kranen auf andere Kranbahnen

bei ortsfesten Krananlagen, Umbau auf eine andere Steuerungsart, Änderung der

Betriebsverhältnisse hinsichtlich der Laufzeitklasse und des Lastkollektivs des Kranes.

Nicht als wesentliche Änderung ist dagegen ein Ersatz von Teilen gleicher Art und

das Umrüsten von Kranen anzusehen, z.B. Auslegerverlängerungen durch Einsetzen

von Zwischenstücken, soweit der Rüstzustand Gegenstand der Prüfung vor der ersten

Inbetriebnahme war.

Siehe auch BG-Grundsatz „Prüfung von Kranen“ (BGG 905, bisherige ZH 1/27).

zu § 25 Abs. 2:

Ausrüstungsbestimmungen enthalten die Bestimmungen der §§ 10, 11, 13, 21 und 24.

§ 26

Wiederkehrende Prüfungen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Krane entsprechend den Einsatzbedingungen

und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, jährlich jedoch mindestens

einmal, durch einen Sachkundigen geprüft werden. Dabei sind die Prüfhinweise

der Hersteller in den Betriebsanleitungen zu beachten.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Turmdrehkrane zusätzlich zu

Absatz 1 bei jeder Aufstellung und nach jedem Umrüsten durch einen Sachkundigen

geprüft werden.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass

1. kraftbetriebene Turmdrehkrane,

2. kraftbetriebene Fahrzeugkrane,

3. ortsveränderliche kraftbetriebene Derrickkrane,

4. LKW-Anbaukrane

mindestens alle 4 Jahre durch einen Sachverständigen geprüft werden. Diese Sachverständigenprüfung

ersetzt eine Sachkundigenprüfung nach Absatz 1.

28

BGV D6

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zusätzlich zu Absatz 3

— kraftbetriebene Turmdrehkrane im 14. und 16. Betriebsjahr und danach

jährlich,

— kraftbetriebene Fahrzeugkrane im 13. Betriebsjahr und danach jährlich

durch einen Sachverständigen geprüft werden. Diese Sachverständigenprüfung

ersetzt eine Sachkundigenprüfung nach Absatz 1.

(5) Absatz 3 gilt nicht für LKW-Ladekrane.

Durchführungsanweisungen zu § 26 Abs. 1:

Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende

Kenntnisse auf dem Gebiet der Krane hat und mit den einschlägigen staatlichen

Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten

Regeln der Technik (z. B. BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen,

technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer

Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit

vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Kranen beurteilen kann.

Als Sachkundige für die Prüfung können neben den Sachverständigen auch Betriebsingenieure,

Maschinenmeister, Kranmeister oder hierfür besonders ausgebildetes

Fachpersonal herangezogen werden, sofern sie Erfahrungen und ausreichende

Kenntnisse haben, um den sicheren Zustand des zu prüfenden Kranes zu beurteilen.

Ein Kran mit einer großen Betriebsstundenzahl (z. B. Drei-Schichten-Betrieb), der

noch dazu überwiegend mit Volllast fährt, ist häufiger zu prüfen als beispielsweise

ein Kran, der nur gelegentlich zu Montagezwecken benutzt wird. Auch die umgebende

Atmosphäre ist bei den zu wählenden Prüfabständen von Bedeutung, z.B. bei

Kranen in Beizereien mit aggressiven Dämpfen. Die Prüfabstände werden zweckmäßigerweise

im Einvernehmen mit dem Kranhersteller festgelegt.

Siehe auch BG-Grundsatz „Prüfung von Kranen“ (BGG 905, bisherige ZH 1/27).

Bei der Prüfung ist auch der verbrauchte Anteil der vom Hersteller genannten theoretischen

Nutzungsdauer für Kranhubwerke zu berücksichtigen; siehe hierzu § 23

Abs. 4 der Unfallverhütungsvorschrift „Winden, Hub und Zuggeräte“ (BGV D8, bisherige

VBG 8).

zu § 26 Abs. 2:

Die Prüfung von Turmdrehkranen bei jeder Aufstellung und nach jedem Umrüsten ist

eine Sicht- und Funktionsprüfung. Sie umfasst insbesondere die Funktion der Sicherheitseinrichtungen,

das Hubseil einschließlich Lasthaken, die richtige Aufstellung sowie

die Konstruktionsteile, die bei der Aufstellung montiert bzw. verändert werden müssen.

Hierzu gehören neben der Kontrolle auf augenfällige Mängel insbesondere die

Kontrolle von Bolzen, Schrauben, Seilführungen, Seilverbindungen, Ballastierungen.

29

BGV D6

§ 27

Prüfbuch

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Ergebnisse der Prüfungen

nach §§ 25 und 26 in ein Prüfbuch eingetragen werden.

(2) Der Unternehmer hat die Kenntnisnahme und die Abstellung festgestellter

Mängel im Prüfbuch zu bestätigen. Er hat dafür zu sorgen, dass diese Mängel behoben

werden. Bestehen nach Art und Umfang der Mängel gegen die Inbetriebnahme,

die Wiederinbetriebnahme oder den Weiterbetrieb Bedenken, hat er dafür zu sorgen,

dass der Kran außer Betrieb gesetzt wird. Er darf den Kran erst in Betrieb nehmen

bzw. weiter betreiben, wenn die Mängel behoben und eventuell erforderliche

Nachprüfungen, die er zu veranlassen hat, durchgeführt sind.

(3) Der Unternehmer hat das Prüfbuch auf Verlangen dem Technischen Aufsichtsbeamten

vorzulegen. Bei ortsveränderlichen Kranen hat er dafür zu sorgen, dass

eine Kopie des letzten Prüfberichtes des Sachkundigen und des Sachverständigen

beim Kran aufbewahrt wird.

(4) Der Unternehmer hat den mit der wiederkehrenden Prüfung von Turmdrehkranen

nach § 26 Abs. 2 und 3 beauftragten Sachverständigen zu veranlassen, den

Prüfbericht unverzüglich an die für den Unternehmer zuständige Berufsgenossenschaft

zu übersenden.

Durchführungsanweisung zu § 27 Abs. 1:

Kranprüfbuchmuster siehe „Prüfbuch für den Kran“ (BGG 943, bisherige ZH 1/29).

Der Nachweis der Prüfungen nach § 26 kann auch durch maschinell erstellte Belege

erfolgen.

§ 28

Sachverständige

Als Sachverständige für die Prüfung von Kranen gelten neben den Sachverständigen

der Technischen Überwachung nur die von der Berufsgenossenschaft ermächtigten

Sachverständigen.

Durchführungsanweisung zu § 28:

Siehe auch BG-Grundsatz „Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von

Kranen durch die Berufsgenossenschaft“ (BGG 924, bisherige ZH 1/518).

30

BGV D6

IV. Betrieb

§ 28a

Allgemeines

Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Bestimmungen dieses Abschnittes

IV an Unternehmer und Versicherte.

