
Unfallverhütungsvorschrift
Berufsgenossenschaftliche
Vorschrift für Sicherheit und
Gesundheit bei der Arbeit
BGV D6 zum downloaden als pdf-Dokument
Krane
Berufsgenossenschaft
der Feinmechanik
BGFE
und Elektrotechnik
vom 17. April 1975
in der Fassung vom 1. Januar 2001
mit Durchführungsanweisungen
vom Januar 2001
(bisherige VBG 9)
BG-Vorschrift
Durchführungsanweisungen
geben vornehmlich an, wie die in den Unfallverhütungsvorschriften
normierten
Schutzziele erreicht werden können. Sie schließen andere, mindestens ebenso
sichere
Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der
Europäischen
Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum
ihren Niederschlag gefunden haben können. Durchführungsanweisungen
enthalten
darüber hinaus weitere Erläuterungen zu Unfallverhütungsvorschriften.
Prüfberichte
von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
oder
in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
zugelassen
sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn
die
den Prüfberichten dieser Stellen zugrundeliegenden Prüfungen, Prüfverfahren
und
konstruktiven
Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige
Stellen
handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45 000
niedergelegten
Anforderungen erfüllen.
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D6
3
BGV
D6
Inhaltsverzeichnis
Seite
I. Allgemeines
§
1 Geltungsbereich
....................................................................... 5
§
2 Begriffsbestimmung
.................................................................. 5
§
3 Regeln der Technik
.................................................................. 8
II.
Bau und Ausrüstung
a)
Gemeinsame Bestimmungen ....................................................
9
§
3aKrane im Anwendungsbereich der Maschinenverordnung und
der
Arbeitsmittelbenutzungsverordnung ..................................... 9
§
4 Fabrikschild
............................................................................. 11
§
5 Belastungsangaben
.................................................................. 11
§
6 Verbotsschild
........................................................................... 12
§
7 Steuerstände und Steuereinrichtungen .......................................
12
§
8 Zugänge zu Steuerständen
....................................................... 14
§
9 Bühnen und Laufstege
.............................................................. 16
§
10 Arbeitsstände und Arbeitsbühnen
............................................. 17
§
11 Sicherheitsabstände
.................................................................. 17
§
12 Sicherung gegen Entgleisen, Um- und Abstürzen ...................... 19
§
13 Schienenräumer
....................................................................... 19
§
14 Fahr- und Drehwerksbremsen, Sicherung gegen ungewollte
Kranbewegungen
..................................................................... 20
§
15 Notendhalteinrichtungen
........................................................... 20
§
16 Lastmomentbegrenzer
............................................................... 22
§
17 Höchstgeschwindigkeit flurbedienter Krane ................................
23
§
18 Gleisanlagen
........................................................................... 24
§
19 Fahrbahnbegrenzungen
........................................................... 24
§
20 Warneinrichtung
...................................................................... 24
§
21 Montageanweisung
.................................................................. 25
§
22 Abspannseile
........................................................................... 25
b)
Zusätzliche Bestimmungen für programmgesteuerte Krane ......
25
§
23 Schutz gegen Anfahren und Herabfallen der Last ..................... 25
§
24 Nothalteinrichtungen
................................................................ 26
III.
Prüfungen
§
25 Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen
Änderungen
............................................................................ 26
§
26 Wiederkehrende Prüfungen
...................................................... 27
4
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Seite
§
27 Prüfbuch
..................................................................................
29
§
28 Sachverständige
....................................................................... 29
IV.
Betrieb
§
28aAllgemeines
............................................................................. 30
§
29 Kranführer, Instandhaltungspersonal
.......................................... 30
§
30 Pflichten des Kranführers
.......................................................... 31
§
31 Tragfähigkeit, Belastung
........................................................... 34
§
32 Sicherheitsabstände
.................................................................. 35
§
33 Zusammenarbeit mehrerer Krane .............................................
35
§
34 Betriebsanweisung
................................................................... 36
§
35 Betreten und Verlassen von Kranen ..........................................
36
§
36 Personentransport
.................................................................... 36
§
37 Schrägziehen, Schleifen von Lasten sowie Bewegen von Fahrzeugen
mit
Kranen .................................................................. 37
§
38 Losreißen festsitzender Lasten
................................................... 38
§
39 Einsatz bei Gefahren durch elektrischen Strom ......................... 39
§
40 Aufbau, Abbau und Umrüsten ortsveränderlicher Krane ........... 40
§
41 Wartungs- und Inspektionsarbeiten ...........................................
40
§
42 Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten an Kranen und
Arbeiten
im Kranfahrbereich .................................................... 41
§
43 Wiederinbetriebnahme nach Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten
..................................................................................
42
V.
Ordnungswidrigkeiten
§
44 Ordnungswidrigkeiten
.............................................................. 42
VI.
Inkrafttreten
§
45 Inkrafttreten
............................................................................. 43
VII.
Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
§
46 entfallen
..................................................................................
44
§
47 a) Ausnahmen für Brückenkrane
.............................................. 44
§
48 b) Ausnahmen für Portalkrane
................................................. 46
§
49 c) Ausnahmen für Schienenlaufkatzen ......................................
47
§
50 d) Ausnahmen für Auslegerkrane .............................................
47
§
51 e) Ausnahmen für Turmdrehkrane ............................................
48
Stichwortverzeichnis
...................................................................................
49
5
BGV
D6
I.
Allgemeines
§
1
Geltungsbereich
(1)
Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Krane einschließlich ihrer
Tragkonstruktion
und
Ausrüstung.
(2)
Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für
1.
Hebeeinrichtungen, die integrierter Bestandteil von Maschinen oder
maschinellen
Einrichtungen sind und die ausschließlich zu deren Beschickung
dienen,
2.
Krane auf Seeschiffen,
3.
Schwenkarmaufzüge auf Baustellen und Doppelrahmenstützenaufzüge auf
Baustellen.
Durchführungsanweisungen
zu § 1 Abs. 1:
Tragkonstruktionen
sind z. B. Kranbahnen, Kranfundamente.
Ausrüstungen
sind z. B. Hauptschleifleitungen, Netzanschlussschalter, Fahrbahnlaufstege,
Aufstiegsbühnen.
zu
§ 1 Abs. 2 Nr. 1:
Derartige
Hebeeinrichtungen können integrierter Bestandteil sein z. B. von Blockbandsägeanlagen,
Pressen
zur Herstellung von Betonsteinen oder Pressspanplatten,
mechanischen
Bearbeitungszentren, Transferstraßen, galvanotechnischen Anlagen.
Ladekrane
auf Fahrzeugen oder schienengebundenen Transportwagen, z.B.
Rundholzsortierwagen,
fallen
nicht unter die Ausnahme.
Siehe
auch „Sicherheitsregeln für Beschickungseinrichtungen galvanotechnischer
Anlagen“
(ZH 1/62).
zu
§ 1 Abs. 2 Nr. 3:
Siehe
Unfallverhütungsvorschrift „Bauaufzüge“ (BGV D7, bisherige VBG 35).
§
2
Begriffsbestimmung
(1)
Krane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Hebezeuge, die
Lasten
mit
einem Tragmittel heben und zusätzlich in eine oder mehrere Richtungen bewegen
können.
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(2)
LKW-Ladekrane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind
Fahrzeugkrane,
die
vorwiegend zum Be- und Entladen der Ladefläche des Fahrzeuges gebaut
und
bestimmt sind, deren Lastmoment 30 mt nicht überschreiten und deren Auslegerlänge
15
m nicht überschreiten.
(3)
LKW-Anbaukrane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind
LKW-Ladekrane,
die
mit Einrichtungen zum betriebsmäßigen An- und Abbau an Lastkraftwagen
versehen
sind.
(4)
Langholz-Ladekrane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind
LKW-Ladekrane,
die
zum Heben von Stämmen bestimmt sind, die auf Grund ihrer Länge
nicht
im Stammschwerpunkt gehoben werden können und deshalb für das Verladen
außer
dem Heben noch ein Ziehen, Drücken oder Hebeln erfordern.
(5)
Regalbedienkrane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Krane
mit
geführtem
Lastaufnahmemittel, die dafür gebaut und bestimmt sind, Lasten sowohl in
Regale
einzubringen oder aus ihnen zu entnehmen als auch frei im Raum zu bewegen.
(6)
Keine Krane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind
1.
Flurförderzeuge einschließlich ihrer Anbaugeräte,
2.
Hebebühnen,
3.
Geräte und Anlagen zur Regalbedienung,
4.
Anlagen, die der Aufzugsverordnung unterliegen,
5.
Schienenhängebahnen,
6.
Geräte für die forstliche Seilbringung,
7.
Industrieroboter,
8.
Manipulatoren,
9.
Hebeeinrichtungen, bei denen sich die Stellteile der Befehlseinrichtungen
unmittelbar
an der Lastaufnahmeeinrichtung befinden und deren Hubweg
nicht
mehr als 1,5 m beträgt,
10.
Stapelautomaten, Setzmaschinen und Abtraggeräte in der Baustoffindustrie,
11.
Absetzkipper,
12.
Patientenhebeeinrichtungen.
(7)
Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift gelten Krane als
1.
ortsveränderlich, wenn sie an wechselnden Standorten eingesetzt werden
können,
2.
handbetrieben, wenn die Hubbewegung und alle weiteren Kranbewegungen
durch
Muskelkraft bewirkt werden,
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3.
teilkraftbetrieben, wenn nur die Hubbewegung oder eine oder mehrere
andere
Kranbewegungen kraftbetrieben sind,
4.
kraftbetrieben, wenn außer der Hubbewegung noch mindestens eine weitere
Kranbewegung
kraftbetrieben ist,
5.
programmgesteuert, wenn eine oder mehrere Kranbewegungen nach
einem
vorgegebenen Programm selbsttätig ablaufen.
Durchführungsanweisungen
zu § 2 Abs. 1:
Tragmittel
sind z.B. auch die Gabelzinken an einem als Teleskopstapler bezeichneten
Kran.
Unter
die Definition fallen z.B. keine Balancer.
Siehe
DIN 15 001 „Krane, Begriffe“.
zu
§ 2 Abs. 2:
Ein
Lastmoment von 30 mt entspricht einem Kraftmoment von 294 200 Nm.
zu
§ 2 Abs. 5:
Die
Führung des Lastaufnahmemittels kann durch die Krankonstruktion oder durch
die
Regale erfolgen.
Freie
Kranarbeit liegt dann vor, wenn mit dem Kran an beliebiger Stelle außerhalb
des
Regalbereiches Lasten aufgenommen werden können.
zu
§ 2 Abs. 6 Nr. 1:
Siehe
Unfallverhütungsvorschrift „Flurförderzeuge“ (BGV D27, bisherige VBG 36).
zu
§ 2 Abs. 6 Nr. 2:
Siehe
Unfallverhütungsvorschrift „Hebebühnen“ (VBG 14).
zu
§ 2 Abs. 6 Nr. 3:
Siehe
„Richtlinien für Geräte und Anlagen zur Regalbedienung“ (ZH 1/361).
zu
§ 2 Abs. 6 Nr. 4:
Siehe
Aufzugsverordnung.
zu
§ 2 Abs. 6 Nr. 5:
Siehe
„Sicherheitsregeln für Schienenhängebahnen“ (ZH 1/72).
8
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zu
§ 2 Abs. 6 Nr. 6:
Siehe
„Sicherheitsregeln für die forstliche Seilbringung“.
zu
§ 2 Abs. 6 Nr. 7:
Siehe
VDI 2860 „Montage- und Handhabungstechnik; Handhabungsfunktionen,
Handhabungseinrichtungen;
Begriffe, Definitionen, Symbole“.
zu
§ 2 Abs. 6 Nr. 10:
Siehe
„Sicherheitsregeln für Stapelautomaten, Setzmaschinen und automatische
Abtraggeräte
in der Baustoff-Industrie“ (ZH 1/520).
zu
§ 2 Abs. 6 Nr. 12:
Derartige
Hebeeinrichtungen können ortsfest oder ortsveränderlich sein.
§
3
Regeln
der Technik
Krane
müssen nach den Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift und im
Übrigen
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein und
betrieben
werden. Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik darf abgewichen
werden,
wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
Durchführungsanweisung
zu § 3:
Neben
der Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ (BGV D6, bisherige VBG 9) wird
insbesondere
hingewiesen
auf
1.
Unfallverhütungsvorschriften
Allgemeine
Vorschriften (BGV A1, bisherige VBG 1),
Elektrische
Anlagen und Betriebsmittel (BGV A2, bisherige VBG 4),
Kraftbetriebene
Arbeitsmittel (VBG 5),
Winden,
Hub und Zuggeräte (BGV D8, bisherige VBG 8),
Lastaufnahmeeinrichtungen
im Hebezeugbetrieb (VBG 9a),
Schienenbahnen
(BGV D30, bisherige VBG 11),
Fahrzeuge
(BGV D29, bisherige VBG 12),
Schwimmende
Geräte (BGV D21, bisherige VBG 40a),
Veranstaltungs-
und Produktionsstätten für szenische Darstellung (BGV C1, bisherige
VBG
70),
9
BGV
D6
Leitern
und Tritte (BGV D36, bisherige VBG 74),
Lärm
(BGV B3, bisherige VBG 121).
2.
Regeln
der Technik
DIN
4132 Kranbahnen, Stahltragwerke; Grundsätze für Berechnung,
bauliche
Durchbildung und Ausführung,
DIN
15018 Krane; Stahltragwerke,
DIN
15019 Krane; Standsicherheit,
DIN
15020 Hebezeuge; Grundsätze für Seiltriebe,
DIN
15030 Hebezeuge; Abnahmeprüfung von Krananlagen, Grundsätze,
DIN
VDE 0100-726 Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis
1000
V; Hebezeuge, [gilt
bis 1. Juli 2001]
zwischenzeitlich
ersetzt durch
DIN
EN 60204-32 Sicherheit von Maschinen; Elektrische
Ausrüstung
von Maschinen; Teil 32: Anforderungen für
Hebezeuge
(IEC 60204-32:1998),
VDI
2382 Instandsetzung von Krananlagen; Schweißen, Heften,
Brennschneiden,
Bohren,
VDI
2388 Krane in Gebäuden; Planungsgrundlagen,
VDI
2397 Auswahl der Arbeitsgeschwindigkeiten von Brückenkranen,
VDI
3570 Überlastungssicherungen für Krane,
VDI
3575 Wegbegrenzer; Mechanische und elektromechanische Einrichtungen,
VDI
3650 Einrichtungen zur Sicherung von Kranen gegen Abtreiben
durch
Wind.
II.
Bau und Ausrüstung
a)
Gemeinsame Bestimmungen
§
3a
Krane
im Anwendungsbereich der Maschinenverordnung
und
der Arbeitsmittelbenutzungsverordnung
(1)
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Krane entsprechend den
Bestimmungen
dieses Abschnittes II beschaffen sind.
(2)
Für Krane, die unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung und
der
Arbeitsmittelbenutzungsverordnung fallen, gelten die folgenden Bestimmungen.
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(3)
Für Krane, die unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen,
gelten
anstatt der Beschaffenheitsanforderungen dieses Abschnittes die
Beschaffenheitsanforderungen
nach
§ 2 der Maschinenverordnung. Der Unternehmer darf
Krane
erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn die Voraussetzungen der §§ 3 und 4
der
Maschinenverordnung erfüllt sind.
(4)
Absatz 3 gilt nicht für Krane, die den Anforderungen dieses Abschnittes
entsprechen
und
bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind.
(5)
Krane, die nicht unter Absatz 3 fallen, müssen mindestens den Anforderungen
des
Anhangs der Arbeitsmittelbenutzungsverordnung entsprechen.
Durchführungsanweisungen
zu § 3a Abs. 2:
Bei
der Maschinenverordnung handelt es sich um die Neunte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz
(Maschinenverordnung
– 9. GSGV), die die Richtlinie 98/37/EG
in
nationales Recht umsetzt.
Bei
der Arbeitsmittelbenutzungsverordnung (AMBV) handelt es sich um die Verordnung
über
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung von Arbeitsmitteln
bei
der Arbeit, die in Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz die Richtlinie
89/655/EWG
in nationales Recht umsetzt.
zu
§ 3a Abs. 3:
Unter
den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen z. B. nicht
—
nicht am Kran angebaute Kranaufstiege und Zugänge zu Steuerständen,
—
nicht am Kran angebaute Bühnen und Laufstege,
—
Gleisanlagen und Fahrbahnbegrenzungen,
—
Arbeits- und Verkehrsbereiche bei programmgesteuerten Kranen.
Keine
Beschaffenheitsanforderungen enthalten die Bestimmungen der §§ 10, 11, 21
und
24.
zu
§ 3a Abs. 5:
Aus
den Bestimmungen des Anhangs zur Arbeitsmittelbenutzungsverordnung ergeben
sich
Nachrüstungsverpflichtungen nur für LKW-Ladekrane/Anbaukrane:
1.
An LKW-Ladekranen/Anbaukranen mit nicht mitdrehendem hochgelegenen Führerstand
sind
Arbeitsbereichsbegrenzungen zur Vermeidung von Quetsch- und
Schergefahren
für den Kranführer erforderlich.