§ 29

Kranführer, Instandhaltungspersonal

(1) Der Unternehmer darf mit dem selbstständigen Führen (Kranführer) oder

Instandhalten eines Kranes nur Versicherte beschäftigen,

1. die das 18. Lebensjahr vollendet haben,

2. die körperlich und geistig geeignet sind,

3. die im Führen oder Instandhalten des Kranes unterwiesen sind und ihre

Befähigung hierzu ihm nachgewiesen haben

und

4. von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben

zuverlässig erfüllen.

Der Unternehmer muss Kranführer und Instandhaltungspersonal mit ihren Aufgaben

beauftragen. Bei ortsveränderlichen kraftbetriebenen Kranen muss der Unternehmer

den Kranführer schriftlich beauftragen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für handbetriebene Krane.

Durchführungsanweisungen zu § 29 Abs. 1 Nr. 1:

Die Vorschrift lässt den Einsatz jüngerer Personen als 18 Jahre zu Ausbildungszwecken

unter Anleitung und ständiger Aufsicht durch erfahrene Personen zu.

zu § 29 Abs. 1 Nr. 3:

Zur Unterweisung gehören außer einer theoretischen Wissensvermittlung die Gelegenheit

zum Erwerb einer ausreichenden Fahrpraxis sowie der Fähigkeit, Mängel zu

erkennen, die die Arbeitssicherheit gefährden.

Turmdrehkranführer gelten als unterwiesen, wenn sie an der Prüfung nach der „Verordnung

über die Prüfung zum anerkannten Abschluss geprüfter Baumaschinenführer

(Hochbau)“ oder an einem Kranführerlehrgang nach dem BG-Gundsatz „Auswahl,

Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern“ (BGG 921, bisherige

ZH 1/362) mit Erfolg teilgenommen haben. Siehe auch VDI 2194 „Auswahl und

Ausbildung von Kranführern“.

31

BGV D6

§ 30

Pflichten des Kranführers

(1) Der Kranführer hat bei Arbeitsbeginn die Funktion der Bremsen und Notendhalteinrichtungen

– ausgenommen Rutschkupplungen – zu prüfen. Er hat den

Zustand des Kranes auf augenfällige Mängel hin zu beobachten. Bei drahtlos gesteuerten

Kranen hat er die Zuordnung von Steuergerät und Kran zu prüfen.

(2) Der Kranführer hat bei Mängeln, die die Sicherheit gefährden, den Kranbetrieb

einzustellen.

(3) Der Kranführer hat alle Mängel am Kran dem zuständigen Aufsichtführenden,

bei Kranführerwechsel auch seinem Ablöser, mitzuteilen. Bei ortsveränderlichen Kranen,

die an ihrem jeweiligen Standort auf- und abgebaut werden, hat er Mängel

zusätzlich in ein Krankontrollbuch einzutragen.

(4) Der Kranführer darf Steuereinrichtungen nur von Steuerständen aus betätigen.

(5) Der Kranführer hat dafür zu sorgen, dass

1. vor der Freigabe der Energiezufuhr zu den Antriebsaggregaten alle Steuereinrichtungen

in Null- oder Leerlaufstellung gebracht werden,

2. vor dem Verlassen des Steuerstandes die Steuereinrichtungen in Null- oder

Leerlaufstellung gebracht und die Energiezufuhr gesperrt werden,

3. beim Ablegen des Steuergerätes für die drahtlose Steuerung dieses gegen

unbefugtes Einschalten gesichert wird.

(6) Der Kranführer hat dafür zu sorgen, dass

1. dem Wind ausgesetzte Krane nicht über die vom Kranhersteller festgelegten

Grenzen hinaus betrieben werden sowie rechtzeitig spätestens bei

Erreichen der für den Kran kritischen Windgeschwindigkeit und bei

Arbeitsschluss durch die Windsicherung festgelegt werden,

2. bei Turmdrehkranen und bei Auslegerkranen, bei denen aus Gründen der

Standsicherheit der Ausleger sich in den Wind drehen muss, vor dem Verlassen

des Steuerstandes Lasten, Anschlag- oder Lastaufnahmemittel ausgehängt

und der Lasthaken hochgezogen, die Drehwerksbremse gelöst,

bei Katzauslegern die Katze in Ruhestellung und bei Nadelauslegern der

Ausleger in die weiteste Stellung gebracht wird. Besteht die Gefahr, dass

der Ausleger vom Wind gegen Hindernisse getrieben wird, so hat der

Kranführer die Maßnahmen durchzuführen, die vom Unternehmer jeweils

festgelegt worden sind.

(7) Der Kranführer hat bei allen Kranbewegungen die Last oder bei Leerfahrt die

Lastaufnahmeeinrichtung zu beobachten, wenn durch sie Gefahren entstehen können.

Ist eine Beobachtung nach Satz 1 nicht möglich, darf der Kranführer den Kran nur

auf Zeichen eines Einweisers steuern. Dies gilt nicht für programmgesteuerte Krane.

32

BGV D6

(8) Der Kranführer hat bei Bedarf Warnzeichen zu geben.

(9) Der Kranführer soll Lasten nicht über Personen hinwegführen. Bei Verwendung

von Lastaufnahmeeinrichtungen, die die Last durch Magnet-, Reib- oder Saugkräfte

ohne zusätzliche Sicherung halten, sowie bei Kranen ohne selbsttätig wirkende Huboder

Auslegereinziehwerksbremse darf er die Last nicht über Personen hinwegführen.

(10) Von Hand angeschlagene Lasten dürfen vom Kranführer erst auf eindeutige

Zeichen des Anschlägers, des Einweisers oder eines anderen vom Unternehmer

bestimmten Verantwortlichen bewegt werden. Müssen zur Verständigung mit dem

Kranführer Signale benutzt werden, so sind sie vor ihrer Anwendung zwischen dem

Verantwortlichen und dem Kranführer zu vereinbaren. Erkennt der Kranführer, dass

Lasten unsachgemäß angeschlagen sind, darf er sie nicht befördern.

(11) Solange eine Last am Kran hängt, muss der Kranführer die Steuereinrichtungen

im Handbereich behalten. Dies gilt nicht für das Abschleppen von Fahrzeugen

mit Abschleppkranen und für programmgesteuerte Krane.

(12) Der Kranführer darf Getriebeschaltungen von Hub- und Auslegereinziehwerken,

die über eine Leerlaufstellung gehen, nicht unter Belastung vornehmen.

(13) Der Kranführer darf Endstellungen, die nur durch Notendschalter oder

Rutschkupplungen begrenzt sind, betriebsmäßig nicht anfahren.

(14) Der Kranführer darf eine Überlast nach Ansprechen des Lastmomentbegrenzers

nicht durch Einziehen/Anheben des Auslegers aufnehmen.

(15) Der Kranführer muss hand- und teilkraftbetriebene Krane so führen, dass er

die ausgelösten Fahr- oder Drehbewegungen gefahrlos anhalten kann.