2.
An LKW-Ladekranen/Anbaukranen ist die Nachrüstung eines NOT-HALT erforderlich,
sofern
die Gefahr des Quetschens des Kranführers am Steuerstand durch
den
Ausleger besteht.
11
BGV
D6
§
4
Fabrikschild
An
jedem Kran muss ein Fabrikschild mit folgenden Angaben angebracht sein:
Hersteller
oder Lieferer,
Baujahr,
Fabriknummer,
Typ,
falls Typbezeichnung vorhanden,
Typprüfungskennzeichen
für typgeprüfte Krane.
§
5
Belastungsangaben
An
jedem Kran müssen dauerhaft und leicht erkennbar die Angaben über die
höchstzulässigen
Belastungen (Tragfähigkeit) angebracht sein.
Durchführungsanweisung
zu § 5:
Diese
Forderung ist z.B. erfüllt, wenn
a)
bei Portal- und Brückenkranen die Schrift der Belastungsangabe so groß
am
Kran angebracht ist, dass sie vom Boden oder von der Arbeitsebene
aus
gut gelesen werden kann,
b)
bei Schienenlaufkatzen die Belastungsangabe an der Hakenflasche angegeben
ist,
c)
bei Auslegerkranen mit
1.
starren Auslegern und solchen, bei denen die höchstzulässige Belastung
auf
die bei größter Ausladung begrenzt ist, die höchstzulässige
Belastung
angegeben ist,
2.
verstellbaren Auslegern ohne Auslegerverlängerung eine Anzeige
bzw.
Angabe der für die jeweilige Ausladung höchstzulässigen Belastung
vorhanden
ist,
3.
verstellbaren Auslegern mit Auslegerverlängerung durch Einsetzen von
Zwischenstücken
eine Winkel- oder Ausladungsanzeige in Verbindung
mit
einer Tabelle im Führerhaus, aus der die Werte für die jeweils
höchstzulässige
Belastung hervorgehen, vorhanden ist, sofern nicht an
der
Winkel- oder Ausladungsanzeige selbst die jeweils höchstzulässige
Belastung
erkennbar ist,
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D6
4.
verstellbaren Auslegern mit Auslegerverlängerung durch Teleskopieren
eine
Anzeige der jeweiligen Auslegerlänge oder Ausladung und des
Auslegerwinkels
in Verbindung mit einer Tabelle im Führerhaus, aus
der
die Werte für die jeweils höchstzulässige Belastung hervorgehen,
vorhanden
ist.
§
6
Verbotsschild
An
jedem Kranaufstieg muss ein Schild angebracht sein, das Unbefugten den Aufstieg
untersagt.
Durchführungsanweisung
zu § 6:
Bei
Brückenkranen sind Aufstiege Treppen und gegebenenfalls Steigleitern zum
Fahrbahnlaufsteg
bzw.
zur Aufstiegsbühne (siehe § 8 Abs. 3).
Befugte
Personen sind z.B. beauftragte Kranführer und Instandhaltungspersonal.
Siehe
auch Unfallverhütungsvorschrift „Sicherheits- und
Gesundheitsschutzkennzeichnung
am
Arbeitsplatz“ (BGV A8, bisherige VBG 125) bzw. Richtlinien des Rates vom
25.
Juli 1977 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten
über
die Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz (77/576/EWG).
§
7
Steuerstände
und Steuereinrichtungen
(1)
Steuerstände müssen so beschaffen, Steuereinrichtungen müssen so beschaffen
und
angeordnet sein, dass der Kranführer den Kran sicher steuern kann.
(2)
Führerhäuser müssen Schutz gegen Kälte, Hitze, Nässe und Wind bieten. Sie
müssen
ausreichend belüftbar sein.
(3)
An oder in der Nähe der Steuereinrichtungen muss ein Abdruck der §§ 29
bis
43 (Betriebsvorschriften) so angebracht sein, dass sie für den Kranführer
jederzeit
einsehbar
sind. Dies gilt nicht für handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane.
Durchführungsanweisungen
zu § 7 Abs. 1:
Steuerstand
ist der Ort, von dem aus der Kran bedient wird.
Steuereinrichtungen
sind z.B.
bei
Schützensteuerung: Druckknopfschalter, Meisterschalter;
bei
Direktsteuerung: Walzenschalter, Nockenschalter;
bei
mechanischer Steuerung: Schalthebel.
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BGV
D6
Diese
Forderung ist z.B. erfüllt, wenn
a)
Führerhäuser so geräumig sind, dass die für die Bedienung notwendigen
Handgriffe
und Tätigkeiten behinderungsfrei ausgeführt werden können,
b)
der Kranführer einen ausreichenden Überblick über den jeweiligen
Arbeitsbereich
des Kranes hat,
c)
bei flurbedienten Kranen ohne ortsfesten Steuerstand sichere Bedienungswege
für
den Kranführer vorhanden sind,
d)
die Steuereinrichtungen so ausgebildet und gekennzeichnet sind, dass ein
Verwechseln
der Bewegungsrichtungen des Kranes vermieden wird,
e)
die Steuereinrichtungen von Kranen, die wahlweise vom Führerhaus oder
von
Flur aus bedient werden können, gegeneinander verriegelt sind,
f)
soweit möglich, Kranführersitze vorgesehen werden, die körpergerecht
ausgeführt
und bei Bedarf gefedert sowie in der Höhe verstellbar sind,
g)
bei Auslegerkranen die Steuerstände so angeordnet oder gesichert sind,
dass
der Kranführer nicht durch den Ausleger gefährdet wird.
Kraftbetriebene
und teilkraftbetriebene Krane sind nach § 12 der Unfallverhütungsvorschrift
„Kraftbetriebene
Arbeitsmittel“ (VBG 5) bzw. nach den Abschnitten 1.2.3
und
1.2.4 des Anhangs I der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung
der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (89/392/EWG) –
EG-Maschinen-Richtlinie
– mit einer Hauptbefehlseinrichtung ausgerüstet, durch
deren
Betätigung Beginn und Ende der Energiezufuhr für die Kranbewegungen
bestimmt
werden können.
Die
Stellteile der Befehlseinrichtungen (Steuereinrichtungen) liegen nach § 11 der
Unfallverhütungsvorschrift
„Kraftbetriebene Arbeitsmittel“ (VBG 5) bzw. nach
Abschnitt
1.2.2 des Anhangs I der EG-Maschinen-Richtlinie auf dem Steuerstand im
Handbereich
des Kranführers oder an einem Ort, von dem aus der Arbeitsbereich
des
Kranes überblickt werden kann. Die Stellteile der Befehlseinrichtungen für
kraftbetriebene
Hubwerke
sind nach § 8 der Unfallverhütungsvorschrift „Winden, Hub
und
Zuggeräte“ (BGV D8, bisherige VBG 8) so beschaffen, dass sie beim Freigeben
selbsttätig
in die Nullstellung zurückgehen; dies gilt nicht für die Stellteile in
mitfahrenden
Steuerständen
von Brücken-, Portalkranen und Schienenlaufkatzen. Steuerungen
sind
nach § 11 Abs. 4 der Unfallverhütungsvorschrift „Kraftbetriebene
Arbeitsmittel“
(VBG
5) bzw. nach Abschnitt 1.2.3 des Anhangs I der EG-Maschinen-Richtlinie
so
beschaffen, dass Krane nicht von mehreren Steuerständen aus gleichzeitig
gesteuert
werden können, d. h. z. B. Zustimmungsschaltungen oder Wahlschalter
haben;
dies ist nicht erforderlich für LKW-Ladekrane mit seitlichen Steuerständen,
bei
denen
die Stellteile mechanisch miteinander verbunden und die Steuerstände
gegenseitig
einsehbar
sind. Siehe auch BG-Regel „Höhenbewegliche Steuerstände von Kranen“
(BGR
108, bisherige ZH 1/26).
14
BGV
D6
zu
§ 7 Abs. 2:
Diese
Forderung ist z.B. erfüllt, wenn Führerhäuser
a)
von Kranen, die im Freien oder in nichtbeheizten Hallen laufen, mit Heizungen
ausgerüstet
sind,
b)
von Kranen, die über starke Wärmequellen, z. B. Tieföfen, laufen, eine
Klimatisierung
haben,
c)
von Turmdrehkranen zusätzlich einen wärmeisolierenden Fußboden
haben.
zu
§ 7 Abs. 3:
Der
Aushang der Betriebsvorschriften ersetzt nicht die notwendige Unterweisung des
Kranführers;
er soll dem Kranführer die Möglichkeit geben, die Betriebsvorschriften
jederzeit
nachzulesen.
Diese
Forderung ist bei flurbedienten Kranen z.B. erfüllt, wenn die
Betriebsvorschriften
in
der Nähe des Netzanschlussschalters oder des üblichen Abstellplatzes des
Kranes
angebracht sind.
§
8
Zugänge
zu Steuerständen
(1)
Steuerstände müssen in allen Stellungen des Kranes ohne Gefahr erreicht und
verlassen
werden können.
(2)
Abweichend von Absatz 1 genügt es, wenn
1.
bei Kranen, bei denen der Boden des Steuerstandes nicht mehr als 5 m
über
Flur liegt oder auf dieses Maß auch bei Ausfall der Antriebsenergie
abgesenkt
werden kann,
2.
bei Deckenkranen mit beweglichem Führerhaus und
3.
bei Schienenlaufkatzen
der
Steuerstand in einer Stellung des Kranes ohne besondere Gefahr erreicht, über
einen
Notabstieg jedoch in allen Stellungen des Kranes verlassen werden kann.
(3)
Krane müssen eine ausreichende Anzahl von Aufstiegen haben. Bei Brückenkranen
und
bei Kranen, bei denen die Bauart es zulässt, muss mindestens ein Aufstieg
als
Treppe ausgeführt sein. Treppen müssen mindestens 2 m Durchgangshöhe
und
mindestens 0,5 m Durchgangsbreite haben.
15
BGV
D6
Durchführungsanweisungen
zu § 8 Abs. 1:
Diese
Forderung ist z.B. erfüllt, wenn
a)
bei Steuerständen ab 0,6 m über Flur besondere Aufstiege vorhanden
sind,
b)
bei direktem Aufstieg in ein Führerhaus (z.B. Auto- oder Mobilkran) genügend
lange
Haltestangen am Eingang angebracht sind,
c)
bei Kranen, die auf hochliegenden Kranbahnen laufen (z. B. Brückenkrane),
Fahrbahnlaufstege
mit einem freien Durchgang von mindestens
1,8
m x 0,4 m neben, oberhalb oder unterhalb der Kranbahn entlang führen,
d)
führerhausbediente Krane in Brückenkonstruktion (z.B. Brückenkrane oder
Portalkrane),
die keinen unmittelbaren Zugang vom Fahrbahnlaufsteg zum
Führerhaus
haben, mit Kranträgerlaufbühnen mit einem freien Durchgang
von
mindestens 1,8 m x 0,4 m ausgerüstet sind,
e)
bei Turmdrehkranen hochgelegene Führerhäuser über Steigleitern mit
einem
ungehinderten freien Durchstieg von mindestens 0,4 m x 0,5 m
erreicht
werden können, wobei bei Innenleitern die Turmkonstruktion den
Rückenschutz
übernehmen kann, sofern der Abstand von der Aufstiegsseite
der
Leiter zur gegenüberliegenden Seite nicht mehr als 0,7 m
beträgt.
Besondere Bestimmungen für Steigleitern sind in § 15 Abs. 5 der
Unfallverhütungsvorschrift
„Leitern und Tritte“ (BGV D36, bisherige
VBG
74) enthalten.
zu
§ 8 Abs. 2:
Diese
Forderung ist z.B. erfüllt, wenn für jeden Kran eine über eine Treppe
erreichbare
Bühne
vorhanden ist, von der der Steuerstand unmittelbar oder über eine Kranträgerlaufbühne
betreten
werden kann.
Die
Forderung nach einem Notabstieg wird z.B. erfüllt durch ausziehbare Leitern,
Abseilgeräte,
Seilschlauchleitern oder – bei Steuerständen, deren Boden nicht mehr
als
5 m über Flur liegt – durch Knotentaue.
Deckenkrane
sind Krane, deren Laufschienen am Dach oder an der Deckenkonstruktion
hängend
angeordnet sind.
Notabstiege
müssen in allen Stellungen des Kranes benutzbar sein. Daraus ergibt
sich,
dass Krane, die die Erleichterung bezüglich des Erreichens und Verlassens der
Steuerstände
in Anspruch nehmen, nicht eingesetzt werden dürfen, wenn sie über
Gruben,
Bädern, Hafenbecken usw. verkehren.
Strickleitern
sind als Notabstiege ungeeignet.
16
BGV
D6
zu
§ 8 Abs. 3:
Diese
Forderung ist z.B. erfüllt, wenn
a)
bei Fahrbahnlängen bis zu 50 m ein Aufstieg,
b)
bei Fahrbahnlängen von mehr als 50 m bis zu 200 m zwei Aufstiege,
c)
auf jede weiteren 100 bis 200 m Länge ein weiterer Aufstieg
vorhanden
sind.
Die
Anzahl der Aufstiege richtet sich nach der Länge der Kranbahn und der Zahl der
auf
ihr laufenden Krane.
§
9
Bühnen
und Laufstege
(1)
Bühnen und Laufstege, die dem Zugang zu Steuerständen dienen, müssen
einen
freien Durchgang von mindestens 1,8 x 0,4 m haben. Abweichend von Satz 1
können
diese Maße verringert sein
1.
in Kranträgern in Dreiecksbauweise auf eine Mindesthöhe von 1,4 m bei
einer
Breite in Fußhöhe von mindestens 0,25 m,
2.
in sonstigen Kranträgern auf eine Mindesthöhe von 1,4 m, wenn die
Mindestbreite
auf
0,7 m vergrößert ist.
(2)
Auf Fahrbahnlaufstegen und Aufstiegsbühnen darf an der dem Kran zugewandten
Seite
das Geländer fehlen, wenn auf der dem Kran abgewandten Seite
mindestens
ein Handlauf vorhanden ist. Ist die dem Kran abgewandte Seite offen,
muss
an dieser Seite ein Geländer vorhanden sein. Bei Kranen in Hallen kann auf
Geländer
verzichtet werden, wenn der Fahrbahnlaufsteg zwischen zwei Kranfahrbahnen
liegt
und mindestens 4 m breit ist. Sind Geländer mindestens 0,5 m von
Absturzkanten
und bewegten Kranteilen entfernt, darf auf Zwischenstäbe und Fußleisten
verzichtet
werden.
(3)
Bei Aufstiegsbühnen dürfen Seitengeländer nicht näher als 0,5 m an den Kran
heran
reichen.
Durchführungsanweisungen
zu § 9 Abs. 1:
Die
Forderung gilt für den gesamten Kranfahrbereich. Die notwendigen Freimaße
dürfen
z. B. nicht durch Dachbinder, Rohrleitungen od. dgl. eingeschränkt sein.
Podeste,
Bühnen und Laufstege, die höher als 1 m über Flur liegen, müssen nach
§
33 der Unfallverhütungsvorschrift „Allgemeine Vorschriften“ (BGV A1,
bisherige
VBG
1) Geländer und Fußleisten haben. Die Höhe der Geländer soll 1 m betragen.
Nur
in Ausnahmefällen kann zur Vermeidung von Quetschgefahren die Geländerhöhe
bis
auf 0,7 m herabgesetzt werden.
17
BGV
D6
zu
§ 9 Abs. 2:
§
9 Abs. 2 enthält eine Sonderregelung gegenüber § 33 der Unfallverhütungsvorschrift
„Allgemeine
Vorschriften“ (BGV A1, bisherige VBG 1), wonach Bühnen, Laufstege
usw.
Geländer als Absturzsicherung haben müssen.
§
10
Arbeitsstände
und Arbeitsbühnen
Für
Wartungs- und Reparaturarbeiten an maschinellen und elektrischen Einrichtungen,
die
nicht vom Boden aus durchgeführt werden können, müssen Arbeitsstände
oder
-bühnen vorhanden sein, die gefahrlos erreicht und von denen aus die Arbeiten
so
durchgeführt werden können, dass Beschäftigte nicht gefährdet werden.
Durchführungsanweisung
zu § 10:
Diese
Forderung ist z.B. erfüllt, wenn für Wartungs- und Reparaturarbeiten Arbeitsbühnen
vorhanden
sind, die
a)
fest am Kran angebracht sind,
b)
fest an Gebäuden angebracht sind, an die der Kran herangefahren werden
kann,
oder
c)
transportabel und jederzeit verfügbar sind.
Diese
Forderung ist z.B. auch erfüllt, wenn für Wartungs- und Reparaturarbeiten
a)
bis zu 2 m Höhe Stehleitern vorhanden sind,
b)
auf Oberwagen ortsveränderlicher Krane rutschfeste Standflächen und
Befestigungsvorrichtungen
für Sicherheitsgeschirre vorhanden sind.