Durchführungsanweisungen zu § 30:

Siehe auch BG-Information „Sicherheitslehrbrief für Kranführer“ (BGI 555, bisherige

ZH 1/103).

zu § 30 Abs. 2:

Mängel, die die Sicherheit gefährden, sind z. B. Durchrutschen der Last infolge Versagens

der Bremse, Seilbeschädigungen, Abfallen eines Seils von Rollen oder Trommeln,

Funktionsfehler der Steuerung, Versagen der Notendhalteinrichtungen und

Überlastsicherungen, nicht mehr standsichere Aufstellung.

zu § 30 Abs. 3:

Es sind hier auch Mängel gemeint, die die Sicherheit nicht oder noch nicht gefährden,

wie z.B. defekte Fensterscheiben am Führerhaus, lockere Bodenbeläge, beschädigte

Geländer.

33

BGV D6

zu § 30 Abs. 4:

Hier ist insbesondere an Turmdrehkrane gedacht, bei denen die Führerhäuser sich im

Turm übereinander befinden und die Betätigungsstangen, die zu den Kontrollern führen,

vom untersten bis zum obersten Führerhaus reichen. Die Kontroller dürfen also

nicht zwischen den Führerhäusern betätigt werden.

zu § 30 Abs. 6 Nr. 1:

Grenzen für den Einsatz eines Kranes bei Windeinwirkung gibt der Kranhersteller in

der Betriebsanleitung – gegebenenfalls auch in der Tragfähigkeitstabelle – an.

zu § 30 Abs. 6 Nr. 2:

Lasten sind z. B. Kreissägen, Leitern, Werkzeugkisten.

zu § 30 Abs. 9:

Eine Stützbatterie bei Magnetbetrieb ist nicht als zusätzliche Sicherung anzusehen.

Als zusätzliche Sicherung kann ein Netz, ein Korb oder eine Unterfangung des Lastweges

in Frage kommen.

Auf Baustellen ist immer davon auszugehen, dass Lasten über Personen hinweggeführt

werden. Bei Verwendung von Körben, Gabeln und Greifern zum Transport von

Bausteinen und ähnlichen Materialien sind deshalb immer zusätzliche Sicherungen

erforderlich, es sei denn, die Lasten werden nur im bodennahen Bereich bewegt.

zu § 30 Abs. 10:

Wird eine Last von mehreren Personen angeschlagen, so darf nur eine Person die

Zeichen geben. Diese Person muss dem Kranführer bekanntgegeben werden.

Siehe auch DIN 33 409 „Sicherheitsgerechte Arbeitsorganisation; Handzeichen zum

Einweisen“.

Pflichten des Anschlägers siehe Unfallverhütungsvorschrift „Lastaufnahmeeinrichtungen

im Hebezeugbetrieb“ (VBG 9a).

Siehe auch BG-Informationen „Sicherheitslehrbrief für Kranführer“ (BGI 555, bisherige

ZH 1/103) und „Sicherheitslehrbrief für Anschläger“ (BGI 556, bisherige

ZH 1/103a).

zu § 30 Abs. 12:

Dies kann Krane betreffen, die bis zum 31. Dezember 1981 hergestellt worden sind.

34

BGV D6

§ 31

Tragfähigkeit, Belastung

(1) Der Unternehmer hat für den jeweiligen vorgesehenen Einsatz den geeigneten

Kran zur Verfügung zu stellen, insbesondere unter Berücksichtigung einer ausreichenden

Tragfähigkeit, Hubhöhe und Reichweite bzw. Ausladung.

(2) Der Kranführer darf Krane nicht über die jeweils höchstzulässige Belastung

hinaus belasten. Er hat Lastmomentbegrenzer auf den jeweiligen Rüstzustand einzustellen.

(3) Der Kranführer darf Überbrückungsschalter für Überlastsicherungen nur für

die vom Hersteller gemäß Betriebsanleitung vorgesehenen Auf- und Abrüstvorgänge

betätigen.

(4) Der Unternehmer darf nur geeignete, betriebsmäßig anbaubare oder austauschbare

Kranbauteile anbauen oder austauschen lassen, wenn ihm folgende

Angaben nachweislich bekannt sind:

1. Hersteller, Importeur oder Lieferer,

2. Baujahr,

3. Fabriknummer,

4. Zuordnung zum zulässigen möglichen Kransystem,

5. Eigengewicht,

6. Tragfähigkeit von Unterflaschen und Traversen,

7. Fassungsvermögen und Tragfähigkeit von Greifern.

(5) Langholz-Ladekrane sind auch ohne Lastmomentbegrenzer zum Heben von

Langholz geeignet, wenn

1. auf Grund eines Hauptüberdruckventiles das zulässige Lastmoment um

nicht mehr als 10 % überschritten werden kann,

2. der Steuerstand des Kranes so angeordnet ist, dass sich der Kranführer

außerhalb des Gefahrbereiches des Auslegers befindet,

3. der Kran für die erhöhte Beanspruchung, die sich durch das Heben, Ziehen,

Drücken und Hebeln von Langholz ergibt, geeignet ist,

4. der Kran mit einem Lastaufnahmemittel versehen ist, mit dem das Laden

ohne Anschläger möglich ist,

und

5. auf das Verbot des Aufenthaltes im Schwenkbereich von Kran oder Last

durch Aushang hingewiesen ist.

35

BGV D6

Durchführungsanweisung zu § 31 Abs. 3:

Überbrückungsschalter für Überlastsicherungen sind bei älteren Kranen zum Teil vorhanden.

Sie dürfen nur vorhanden sein, wenn sie für Aufrüst- bzw. Abrüstvorgänge,

z. B. bei gleislosen Fahrzeugkranen, erforderlich sind. Sie müssen gegen unbefugte

Benutzung zu sichern sein und dürfen auf keinen Fall für den normalen Kranbetrieb

genutzt werden.

§ 32

Sicherheitsabstände

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei schienengebundenen, spurgeführten

oder ortsfest betriebenen Kranen ein Sicherheitsabstand von mindestens

0,5 m zwischen den kraftbewegten äußeren Teilen des Kranes und gelagertem Material

eingehalten wird.

(2) Der Unternehmer hat ortsveränderliche Krane so aufstellen zu lassen, dass ein

Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m zwischen den kraftbewegten äußeren Teilen

des Kranes und den festen Teilen der Umgebung oder gelagertem Material eingehalten

wird.

(3) Der Kranführer hat Lasten so abzusetzen, dass zwischen ihnen und den kraftbewegten

äußeren Teilen des Kranes ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m

eingehalten wird.

(4) Der Kranführer hat ortsveränderliche Krane so aufzustellen, dass zwischen

den kraftbewegten äußeren Teilen des Kranes und den festen Teilen der Umgebung

oder gelagertem Material ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m eingehalten

wird.

(5) Außerhalb des Arbeits- und Verkehrsbereiches ist der seitliche Sicherheitsabstand

nicht erforderlich.

(6) Der Unternehmer darf Rundholzsortierkrane auch ohne seitlichen Sicherheitsabstand

zu Sägetischen betreiben lassen, wenn Fahrbereichssicherungsanlagen vorhanden

und die Steuereinrichtungen mit selbsttätiger Rückstellung ausgeführt sind.

§ 33

Zusammenarbeit mehrerer Krane

(1) Überschneiden sich die Arbeitsbereiche mehrerer Krane, hat der Unternehmer

den Arbeitsablauf vor Beginn der Arbeiten festzulegen und für eine einwandfreie

Verständigung der Kranführer untereinander zu sorgen.