Die
Forderung des gefahrlosen Erreichens ist z.B. erfüllt, wenn Treppen,
Steigleitern
oder
einhakbare Leitern vorhanden sind, über die Bühnen unmittelbar oder über
Laufstege
erreicht werden können.
Siehe
auch Unfallverhütungsvorschrift „Hebebühnen“ (VBG 14).
§
11
Sicherheitsabstände
(1)
Zur Vermeidung von Quetsch- und Schergefahren müssen die kraftbewegten
äußeren
Teile schienengebundener und ortsfest betriebener Krane, ausgenommen
Trag-
und Lastaufnahmemittel, zu Teilen der Umgebung des Kranes hin einen
Sicherheitsabstand
nach
oben, unten und nach den Seiten von mindestens 0,5 m haben.
Der
Sicherheitsabstand nach den Seiten hin ist außerhalb des Verkehrs- oder
Arbeitsbereiches
nicht erforderlich.
18
BGV
D6
(2)
Abweichend von Absatz 1 müssen Geländer, die der Abgrenzung des
Arbeits-
oder Verkehrsbereiches dienen, einen seitlichen Abstand von mindestens
0,1
m zu bewegten Kranteilen oder, falls die Geländer auf dem Kran angebracht
sind,
zu festen Gebäude- oder Anlageteilen aufweisen. Beträgt der seitliche Abstand
weniger
als 0,5 m, müssen die Geländer durchgehend sein und mindestens zwei
Zwischenstäbe
haben.
(3)
Die Bestimmung über den Sicherheitsabstand nach oben gilt nicht für
1.
Schienenlaufkatzen,
2.
Deckenkrane, sofern auf der Kranbrücke keine Bühnen, Laufstege od. dgl.
vorhanden
sind,
3.
flurbediente Krane, sofern sich auf der Kranbrücke oder am Ausleger
keine
Bühnen, Laufstege oder dergleichen befinden,
4.
Stromzuführungen und deren Stützen.
Durchführungsanweisungen
zu § 11 Abs. 1:
Teile
der Umgebung können z.B. sein:
Gebäude
und Gebäudeteile, z.B. Hallenstützen, Rohre,
Maschinen,
gelagertes
Material,
Gerüste.
zu
§ 11 Abs. 3 Nr. 2:
Die
Ausnahme gilt nur für Deckenkrane (siehe Durchführungsanweisungen zu § 8
Abs.
2). Sie gilt nicht für Hängekrane, bei denen die Laufschienen an den Hallenstützen
hängend
angeordnet sind.
zu
§ 11 Abs. 3 Nr. 3:
Bei
derartigen Kranen dürfen auch mit Hilfsmitteln keine Bühnen auf dem Kran
eingerichtet
werden.
Für Probefahrten im Zusammenhang mit Wartungs- oder Instandsetzungsarbeiten
wird
auf die Bestimmungen der §§ 41 und 42 verwiesen.
zu
§ 11 Abs. 3 Nr. 4:
Stützen
zur Stromzuführung sind sowohl die Stromabnehmerstützen bei Schleifleitungen
und
Schleifringkörpern als auch die Mitnehmer, Mitnehmerarme und Stromzuführungsarme
bei
Schleppkabelanlagen.
19
BGV
D6
§
12
Sicherung
gegen Entgleisen, Um- und Abstürzen
Krane
mit Drehwerken und Krane mit schienengebundenen Fahrwerken sowie
Laufkatzen
müssen so beschaffen sein, dass sie nicht entgleisen und bei einem Bruch
von
Laufrädern, Laufrollen oder Königszapfen nicht um- oder abstürzen können.
Durchführungsanweisung
zu § 12:
Die
Forderung, dass ein Entgleisen verhindert wird, ist z. B. erfüllt, wenn Weichen
und
Überfahrten von Kranen oder Kranfahrbahnen verriegelbar sind und wenn
a)
Eisenbahn- oder ähnliche Radsätze,
b)
genormte Spurkränze, jedoch von mindestens 12 mm Höhe, bei handbetriebenen
Kranen
von mindestens 10 mm Höhe (siehe DIN 15049 bis
DIN
15050 und DIN 15070 bis DIN 15084),
c)
Spurkränze auf beiden Seiten der Räder oder Führungsrollen, sofern mit
ungewollten
Veränderungen der Gleisanlage zu rechnen ist, z.B. bei
Turmdrehkranen
auf Baustellen,
d)
Laufräder mit zusätzlicher Seitenführung
vorhanden
sind.
Die
Forderung, dass ein Um- oder Abstürzen der Krane verhindert wird, ist z. B.
erfüllt,
wenn
a)
Radbruchstützen vorhanden sind,
b)
Eisenbahnradsätze vorhanden sind,
c)
die Konstruktion ausreichenden Schutz gegen diese Gefahren bietet, z. B.
durch
bis dicht auf die Schienen heruntergeführte Rahmen, oder wenn bei
Konstruktionen
mit vier Rädern der Bruch eines Rades nicht Um- oder
Abstürzen
zur Folge hat.
§
13
Schienenräumer
(1)
Bei schienengebundenen Kranen, die zu ebener Erde fahren, müssen die
Fahrwerke
mit Schienenräumern ausgerüstet sein, sofern die Konstruktion nicht deren
Aufgabe
übernimmt.
(2)
Absatz 1 gilt nicht für Eisenbahnkrane.
Durchführungsanweisung
zu § 13:
Die
Konstruktion kann beispielsweise dann die Aufgabe des Schienenräumers übernehmen,
wenn
der Tragrahmen bis dicht auf die Schiene geführt ist.
20
BGV
D6
§
14
Fahr-
und Drehwerksbremsen, Sicherung gegen
ungewollte
Kranbewegungen
(1)
Krane müssen so eingerichtet sein, dass ihre kraftbetriebenen Fahr- und
Drehbewegungen
abgebremst
und ungewollte Kranbewegungen verhindert werden können.
(2)
Fahr- und Drehbewegungen, die durch Notendhalteinrichtungen begrenzt
sind,
müssen nach dem Ansprechen der Notendhalteinrichtung selbsttätig abgebremst
werden.
(3)
Besteht für Krane mit festgestelltem Drehwerk eine Umsturzgefahr durch Wind,
müssen
die Drehwerksbremsen so beschaffen sein, dass sie lösbar sind, wenn der
Kran
außer Betrieb gesetzt ist.
Durchführungsanweisungen
zu § 14 Abs. 1:
Die
Forderung des Abbremsens ist z.B. erfüllt, wenn die Bewegungen durch Bremsen
oder
Selbstverzögerung zum Stillstand kommen (siehe auch VDI-Richtlinie 2397
„Auswahl
der wirtschaftlichen Arbeitsgeschwindigkeiten von Brückenkranen“).
Diese
Forderung ist z.B. erfüllt, wenn ungewollte Kranbewegungen durch Bremsen,
Feststellvorrichtungen
oder Schienenzangen verhindert werden, deren Wirksamkeit
rechnerisch
nachgewiesen ist (siehe DIN 15018, DIN 15019).
Ungewollte
Kranbewegungen können z.B. erfolgen durch Wind, geneigte Aufstellung,
beim
Durchfahren von Kurven.
Nicht
unter die Bestimmung fällt das Anstoßen durch Nachbarkrane.
zu
§ 14 Abs. 3:
Diese
Gefahr besteht insbesondere bei Turmdrehkranen, die ihrer Bauart nach für
den
Baubetrieb bestimmt sind.
§
15
Notendhalteinrichtungen
(1)
Durch selbsttätig wirkende Notendhalteinrichtungen müssen folgende
kraftbetriebene
Bewegungen
begrenzt sein:
1.
Aufwärtsbewegungen von Hub- und Auslegereinziehwerken,
2.
die Fahrbewegung von Kranen, Laufkatzen oder Portalen, wenn sie von
ortsfesten
Steuerständen aus, durch Fernbedienung oder Programm
gesteuert
werden,
21
BGV
D6
3.
Fahrbewegungen von Turmdrehkranen und Containerkranen,
4.
Fahrbewegungen von Laufkatzen bei Laufkatzenauslegern,
5.
die Senkbewegung bei Hubwerken von Turmdrehkranen,
6.
die Senkbewegung bei Hubwerken, wenn die Gefahr des gegenläufigen
Auftrommelns
des Tragseiles gegeben ist,
7.
die Abwärtsbewegung von Auslegern, sofern sie unter Last verstellt werden
können.
(2)
Nach dem Ansprechen der selbsttätig wirkenden Einrichtungen muss die
jeweils
entgegengesetzte Bewegung noch möglich sein.
(3)
Nach dem Ansprechen der selbsttätig wirkenden Notendhalteinrichtung für
die
Aufwärtsbewegung von Hubwerken muss sichergestellt sein, dass Ausleger nicht
abgesenkt
und Teleskope nicht ausgeschoben werden können, wenn dadurch Seilbruchgefahr
besteht.
(4)
Absatz 1 gilt nicht für
1.
Derrickkrane in der Steingewinnung, deren Antrieb über Verbrennungsmotore
erfolgt,
2.
hydraulische und pneumatische Systeme, bei denen die Bewegungen
durch
die Endstellung des Kolbens begrenzt sind.
Durchführungsanweisungen
zu § 15 Abs. 1:
Diese
Forderung ist z.B. erfüllt, wenn
a)
Notendschalter vorhanden sind, bei deren Anbringung der Nachlaufweg
berücksichtigt
ist,
b)
einstellbare Rutschkupplungen vorhanden sind, die die Arbeitsbewegungen
gefahrlos
begrenzen,
c)
Überdruckventile in hydraulischen und pneumatischen Systemen vorhanden
sind,
die die Arbeitsbewegungen begrenzen.
zu
§ 15 Abs. 1 Nr. 1:
Zu
den Auslegereinziehwerken gehören sowohl die Einziehwerke für das Heben und
Senken
als auch die für das Teleskopieren des Auslegers.
zu
§ 15 Abs. 1 Nr. 2:
Eine
Begrenzung der Fahrbewegung ist nicht nur am Ende der Fahrbahn vorzusehen,
sondern
auch vor dem nächsten Kran, wenn mehrere Krane, Laufkatzen oder
Portale
auf einer Fahrbahn laufen.
22
BGV
D6
Diese
Forderung ist z.B. auch erfüllt, wenn Puffer vorhanden sind, die die
Bewegungsenergie
so
aufnehmen können, dass
1.
ein Überschreiten der Bauteilfestigkeit der Krananlage,
2.
ein Ab- oder Umstürzen des Kranes,
3.
ein Abstürzen der Last
und
4.
ein gefährliches Pendeln der Last
verhindert
wird.
zu
§ 15 Abs. 1 Nr. 6:
Die
Gefahr des gegenläufigen Auftrommelns ist nicht gegeben, wenn bei den
vorgesehenen
Einsätzen
des Kranes beim Aufsetzen der Last bzw. des Trag- oder Lastaufnahmemittels
noch
mindestens zwei Seilwindungen auf der Seiltrommel vorhanden
sind.
zu
§ 15 Abs. 1 Nr. 7:
Diese
Forderung betrifft Nadelausleger von Turmdrehkranen und Spitzenausleger
von
Auslegerkranen (siehe DIN 15001).
§
16
Lastmomentbegrenzer
(1)
Fahrbare Krane und ortsveränderliche Krane, bei denen die Last an einem
Ausleger
hängt, müssen für ihre kraftbetriebenen Hub-, Auslegereinzieh- und
Katzfahrwerke
Einrichtungen
haben, die ein Überschreiten des zulässigen Lastmomentes
verhindern.
Arbeitsbewegungen, die eine Verringerung des Lastmomentes bewirken,
müssen
nach Ansprechen des Lastmomentbegrenzers noch möglich sein.
(2)
Absatz 1 gilt nicht für
1.
Krane, deren höchstzulässiges Lastmoment nicht mehr als 2 mt beträgt,
2.
Konsolkrane,
3.
Krane mit Auslegern an hängend angeordneten Katzen,
4.
Derrickkrane,
5.
Krane, bei denen die Summe aller Standmomente mindestens dreimal so
groß
ist wie die Summe aller Kippmomente.
23
BGV
D6
Durchführungsanweisungen
zu § 16 Abs. 1:
Diese
Forderung ist z.B. erfüllt, wenn die Einrichtungen bewirken, dass
a)
eine unzulässig schwere Last nicht angehoben werden kann und
b)
beim Überschreiten des zulässigen Lastmomentes alle Kranarbeitsbewegungen,
die
eine Vergrößerung des Lastmomentes bewirken, selbsttätig
zum
Stillstand gebracht werden, z.B. das Ausziehen (Teleskopieren) oder
Senken
des Auslegers, das Ausfahren der Laufkatze. Wird die Auslegerlänge
durch
Teleskopieren unter Last verändert, so muss der Lastmomentbegrenzer
diese
Längenänderung selbsttätig mit erfassen. Bei Änderung
der
Auslegerlänge durch Ein- oder Ausbau von Ausleger-Zwischenstücken
genügt
es, wenn die Umstellung der Lastmomentbegrenzungseinrichtung
von
Hand vorgenommen werden kann (siehe § 31 Abs. 2 Satz 2). Es ist
zulässig,
dass nach dem Ansprechen des Lastmomentbegrenzers Arbeitsbewegungen,
die
eine Verringerung des Lastmomentes bewirken, erst
nach
Betätigen eines besonderen Schalters (ohne Selbsthaltung) möglich
sind.
Dieser Schalter muss sich im Handbereich des Kranführers befinden.
Ortsveränderliche
Krane sind z. B. Turmdrehkrane, Auto- und Mobilkrane.
Das
zulässige Lastmoment ergibt sich aus den vom Hersteller nach § 5 anzugebenden
höchstzulässigen
Belastungen bei den jeweiligen Auslegerstellungen.
Sicherheitstechnische
Anforderungen an Hub- und Auslegereinziehwerke siehe
Unfallverhütungsvorschrift
„Winden, Hub und Zuggeräte“ (BGV D8, bisherige
VBG
8). Hub- und Auslegereinziehwerke von Kranen sind nach § 12 der Unfallverhütungsvorschrift
„Winden,
Hub und Zuggeräte“ (BGV D8, bisherige VBG 8) bzw.
nach
Abschnitt 4.1.2.6 des Anhangs I der EG-Maschinen-Richtlinie mit Rücklaufsicherungen
ausgerüstet,
z. B. mit einem unmittelbar am Hydraulikzylinder angebrachten
Rückschlagventil
in hydraulischen Systemen. Die Forderung nach einem
unbeabsichtigten
Rücklauf beinhaltet die Vermeidung von Schlaffseil bzw. Schlaffkette.
zu
§ 16 Abs. 2 Nr. 3:
Z.
B. Chargierkrane, Brückenkrane mit hängend angeordneten Auslegerkatzen.
§
17
Höchstgeschwindigkeit
flurbedienter Krane
Die
Nennfahrgeschwindigkeit flurbedienter Krane, mit denen der Kranführer mitgehen
muss,
darf nicht mehr als 63 m/min. betragen.
24
BGV
D6
§
18
Gleisanlagen
Gleise
müssen auf einem tragfähigen Unterbau so verlegt und Schienen müssen so
befestigt
sein, dass die Krane standsicher betrieben werden können.
Durchführungsanweisung
zu § 18:
Diese
Forderung ist z.B. erfüllt, wenn
a)
die Spurweite der Gleise sichergestellt ist,
b)
auf hölzernen Querschwellen die Schienen nur unter Verwendung von
Schienenunterlagplatten
befestigt sind,
c)
zur Befestigung von Schienen und Unterlagplatten nur Schrauben oder
gleichwertige
Verbindungsmittel verwendet worden sind,
d)
bei Turmdrehkranen die äußere Schiene in Kurven nicht überhöht ist.
§
19
Fahrbahnbegrenzungen
Schienenfahrbahnen
von Kranen müssen an ihren Enden mit Fahrbahnbegrenzungen
ausgerüstet
sein.
Durchführungsanweisung
zu § 19:
Diese
Forderung ist z.B. erfüllt, wenn Anschläge, Prellböcke, Puffer beidseitig und
so
angebracht
sind, dass sie gleichzeitig zur Wirkung kommen.
Auf
DIN 15018 wird hingewiesen.
§
20
Warneinrichtung
(1)
Krane müssen eine Warneinrichtung haben.
(2)
Absatz 1 gilt nicht für
1.
handbetriebene Krane,
2.
flurbediente Krane, bei denen der Kranführer, durch die Anordnung der
Steuereinrichtung
bedingt, sich in der Nähe der Last aufhält und den Lastweg
–
bei Portalkranen auch die Fahrbahn – überblicken kann,
3.
LKW-Ladekrane.
Durchführungsanweisung
zu § 20 Abs. 1:
Hierbei
handelt es sich um eine Einrichtung, die vom Kranführer zu betätigen ist.
25
BGV
D6
§
21
Montageanweisung
Eine
Montageanweisung muss bei ortsveränderlichen Kranen, die an ihrem jeweiligen
Standort
aufgebaut, abgebaut oder umgerüstet werden müssen, vorhanden
sein.