36

BGV D6

(2) Wird eine Last gemeinsam von mehreren Kranen gehoben, ist der Arbeitsablauf

vorher vom Unternehmer festzulegen und von einem Aufsichtführenden zu

überwachen.

§ 34

Betriebsanweisung

Der Unternehmer hat für den Einsatz der Krane eine Betriebsanweisung aufzustellen,

wenn die betrieblichen Verhältnisse oder die durchzuführenden Arbeiten dies

erfordern.

Durchführungsanweisung zu § 34:

Die Aufstellung einer Betriebsanweisung kann erforderlich sein z.B.

— bei schwierigen Montagearbeiten,

— beim Transport gefährlicher Güter,

— bei der Zusammenarbeit mehrerer Krane,

— beim Personentransport,

— beim Betrieb von Kranen unter Windeinwirkung,

— für die Rettung von Turmdrehkranführern aus hochgelegenen Steuerständen.

§ 35

Betreten und Verlassen von Kranen

(1) Unbefugten ist das Betreten von Kranen verboten.

(2) Krane dürfen erst nach Zustimmung des Kranführers und nur bei Stillstand des

Kranes betreten oder verlassen werden.

Durchführungsanweisung zu § 35 Abs. 2:

Bei programmgesteuerten Kranen gilt als Kranführer die Person, die die Kranbewegung

beeinflussen kann.

§ 36

Personentransport

(1) Der Kranführer darf Personen mit der Last oder der Lastaufnahmeeinrichtung

nicht befördern.

37

BGV D6

(2) Angehobene Lasten oder angehobene Lastaufnahmemittel dürfen nicht betreten

werden.

(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht für das Mitfahren auf Traversen zur Seilkontrolle,

sofern der Mitfahrende einen festen Standplatz hat und gegen Absturz gesichert ist.

(4) Das Befördern von Personen mit Personenaufnahmemitteln und das Arbeiten

von diesen Personenaufnahmemitteln aus ist gestattet, wenn der Unternehmer geeignete

Sicherheitsmaßnahmen trifft und die beabsichtigten Vorhaben der Berufsgenossenschaft

schriftlich mitteilt. Für die Personenbeförderung ist die Mitteilung mindestens

zwei Wochen vor der geplanten Beförderung erforderlich. Der Unternehmer hat

die mitgeteilten sicherheitstechnischen Maßnamen durchzuführen.

(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Krane mit Hubwerken, deren

Getriebe über eine Leerlaufstellung verfügen oder bei denen die Last im freien Fall

abgelassen werden kann, nicht für Arbeiten nach Absatz 4 verwendet werden.

(6) Kranführer dürfen Arbeiten nach Absatz 4 nicht mit Kranen ausführen, die mit

Hubwerken ausgerüstet sind, deren Getriebe über eine Leerlaufstellung verfügen

oder bei denen die Last im freien Fall abgelassen werden kann.

Durchführungsanweisungen zu § 36 Abs. 1:

Siehe auch § 41 Abs. 1 Satz 2.

zu § 36 Abs. 4:

Diese Forderung beinhaltet auch eine Mitteilung an andere Berufsgenossenschaften,

falls deren Versicherte in die Personenbeförderung einbezogen werden.

Geeignete Sicherheitsmaßnahmen sind die in der BG-Regel „Hochziehbare Personenaufnahmemittel“

(BGR 159, bisherige ZH 1/461) genannten Bestimmungen.

§ 37

Schrägziehen, Schleifen von Lasten sowie

Bewegen von Fahrzeugen mit Kranen

(1) Der Kranführer darf nicht

1. Lasten schrägziehen oder schleifen,

2. Fahrzeuge mit Hilfe der Last oder der Lastaufnahmeeinrichtung bewegen.

(2) Der Kranführer darf abweichend von Absatz 1 Nr. 1 folgende Lasten schrägziehen

oder schleifen, wenn der Kran für die bei diesen Arbeiten auftretenden Kräfte

bemessen und eingerichtet ist:

38

BGV D6

1. für die Beseitigung von Gefahren bei Betriebsstörungen in Walzwerken,

wenn die Arbeiten von einem Aufsichtführenden überwacht werden,

2. mit Brückenkranen, sofern diese mit einer Überlastsicherung ausgerüstet

sind, die Bewegung über eine Umlenkrolle erfolgt und die Bewegung der

Last kontrolliert abläuft,

3. für das Bergen von Fahrzeugen unter zusätzlicher Verwendung einer Bergewinde

oder eines Zugmittels,

4. für Derrickkranen in der Steingewinnung und auf Holzlagerplätzen,

5. beim Verholen von Stammholz mit Kranen ohne Seiltrieb,

6. beim Befördern von Heu, Stroh, Silage, Dung oder dergleichen.

Durchführungsanweisungen zu § 37 Abs. 1:

Bewegen von Fahrzeugen betrifft sowohl Ziehen als auch Drücken.

zu § 37 Abs. 2 Nr. 1:

Es ist an Fälle gedacht, bei denen sich in Walzwerken hinter den Walzen durch eine

Störung plötzlich eine größere Menge Schrott gebildet hat.

zu § 37 Abs. 2 Nr. 3:

Das Bergen von Fahrzeugen mittels Bergewinde erfordert oft ein geringes Abheben

des zu bergenden Fahrzeugs vom Boden. Dies geschieht unter Zuhilfenahme des

Kranes; die Ausnahme erlaubt den hierbei unumgänglichen Schrägzug.

Als Zugmittel finden Seile oder Zugstangen Verwendung.

§ 38

Losreißen festsitzender Lasten

(1) Der Unternehmer darf zum Losreißen festsitzender Lasten nur Krane mit Überlastsicherung

einsetzen. Er darf Fahrzeug- und Turmdrehkrane nicht zum Losreißen

festsitzender Lasten einsetzen.

(2) Der Kranführer darf festsitzende Lasten mit Fahrzeug- und Turmdrehkranen

nicht losreißen, mit anderen Kranen nur, wenn sie mit einer Überlastsicherung ausgerüstet

sind.

39

BGV D6

§ 39

Einsatz bei Gefahren durch elektrischen Strom

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Arbeiten mit Kranen in der

Nähe von unter Spannung stehenden Teilen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel

Personen nicht durch den elektrischen Strom gefährdet werden.

(2) Der Kranführer hat darauf zu achten, dass bei Arbeiten mit Kranen in der

Nähe von unter Spannung stehenden Teilen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel

Personen nicht durch den elektrischen Strom gefährdet werden.

Durchführungsanweisung zu § 39:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn

1. spannungsführende Teile abgeschaltet und geerdet werden,

2. spannungsführende Teile im Arbeitsbereich der Krane umwehrt werden,

3. spannungsführende Teile isoliert werden,

4. Gefahr bringende Kranbewegungen begrenzt werden, z. B. Begrenzung

des Drehwerkbereiches, des Auslegereinziehwerkbereiches,

oder

5. nachfolgende Sicherheitsabstände nach DIN VDE 0105 eingehalten werden.

Sicherheitsabstände (Schutzabstände) bei Freileitungen nach DIN VDE 0105-1

„Betrieb von Starkstromanlagen; Allgemeine Festlegungen“:

Nennspannung (Volt) Sicherheitsabstand (Meter)

bis 1000 V 1,0 m

über 1 kV bis 110 kV 3,0 m

über 110 kV bis 220 kV 4,0 m

über 220 kV bis 380 kV 5,0 m

bei unbekannter Nennspannung 5,0 m

Sicherheitsabstände (Schutzabstände) bei Fahrleitungen elektrischer Bahnen siehe

DIN VDE 0105-3 „Betrieb von Starkstromanlagen; Zusatzfestlegungen für Bahnen“.

Die Werte für den Sicherheitsabstand müssen auch beim Ausschwingen von Leitungsseilen,

Lasten, Tragmitteln und Lastaufnahmemitteln gewährleistet sein. Die Kranabmessungen,

bei der Verwendung von Anbaugeräten deren Bewegungen, gegebenenfalls

der Aufenthalt von Personen auf Kranen sind entsprechend zu berücksichtigen.

40

BGV D6

§ 40

Aufbau, Abbau und Umrüsten ortsveränderlicher Krane

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass ortsveränderliche Krane nur auf

tragfähigem Untergrund eingesetzt werden.

(2) Der Kranführer hat die Abstützungen bestimmungsgemäß zu benutzen und in

Abhängigkeit von der Tragfähigkeit des Untergrundes entsprechend der Montageanweisung

zu unterbauen.

(3) Der Unternehmer hat einen Aufsichtführenden zu bestimmen, unter dessen

Verantwortung ortsveränderliche Krane, die auf Grund ihrer Abmessung oder ihres

Gewichtes für den Transport zerlegt werden müssen, entsprechend der Montageanweisung

aufgebaut, abgebaut oder umgerüstet werden.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass

1. LKW-Anbaukrane nur von Personen an- oder abgebaut werden, die in

der Durchführung dieser Arbeiten unterwiesen sind und von deren Fähigkeiten

er sich überzeugt hat,

2. beim An- und Abbau die Vorgaben der Kran- und Fahrzeughersteller

beachtet werden.

§ 41

Wartungs- und Inspektionsarbeiten

(1) Versicherte dürfen Wartungs- und Inspektionsarbeiten nur durchführen, nachdem

sie sich davon überzeugt haben, dass der Kran abgeschaltet und gegen unbefugtes

Wiedereinschalten gesichert ist. Sie dürfen Wartungsarbeiten, die nicht vom

Boden aus möglich sind, nur von Arbeitsständen oder -bühnen aus durchführen.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, wenn die Wartungs- und Inspektionsarbeiten nur

im eingeschalteten Zustand durchgeführt werden können und während der Arbeit

1. keine Quetsch- und Absturzgefahren bestehen,

2. keine Gefahren des Berührens unter Spannung stehender Teile elektrischer

Anlagen und Betriebsmittel bestehen

und

3. Sprech- oder Sichtverbindung mit dem Kranführer vorhanden ist.

Durchführungsanweisungen zu § 41 Abs. 1:

Wartungsarbeiten sind Arbeiten an elektrischen und maschinellen Einrichtungen,

soweit es sich nicht um Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten handelt. Als Wartungsarbeit

gilt z.B. das Schmieren der Triebwerke, Laufräder, Rollen, Seile.

41

BGV D6

Das Abschalten erfolgt bei elektrisch betriebenen Kranen durch Trennschalter oder

Netzausschlussschalter und bei Kranen, die durch Verbrennungsmotor angetrieben

werden, durch Stillsetzen des Motors.

Siehe auch DIN 31051 „Instandhaltung; Begriffe und Maßnahmen“.

zu § 41 Abs. 2:

Wartungsarbeiten, die nur im eingeschalteten Zustand durchgeführt werden können,

sind z. B. Schmierarbeiten an bestimmten Tragmitteln wie Zangenbäume von Stripperkranen,

Seile.

Inspektionsarbeiten, die nur im eingeschalteten Zustand durchgeführt werden können,

sind z. B. Funktionsprüfungen der elektrischen Anlage, Seilkontrollen.

§ 42

Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten an Kranen

und Arbeiten im Kranfahrbereich

(1) Bei allen Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten an Kranen und bei Arbeiten

in Bereichen, in denen Personen durch den bewegten Kran gefährdet werden

können, hat der Unternehmer folgende Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen und zu

überwachen:

1. Der Kran ist abzuschalten und gegen unbefugtes Wiedereinschalten zu

sichern.

2. Besteht die Gefahr des Herabfallens von Gegenständen, ist der Gefahrbereich

unter dem Kran durch Absperrung oder Warnposten zu sichern.

3. Der Kran ist so zu sichern, dass er von anderen Kranen nicht angefahren

werden kann.

4. Die Kranführer der Nachbarkrane auf der gleichen Fahrbahn, nötigenfalls

auch auf den benachbarten Fahrbahnen, sind über Art und Ort der

Arbeiten zu unterrichten. Dies gilt auch für Ablöser bei Schichtwechsel.

(2) Sind die in Absatz 1 genannten Sicherheitsmaßnahmen nicht zweckentsprechend

oder aus betrieblichen Gründen nicht zu treffen oder nicht ausreichend, hat

der Unternehmer andere oder weitere Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen und zu

überwachen.

Durchführungsanweisungen zu § 42 Abs. 1:

Bereiche, in denen Personen durch den bewegten Kran gefährdet werden können,

sind z. B. Hallenwände, Dachkonstruktionen, Arbeitsbühnen auf Maschinen und

Anlagen, in den Fahrbereich hineinragende Gerüste oder Rohrleitungen. Siehe auch

42

BGV D6

§§ 6 und 7 der Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“

(BGV A2, bisherige VBG 4).

zu § 42 Abs. 1 Nr. 1:

Gegen unbefugtes Wiedereinschalten werden Krane

1. mit elektrischem Antrieb durch ein Vorhängeschloss oder Schlüsselschalter,

2. mit Antrieb durch Verbrennungsmotor durch Abziehen des Schalt- oder

Zündschlüssels

gesichert.

zu § 42 Abs. 1 Nr. 3:

Sicherheitsmaßnahmen gegen Angefahrenwerden sind z.B. Schienensperren, Distanziereinrichtungen,

selbsttätige Abschaltungen, Aufstellen von Warnposten.

§ 43

Wiederinbetriebnahme nach Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten

Krane dürfen nach Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten oder nach Arbeiten

im Kranfahrbereich nur in Betrieb genommen werden, wenn der Unternehmer den

Betrieb wieder freigibt. Vor der Freigabe hat der Unternehmer oder sein Beauftragter

sich zu überzeugen, dass

1. die Arbeiten endgültig abgeschlossen sind,

2. sich der gesamte Kran wieder in sicherem Zustand befindet und

3. alle an den Arbeiten Beteiligten den Kran verlassen haben.

Durchführungsanweisung zu § 43 Nr. 2:

Zur Herstellung des sicheren Zustandes gehört auch das Entfernen von Werkzeugen,

Werkstücken oder anderen losen Teilen vom Kran oder deren Sicherung gegen Herabfallen.