Durchführungsanweisung
zu § 21:
Die
Montageanweisung ist im Allgemeinen ein Teil der Betriebsanleitung, die nach
§
20 der Unfallverhütungsvorschrift „Kraftbetriebene Arbeitsmittel“ (VBG 5)
bzw.
nach
Abschnitt 4.4 des Anhangs I der EG-Maschinen-Richtlinie vorhanden ist und
alle
sicherheitstechnischen Hinweise für die bestimmungsgemäße Verwendung enthält;
dazu
gehören z.B.
—
gerätespezifische Angaben für die Prüfung durch den Sachkundigen,
—
für Turmdrehkrane Angaben über die Herstellung und Instandhaltung der
Gleisanlagen
bzw. des Fundamentes,
—
für ortsveränderliche Krane die Angabe der Stützdrücke und der
erforderlichen
Auflageflächen.
Siehe
auch DIN V 8418 „Benutzerinformation; Hinweise für die Erstellung“.
Krane
und Kranbauteile sind nach § 21 der Unfallverhütungsvorschrift
„Kraftbetriebene
Arbeitsmittel“
(VBG 5) bzw. nach Abschnitt 1.1.5 des Anhangs I der EG-Maschinen-
Richtlinie
für Montage und Transport mit Transporthilfen (Anschlagstellen)
ausgerüstet.
§
22
Abspannseile
An
Standmasten von Kranen, die mit Seilen abgespannt sind, müssen Zahl und
Anordnung
der Abspannseile so ausgelegt sein, dass bei Bruch eines beliebigen
Seiles
der Mast nicht umstürzt.
b)
Zusätzliche Bestimmungen für programmgesteuerte Krane
§
23
Schutz
gegen Anfahren und Herabfallen der Last
Bei
programmgesteuerten Kranen müssen Arbeits- und Verkehrsbereiche so gesichert
sein,
dass Personen weder durch die Kranbewegung noch durch herabfallende
Lasten
verletzt werden.
26
BGV
D6
Durchführungsanweisung
zu § 23:
Diese
Forderung ist z.B. erfüllt, wenn zum Schutz gegen Verletzungen durch
Kranbewegungen
der
Gefahrenbereich abgeschrankt ist.
Diese
Forderung ist z.B. erfüllt, wenn zum Schutz gegen herabfallende Lasten
a)
der Lastweg unterfangen,
b)
die Last verklammert oder
c)
der Gefahrbereich abgeschrankt ist.
§
24
Nothalteinrichtungen
An
handbedienten Be- und Entladestellen programmgesteuerter Krane sowie in
deren
Arbeitsbereich müssen Nothalteinrichtungen vorhanden sein, die leicht
zugänglich
und so schnell erreichbar sind, dass der Kran bei Gefahr unverzüglich
stillgesetzt
werden kann. Die Nothalteinrichtungen müssen als solche auffällig
gekennzeichnet
sein.
Durchführungsanweisung
zu § 24:
Das
schnelle Erreichen ist nur bei einer ausreichenden Zahl von Nothalteinrichtungen
sichergestellt.
Im Allgemeinen dürfte es ausreichen, wenn zwischen den Nothalteinrichtungen
der
Abstand nicht mehr als 50 m beträgt.
III.
Prüfungen
§
25
Prüfung
vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen
(1)
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass kraftbetriebene Krane vor der
ersten
Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme
durch
einen Sachverständigen geprüft werden. Satz 1 gilt auch für handbetriebene
oder
teilkraftbetriebene Krane mit einer Tragfähigkeit von mehr als 1000 kg
und
für teilkraftbetriebene Turmdrehkrane.
(2)
Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach Absatz 1 erstreckt sich auf
die
ordnungsgemäße Aufstellung, Ausrüstung und Betriebsbereitschaft.
(3)
Für Krane nach § 3a Abs. 3 besteht die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme
aus
Vor-, Bau- und Abnahmeprüfung.
27
BGV
D6
(4)
Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach Absatz 1 ist nicht erforderlich
für
Krane, die betriebsbereit angeliefert werden und für die der Nachweis einer
Typprüfung
(Baumusterprüfung)
oder die EG-Konformitätserklärung vorliegt.
Durchführungsanweisungen
zu § 25 Abs. 1:
Wesentliche
Änderungen sind z.B. Erhöhung der Tragfähigkeit, Auswechseln von
Katzen
oder Auslegern, Veränderung der Antriebe, Verlegung von Steuerständen,
Änderung
der Stromart, Schweißungen an tragenden Teilen (siehe VDI 2382
„Instandsetzung
von Krananlagen“), Umsetzen von Kranen auf andere Kranbahnen
bei
ortsfesten Krananlagen, Umbau auf eine andere Steuerungsart, Änderung der
Betriebsverhältnisse
hinsichtlich der Laufzeitklasse und des Lastkollektivs des Kranes.
Nicht
als wesentliche Änderung ist dagegen ein Ersatz von Teilen gleicher Art und
das
Umrüsten von Kranen anzusehen, z.B. Auslegerverlängerungen durch Einsetzen
von
Zwischenstücken, soweit der Rüstzustand Gegenstand der Prüfung vor der ersten
Inbetriebnahme
war.
Siehe
auch BG-Grundsatz „Prüfung von Kranen“ (BGG 905, bisherige ZH 1/27).
zu
§ 25 Abs. 2:
Ausrüstungsbestimmungen
enthalten die Bestimmungen der §§ 10, 11, 13, 21 und 24.
§
26
Wiederkehrende
Prüfungen
(1)
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Krane entsprechend den
Einsatzbedingungen
und
den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, jährlich jedoch mindestens
einmal,
durch einen Sachkundigen geprüft werden. Dabei sind die Prüfhinweise
der
Hersteller in den Betriebsanleitungen zu beachten.
(2)
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Turmdrehkrane zusätzlich zu
Absatz
1 bei jeder Aufstellung und nach jedem Umrüsten durch einen Sachkundigen
geprüft
werden.
(3)
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass
1.
kraftbetriebene Turmdrehkrane,
2.
kraftbetriebene Fahrzeugkrane,
3.
ortsveränderliche kraftbetriebene Derrickkrane,
4.
LKW-Anbaukrane
mindestens
alle 4 Jahre durch einen Sachverständigen geprüft werden. Diese Sachverständigenprüfung
ersetzt
eine Sachkundigenprüfung nach Absatz 1.
28
BGV
D6
(4)
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zusätzlich zu Absatz 3
—
kraftbetriebene Turmdrehkrane im 14. und 16. Betriebsjahr und danach
jährlich,
—
kraftbetriebene Fahrzeugkrane im 13. Betriebsjahr und danach jährlich
durch
einen Sachverständigen geprüft werden. Diese Sachverständigenprüfung
ersetzt
eine Sachkundigenprüfung nach Absatz 1.
(5)
Absatz 3 gilt nicht für LKW-Ladekrane.
Durchführungsanweisungen
zu § 26 Abs. 1:
Sachkundiger
ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende
Kenntnisse
auf dem Gebiet der Krane hat und mit den einschlägigen staatlichen
Arbeitsschutzvorschriften,
Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten
Regeln
der Technik (z. B. BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen,
technische
Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer
Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit
vertraut
ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Kranen beurteilen kann.
Als
Sachkundige für die Prüfung können neben den Sachverständigen auch
Betriebsingenieure,
Maschinenmeister,
Kranmeister oder hierfür besonders ausgebildetes
Fachpersonal
herangezogen werden, sofern sie Erfahrungen und ausreichende
Kenntnisse
haben, um den sicheren Zustand des zu prüfenden Kranes zu beurteilen.
Ein
Kran mit einer großen Betriebsstundenzahl (z. B. Drei-Schichten-Betrieb), der
noch
dazu überwiegend mit Volllast fährt, ist häufiger zu prüfen als
beispielsweise
ein
Kran, der nur gelegentlich zu Montagezwecken benutzt wird. Auch die umgebende
Atmosphäre
ist bei den zu wählenden Prüfabständen von Bedeutung, z.B. bei
Kranen
in Beizereien mit aggressiven Dämpfen. Die Prüfabstände werden zweckmäßigerweise
im
Einvernehmen mit dem Kranhersteller festgelegt.
Siehe
auch BG-Grundsatz „Prüfung von Kranen“ (BGG 905, bisherige ZH 1/27).
Bei
der Prüfung ist auch der verbrauchte Anteil der vom Hersteller genannten
theoretischen
Nutzungsdauer
für Kranhubwerke zu berücksichtigen; siehe hierzu § 23
Abs.