V. Ordnungswidrigkeiten

§ 44

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch

(SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen

43

BGV D6

— des § 3a Abs.1 in Verbindung mit

§ 3a Abs. 3 Satz 2,

§§ 4 bis 7 Abs. 3 Satz 1,

§ 8 Abs. 3 Satz 2 oder 3,

§ 9 Abs. 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3,

§§ 10, 11, Abs. 1 Satz 1, Absatz 2,

§§ 12, 13 Abs. 1,

§§ 14, 15 Abs. 1 bis 3

§ 16 Abs. 1,

§§ 17 bis 20 Abs. 1,

§§ 21 bis 24,

— des § 25 Abs. 1,

§ 26 Abs. 1 bis 3

oder

§ 27,

— des § 28a in Verbindung mit

§ 29 Abs. 1,

§ 30 Abs. 1 bis 6, Absatz 7 Satz 1 oder 2, Absatz 9 Satz 2, Absatz 10

Satz 1 oder 2, Absatz 11 Satz 1, Absätze 12 bis 15,

§ 31 Abs. 1, 2, 3 oder 4,

§ 32 Abs. 1 bis 4,

§§ 33, 35, 36 Abs. 1, 2, 4 Satz 3, Absatz 5 oder 6,

§ 37 Abs. 1,

§§ 38, 40, 41 Abs. 1,

§ 42 Abs. 1

oder

§ 43

zuwiderhandelt.

VI. Inkrafttreten

§ 45

Inkrafttreten

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt mit ihrer Veröffentlichung am 17. April

1975 in Kraft.

Gleichzeitig treten die Vorschriften der Unfallverhütungsvorschrift

14.0 „Hebezeuge“ (VBG 8) vom Januar 1964, ausgenommen die §§ 1, 2, 8,

9 und 10 sowie die Unfallverhütungsvorschriften

14.6 „Brückenkrane (Laufkrane)“ (VBG 8c) vom April 1964,

44

BGV D6

18.8 „Schienen-Laufkatzen“ (VBG 8d) vom April 1964,

14.8 „Auslegerkrane“ (VBG 8f) April 1964

außer Kraft.

(2) § 15 Abs. 1 Nr. 1 und § 16 Abs. 1 treten für Krane mit Auslegern – ausgenommen

Turmdrehkrane –, bei denen das Hubwerk und das Auslegereinziehwerk

oder eines der beiden mechanisch gesteuert werden, erst am 1.4.1978 in Kraft. Bei

Kranen, die bis zu diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen werden, genügt es, wenn

an Stelle der in § 15 Abs. 1 Nr. 1 und § 16 Abs. 1 geforderten Abschalteinrichtungen

selbsttätig wirkende Warneinrichtungen vorhanden sind.

Durchführungsanweisung zu § 45 Abs. 2:

Mechanisch gesteuert bedeutet nicht elektrisch, pneumatisch oder hydraulisch gesteuert.

Dies trifft zu bei Kranen, bei denen z. B. Kupplungen, die im Kraftfluss Motor –

Winde liegen, ohne Zwischenschaltung einer fremden Energiequelle durch Muskelkraft

geschaltet werden.

VII. Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

§ 46

Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

– entfallen –

§ 47

a) Ausnahmen für Brückenkrane

(1) Für Brückenkrane, die vor dem Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift

in Betrieb waren, gelten nicht:

1. § 8 Abs. 3 hinsichtlich der Durchgangsmaße für Treppen,

2. § 9 Abs. 1 bei Kranen mit innen laufender Katze hinsichtlich des freien

Durchgangs im Kranträger, sofern der freie Durchgang mindestens 1,4 x

0,4 m beträgt,

3. § 11 Abs. 1 hinsichtlich des seitlichen Sicherheitsabstandes, sofern dieser

mindestens 0,4 m zu den Gebäude- und Anlageteilen (Fahrbahnlaufstegseite)

beträgt,

4. § 11 Abs. 1 hinsichtlich des Sicherheitsabstandes nach oben bei flurbedienten

Kranen,

45

BGV D6

5. § 11 Abs. 1 hinsichtlich des Sicherheitsabstandes nach unten zu vorhandenen

nicht begehbaren Gebäude- und Anlagenteilen, wenn Quetschund

Scherstellen durch Warnanstrich und Hinweisschilder gekennzeichnet

sind und wenn sich bis zu 2 m unter diesen Quetsch- und Scherstellen

keine begehbaren, ortsfesten Einrichtungen befinden,

6. § 11 Abs. 1 hinsichtlich des seitlichen Sicherheitsabstandes, soweit es sich

um Anlagen handelt, bei denen der Fahrbahnlaufsteg durch Gebäudesäulen

führt, wenn

a) sich keine Aufstiege an der Stirnseite des Kranes befinden und

b) die verengten Stellen zwischen den am weitesten ausladenden Teilen

des Kranes und den Gebäudesäulen durch einen Warnanstrich

gekennzeichnet sind und

c) an den Gebäudesäulen ein Warnschild, das auf die Quetschgefahr

hinweist, vorhanden ist.

(2) Für Brückenkrane, die vor dem 1. Januar 1957 in Betrieb waren, gelten ferner

nicht:

1. § 4,

2. § 8 Abs. 1 bei Kranen, die nur gelegentlich zur Montage von Betriebseinrichtungen

benutzt werden, hinsichtlich des Vorhandenseins eines Fahrbahnlaufsteges,

wenn das Führerhaus mindestens von einer Stelle aus

leicht und gefahrlos erreicht und verlassen werden kann,

3. § 9 Abs. 1 hinsichtlich der Breite der Kranträgerlaufbühnen, sofern das

Kranfahrwerk gefahrlos umgangen werden kann,

4. die Forderung hinsichtlich des Geländers auf der Innenseite von Kranträgerlaufbühnen,

wenn an Stelle des Innengeländers mindestens ein Seil

oder eine Kette vorhanden ist.

(3) Für Brückenkrane, die vor dem 1. April 1934 in Betrieb waren, gelten ferner

nicht:

1. Die Forderung hinsichtlich des Vorhandenseins der Geländer auf Kranträgerlaufbühne,

Katze und Kopfträger, sofern wegen der Geländer der

Sicherheitsabstand nach oben nicht eingehalten werden kann,

2. § 8 Abs. 1 hinsichtlich des Vorhandenseins eines Fahrbahnlaufsteges,

wenn das Führerhaus mindestens von einer Stelle aus leicht und gefahrlos

erreicht und verlassen werden kann und ein Notabstieg am Führerhaus

vorhanden ist,

3. § 9 Abs. 1 hinsichtlich der Höhe des freien Durchgangs auf Kranträgerlaufbühnen,

wenn

46

BGV D6

a) die verengten Stellen zwischen den höchsten Kranteilen und darüber

befindlichen Gebäude- oder Anlageteilen durch einen Warnanstrich

gekennzeichnet sind und durch Hinweisschilder auf die Quetschgefahr

hingewiesen ist oder

b) durch ein Drahtgitter verhindert wird, dass Personen, die die Kranträgerlaufbühne

begehen, in den Quetschbereich gelangen.

4. § 11 Abs. 1 hinsichtlich des Sicherheitsabstandes nach oben, wenn die

verengten Stellen durch einen Warnanstrich gekennzeichnet sind und

durch Warnschilder auf die Quetschgefahr an den verengten Stellen hingewiesen

ist.

§ 48

b) Ausnahmen für Portalkrane

(1) Für Portalkrane, die vor dem Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift in

Betrieb waren, gelten nicht:

1. § 4,

2. § 8 Abs. 1 hinsichtlich des gefahrlosen Erreichens und Verlassens des

Steuerstandes in allen Stellungen des Kranes, wenn der Steuerstand in

einer Stellung des Kranes gefahrlos erreicht und verlassen werden kann

und ein Notabstieg am Führerhaus vorhanden ist,

3. § 8 Abs. 3 hinsichtlich der Ausführung mindestens eines Aufstiegs zum

Fahrbahnlaufsteg als Treppe und hinsichtlich der Durchgangsmaße für

Treppen,

4. § 9 Abs. 1 hinsichtlich der Breite der Kranträgerlaufbühnen, wenn das

Kranfahrwerk gefahrlos umgangen werden kann,

5. § 11 Abs. 1 hinsichtlich der verengten Stellen zwischen den kraftbewegten

äußeren Teilen des Kranes zu den vorhandenen Teilen der Umgebung hin,

wenn die verengten Stellen durch einen Warnanstrich gekennzeichnet sind

und durch Warnschilder auf die Quetschgefahr an den verengten Stellen

hingewiesen ist,

6. § 11 Abs. 1 hinsichtlich der Geländer von Laufbühnen zwischen den

Schienen eines auf dem Portal fahrenden Drehkranes, wenn die Bühnenbreite

mindestens 1,5 m beträgt,

7. die Forderung hinsichtlich des Geländers auf der Innenseite von Kranträgerlaufbühnen,

wenn auf der Innenseite von Kranträgerlaufbühnen an

Stelle des Innengeländers mindestens ein Seil oder eine Kette vorhanden

ist.

47

BGV D6

(2) Für Portalkrane, die vor dem 1. April 1934 in Betrieb waren, gilt ferner nicht

die Forderung hinsichtlich des Vorhandenseins der Geländer auf Kranträgerlaufbühne,

Katze und Kopfträger, sofern wegen der Geländer der Sicherheitsabstand

nach oben nicht eingehalten werden kann.

§ 49

c) Ausnahmen für Schienenlaufkatzen

(1) Für Schienenlaufkatzen, die vor dem Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift

in Betrieb waren, gelten nicht:

1. § 8 Abs. 3 hinsichtlich der Durchgangsmaße für Treppen,

2. § 11 Abs. 1 hinsichtlich des Sicherheitsabstandes nach unten zu vorhandenen

nicht begehbaren Gebäude- und Anlageteilen, wenn die Quetschund

Scherstellen durch Warnanstrich und Hinweisschilder gekennzeichnet

sind.

(2) Für Schienenlaufkatzen, die vor dem 1. Januar 1957 in Betrieb waren, gelten

ferner nicht:

1. § 4,

2. § 8 Abs. 3 hinsichtlich der Ausführung mindestens eines Aufstiegs zum

Führerhaus als Treppe.

§ 50

d) Ausnahmen für Auslegerkrane

(1) Für Krane mit Auslegern – ausgenommen Turmdrehkrane –, die vor dem

Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift in Betrieb waren, gilt § 15 Abs. 1 Nr. 6

nicht.

(2) Für Krane mit Auslegern – ausgenommen Turmdrehkrane –, bei denen das

Hubwerk und das Auslegereinziehwerk oder eines der beiden mechanisch gesteuert

werden und die bis zum 31. März 1964 in Betrieb genommen wurden, gelten die

§§ 4, 13 und 14 der Unfallverhütungsvorschrift „Winden“ nicht, wenn diese Krane

statt der Abschalteinrichtungen nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 und § 16 Abs. 1 selbsttätig

wirkende Warneinrichtungen haben.

(3) Für Krane mit Auslegern – ausgenommen Turmdrehkrane –, die vor dem

1. Januar 1957 in Betrieb waren, gelten nicht:

1. § 4,

2. § 11 Abs. 1 hinsichtlich des Sicherheitsabstandes nach den Seiten hin,

wenn die verengten Stellen durch einen Warnanstrich gekennzeichnet sind

48

BGV D6

und durch Warnschilder auf die Quetschgefahr an den verengten Stellen

hingewiesen ist,

3. § 14 Abs. 1 hinsichtlich der Drehwerksbremse.

§ 51

e) Ausnahmen für Turmdrehkrane

Für Turmdrehkrane, die vor dem 1. Januar 1964 in Betrieb waren, gelten nicht:

1. § 14 Abs. 2 hinsichtlich des selbsttätigen Bremsens kraftbetriebener Schienenfahrwerks-

und Drehwerksgetriebe nach Abschaltung der entsprechenden

Antriebe,

2. § 15 Abs. 1 Nr. 5 hinsichtlich einer Begrenzung der Senkbewegung des

Hubwerks,

3. § 15 Absätze 2 und 3.

Köln, den 28. Februar 1975

gez. Dr. Pültz

(Hauptgeschäftsführer) (Siegel)

G e n e h m i g u n g

Die vorstehende Unfallverhütungsvorschrift

„Krane“ (VBG 9)

wird genehmigt.

Bonn, den 11. März 1975

III b 5-3843.61-(44)-3715.1

Der Bundesminister für Arbeit

und Sozialordnung

Im Auftrag

gez. Kliesch (Siegel)

In dieser Ausgabe sind folgende Nachträge enthalten:

Erster Nachtrag vom 1. April 1983, genehmigt am 27. Januar 1983.

Zweiter Nachtrag vom 1. Januar 1993, genehmigt am 18. Dezember 1992.

Dritter Nachtrag vom 1. Oktober 1993, genehmigt am 24. Juni 1993.

Vierter Nachtrag vom 1. Januar 1997, genehmigt am 16. Dezember 1996.

Fünfter Nachtrag vom 1. Januar 2001, genehmigt am 9. Oktober 2000.

49

BGV D6

Stichwortverzeichnis

§§ §§

A

Abschalteinrichtungen 15 (1); 16 (1);

24; 37 (2); 38

Abstützungen 40 (2)

Absturz, Sicherung gegen – 12; 36 (3)

Änderungen am Kran 25 (1); 42

Anschläger 30 (10)

Arbeitsbereich 11 (1); 32 (5); 33 (1)

Aufbau, Abbau 21

Aufsichtführender 30 (3); 33 (2); 37 (2)

Aufstiege 6; 8 (3)

Ausbildung 29 (1)

Aushang (Abdruck der Betriebsvorschriften) 7 (3)

Ausnahmen für Auslegerkrane 45 (2)

— Brückenkrane 37 (2)

— Deckenkrane 8 (2); 11 (3)

— Derrickkrane 15 (4); 16 (4); 37 (2)

— Eisenbahnkrane 13 (2)

— Fahrzeuge mit Abschleppkranen 30 (11)

— flurbediente Krane 11 (3); 20 (2)

— handbetriebene Krane 7 (3); 20 (2); 29 (2)

— Konsolkrane 16 (2)

— Langholzladekrane 31 (5)

— LKW-Ladekrane 26 (5)

— programmgesteuerte Krane 30 (11)

— Schienenlaufkatzen 8 (2); 11 (3)

— teilkraftbetriebene Krane 7 (3)

B

Belastung (Tragfähigkeit), Belastungsangaben 5;

16; 38

Betriebsanleitung 21

Bremsen 14; 30 (1)

Bühnen, Aufstiegsbühnen 9 (2), (3)

D

Drehwerksbremsen 30 (1), (6)

E

Einweiser 30 (7), (10)

Elektrischer Strom, Gefahren durch – 39

Endhalteinrichtungen 15; 30 (1), (13)

Endstellungen 15; 30 (13)

Entgleisen, Sicherung gegen – 12

F

Fahrbahnlaufsteg 9 (2)

Fahrbereichssicherungsanlagen 32 (6)

Fahrgeschwindigkeit flurbedienter Krane 17

Fahrwerksbremsen 30 (1)

Feststellvorrichtungen 14 (1)

Führerhäuser 7 (2)

G

Geländer 9 (2), (3); 11 (2)

Getriebeschaltungen 30 (12)

K

Krankontrollbuch 30 (3)

L

Lastmomentbegrenzer 16; 31

MM

ängel am Kran 30 (1), (2), (3)

Montageanweisung 40 (2), (3)

N

Notabstieg 8 (2)

Notendhalteinrichtung 15; 30 (1), (13)

P

Personenaufnahmemittel 36 (4)

Programmgesteuerte Krane 23; 24

Prüfungen 25; 26; 30 (1)

R

Radbruchstützen 12

Regeln der Technik 3

S

Sachkundige 26

Sachverständige 25; 26

Schalter, Schaltungen 7 (1);15; 16; 24;

30 (12), (13); 38

Schienenbefestigungen 18

Schienenfahrbahnen 19

Schienensperren 42 (1)

Schienenzangen 14 (1)

Schilder 4; 5; 6

Schutz gegen Kälte, Hitze, Nässe und Wind 7 (2)

Sicherheitsabstände bei Freileitungen 39

Sicherung gegen Absturz 38 (2)

Signale 30 (10)

Spurkränze 12

Standsicherheit 12; 16; 18

Steuereinrichtungen 30 (4), (5)

50

BGV D6

§§ §§

T

Tragfähigkeit 5; 16; 18; 40 (1)

Treppen 8 (3)

Typprüfung 25 (4)

UÜ

berfahrten von Kranen oder Kranfahrbahnen 12

Überlast 16; 30 (14); 31; 38

Überlastsicherung 16; 37 (2); 38

Umrüsten 21; 26 (1); 40 (3)

Umstürzen, Sicherung gegen - 14 (3)

Unterbau, Untergrund 18; 40 (1)

Unterweisung 29 (1)

VVerantwortlicher 30 (

10)

Verbote 6; 35 (1)

Verkehrsbereich 11 (1); 32 (5)

Verständigung mit dem Kranführer 30 (10); 33 (1)

W

Wahlschalter 7 (1)

Warneinrichtungen 45 (2)

Wartungs- und Reparaturarbeiten 10

Weichen 12

Windsicherung 14 (1); 30 (6)

Z

Zustimmungsschaltung 7 (1)

51

BGV D6

Gegenüber der vorhergehenden Fassung vom 1. Januar 1997

wurden folgende Bestimmungen geändert:

— § 2 Abs. 2,

— § 3a,

— § 11 Abs. 2 und 3,

— § 15 Abs. 1 Nr. 2,

— § 26,

— § 30 Abs. 6 Nr. 1,

— § 30 Abs. 14,

— § 31 Abs. 1,

— § 33 Abs. 1,

— § 44.

Folgende Bestimmung wurde eingefügt:

— § 31 Abs. 3 (Abs. 3 und 4 werden Abs. 4 und 5).

Folgende Bestimmung wurde gestrichen:

— § 32 Abs. 6 und 8 (Abs. 7 wird Abs. 6).

52

BGV D6

Gegenüber der vorhergehenden Fassung vom Oktober 1993

wurden folgende Durchführungsanweisungen (DA) geändert:

Gleichwertigkeitsklausel,

— DA zu § 2 Abs. 6 Nr. 1,

— DA zu § 2 Abs. 6 Nr. 7,

— DA zu § 6,

— DA zu § 8 Abs. 1 Buchstabe e,

— DA zu § 11 Abs. 3 Nr. 3,

— DA zu § 25 Abs. 1,

— DA zu § 26 Abs. 1,

— DA zu § 28,

— DA zu § 29 Abs. 1 Nr. 3,

— DA zu § 30,

— DA zu § 30 Abs. 6 Nr. 1,

— DA zu § 30 Abs. 10,

— DA zu § 31 Abs. 3,

— DA zu § 34.

Die in den DA enthaltene Einleitung „Die Bestimmung ist

erfüllt“ ist durchgängig durch die Worte „Diese Forderung ist

z. B. erfüllt“ ersetzt.

Folgende Durchführungsanweisungen (DA) wurden eingefügt:

— DA zu § 3a Abs. 2 (Abs. 2 wird Abs. 3),

— DA zu § 3a Abs. 5,

— DA zu § 11 Abs. 3 Nr. 4,

— DA zu § 15 Abs. 1 Nr. 2,

— DA zu § 26 Abs. 2,

— DA zu § 30 Abs. 6 Nr. 2.

Folgende Durchführungsanweisungen (DA) wurden gestrichen:

— DA zu § 31 Abs. 1.

Herausgeber: Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik

Gustav-Heinemann-Ufer 130, D-50968 Köln, Telefon: 02 21 / 37 78 - 0

Telefax: 02 21 / 34 25 03, E-Mail: hv@bgfe.de, Internet: http://www.bgfe.de

Hinweis:

Ab April 1999 sind alle Neuveröffentlichungen des berufsgenossenschaftlichen

Vorschriften- und Regelwerkes unter einer neuen Bezeichnung und

Bestell-Nummer erhältlich.

Für alle bislang unter einer VBG- bzw. ZH 1 -Nummer veröffentlichten Unfallverhütungsvorschriften,

BG-Regeln, Merkblätter und sonstigen Schriften bedeutet

dies, dass sie erst im Rahmen einer Überarbeitung oder eines Nachdrucks

auf die neuen Bezeichnungen und Bestell-Nummern umgestellt werden.

Bis zur vollständigen Umstellung des berufsgenossenschaftlichen Vorschriftenund

Regelwerkes auf die neuen Bezeichnungen und Bestell-Nummern sind alle

Veröffentlichungen in einem Übergangszeitraum von ca. 3 bis 5 Jahren auch

weiterhin unter den bisherigen Bestell-Nummern erhältlich.

Soweit für Veröffentlichungen des berufsgenossenschaftlichen Vorschriftenund

Regelwerkes eine neue Bezeichnung und Benummerung erfolgt ist, können

diese in einer sogenannten Transfer-Liste des neuen Verzeichnisses des HVBG

entnommen werden.