4 der Unfallverhütungsvorschrift „Winden, Hub und Zuggeräte“ (BGV D8,
bisherige
VBG
8).
zu
§ 26 Abs. 2:
Die
Prüfung von Turmdrehkranen bei jeder Aufstellung und nach jedem Umrüsten ist
eine
Sicht- und Funktionsprüfung. Sie umfasst insbesondere die Funktion der
Sicherheitseinrichtungen,
das
Hubseil einschließlich Lasthaken, die richtige Aufstellung sowie
die
Konstruktionsteile, die bei der Aufstellung montiert bzw. verändert werden müssen.
Hierzu
gehören neben der Kontrolle auf augenfällige Mängel insbesondere die
Kontrolle
von Bolzen, Schrauben, Seilführungen, Seilverbindungen, Ballastierungen.
29
BGV
D6
§
27
Prüfbuch
(1)
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Ergebnisse der Prüfungen
nach
§§ 25 und 26 in ein Prüfbuch eingetragen werden.
(2)
Der Unternehmer hat die Kenntnisnahme und die Abstellung festgestellter
Mängel
im Prüfbuch zu bestätigen. Er hat dafür zu sorgen, dass diese Mängel behoben
werden.
Bestehen nach Art und Umfang der Mängel gegen die Inbetriebnahme,
die
Wiederinbetriebnahme oder den Weiterbetrieb Bedenken, hat er dafür zu sorgen,
dass
der Kran außer Betrieb gesetzt wird. Er darf den Kran erst in Betrieb nehmen
bzw.
weiter betreiben, wenn die Mängel behoben und eventuell erforderliche
Nachprüfungen,
die er zu veranlassen hat, durchgeführt sind.
(3)
Der Unternehmer hat das Prüfbuch auf Verlangen dem Technischen Aufsichtsbeamten
vorzulegen.
Bei ortsveränderlichen Kranen hat er dafür zu sorgen, dass
eine
Kopie des letzten Prüfberichtes des Sachkundigen und des Sachverständigen
beim
Kran aufbewahrt wird.
(4)
Der Unternehmer hat den mit der wiederkehrenden Prüfung von Turmdrehkranen
nach
§ 26 Abs. 2 und 3 beauftragten Sachverständigen zu veranlassen, den
Prüfbericht
unverzüglich an die für den Unternehmer zuständige Berufsgenossenschaft
zu
übersenden.
Durchführungsanweisung
zu § 27 Abs. 1:
Kranprüfbuchmuster
siehe „Prüfbuch für den Kran“ (BGG 943, bisherige ZH 1/29).
Der
Nachweis der Prüfungen nach § 26 kann auch durch maschinell erstellte Belege
erfolgen.
§
28
Sachverständige
Als
Sachverständige für die Prüfung von Kranen gelten neben den Sachverständigen
der
Technischen Überwachung nur die von der Berufsgenossenschaft ermächtigten
Sachverständigen.
Durchführungsanweisung
zu § 28:
Siehe
auch BG-Grundsatz „Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von
Kranen
durch die Berufsgenossenschaft“ (BGG 924, bisherige ZH 1/518).
30
BGV
D6
IV.
Betrieb
§
28a
Allgemeines
Soweit
nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Bestimmungen dieses Abschnittes
IV
an Unternehmer und Versicherte.
§
29
Kranführer,
Instandhaltungspersonal
(1)
Der Unternehmer darf mit dem selbstständigen Führen (Kranführer) oder
Instandhalten
eines Kranes nur Versicherte beschäftigen,
1.
die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2.
die körperlich und geistig geeignet sind,
3.
die im Führen oder Instandhalten des Kranes unterwiesen sind und ihre
Befähigung
hierzu ihm nachgewiesen haben
und
4.
von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben
zuverlässig
erfüllen.
Der
Unternehmer muss Kranführer und Instandhaltungspersonal mit ihren Aufgaben
beauftragen.
Bei ortsveränderlichen kraftbetriebenen Kranen muss der Unternehmer
den
Kranführer schriftlich beauftragen.
(2)
Absatz 1 gilt nicht für handbetriebene Krane.
Durchführungsanweisungen
zu § 29 Abs. 1 Nr. 1:
Die
Vorschrift lässt den Einsatz jüngerer Personen als 18 Jahre zu
Ausbildungszwecken
unter
Anleitung und ständiger Aufsicht durch erfahrene Personen zu.
zu
§ 29 Abs. 1 Nr. 3:
Zur
Unterweisung gehören außer einer theoretischen Wissensvermittlung die
Gelegenheit
zum
Erwerb einer ausreichenden Fahrpraxis sowie der Fähigkeit, Mängel zu
erkennen,
die die Arbeitssicherheit gefährden.
Turmdrehkranführer
gelten als unterwiesen, wenn sie an der Prüfung nach der „Verordnung
über
die Prüfung zum anerkannten Abschluss geprüfter Baumaschinenführer
(Hochbau)“
oder an einem Kranführerlehrgang nach dem BG-Gundsatz „Auswahl,
Unterweisung
und Befähigungsnachweis von Kranführern“ (BGG 921, bisherige
ZH
1/362) mit Erfolg teilgenommen haben. Siehe auch VDI 2194 „Auswahl und
Ausbildung
von Kranführern“.
31
BGV
D6
§
30
Pflichten
des Kranführers
(1)
Der Kranführer hat bei Arbeitsbeginn die Funktion der Bremsen und
Notendhalteinrichtungen
–
ausgenommen Rutschkupplungen – zu prüfen. Er hat den
Zustand
des Kranes auf augenfällige Mängel hin zu beobachten. Bei drahtlos gesteuerten
Kranen
hat er die Zuordnung von Steuergerät und Kran zu prüfen.
(2)
Der Kranführer hat bei Mängeln, die die Sicherheit gefährden, den Kranbetrieb
einzustellen.
(3)
Der Kranführer hat alle Mängel am Kran dem zuständigen Aufsichtführenden,
bei
Kranführerwechsel auch seinem Ablöser, mitzuteilen. Bei ortsveränderlichen
Kranen,
die
an ihrem jeweiligen Standort auf- und abgebaut werden, hat er Mängel
zusätzlich
in ein Krankontrollbuch einzutragen.
(4)
Der Kranführer darf Steuereinrichtungen nur von Steuerständen aus betätigen.
(5)
Der Kranführer hat dafür zu sorgen, dass
1.
vor der Freigabe der Energiezufuhr zu den Antriebsaggregaten alle
Steuereinrichtungen
in
Null- oder Leerlaufstellung gebracht werden,
2.
vor dem Verlassen des Steuerstandes die Steuereinrichtungen in Null- oder
Leerlaufstellung
gebracht und die Energiezufuhr gesperrt werden,
3.
beim Ablegen des Steuergerätes für die drahtlose Steuerung dieses gegen
unbefugtes
Einschalten gesichert wird.
(6)
Der Kranführer hat dafür zu sorgen, dass
1.
dem Wind ausgesetzte Krane nicht über die vom Kranhersteller festgelegten
Grenzen
hinaus betrieben werden sowie rechtzeitig spätestens bei
Erreichen
der für den Kran kritischen Windgeschwindigkeit und bei
Arbeitsschluss
durch die Windsicherung festgelegt werden,
2.
bei Turmdrehkranen und bei Auslegerkranen, bei denen aus Gründen der
Standsicherheit
der Ausleger sich in den Wind drehen muss, vor dem Verlassen
des
Steuerstandes Lasten, Anschlag- oder Lastaufnahmemittel ausgehängt
und
der Lasthaken hochgezogen, die Drehwerksbremse gelöst,
bei
Katzauslegern die Katze in Ruhestellung und bei Nadelauslegern der
Ausleger
in die weiteste Stellung gebracht wird. Besteht die Gefahr, dass
der
Ausleger vom Wind gegen Hindernisse getrieben wird, so hat der
Kranführer
die Maßnahmen durchzuführen, die vom Unternehmer jeweils
festgelegt
worden sind.
(7)
Der Kranführer hat bei allen Kranbewegungen die Last oder bei Leerfahrt die
Lastaufnahmeeinrichtung
zu beobachten, wenn durch sie Gefahren entstehen können.
Ist
eine Beobachtung nach Satz 1 nicht möglich, darf der Kranführer den Kran nur
auf
Zeichen eines Einweisers steuern. Dies gilt nicht für programmgesteuerte Krane.
32
BGV
D6
(8)
Der Kranführer hat bei Bedarf Warnzeichen zu geben.
(9)
Der Kranführer soll Lasten nicht über Personen hinwegführen. Bei Verwendung
von
Lastaufnahmeeinrichtungen, die die Last durch Magnet-, Reib- oder Saugkräfte
ohne
zusätzliche Sicherung halten, sowie bei Kranen ohne selbsttätig wirkende
Huboder
Auslegereinziehwerksbremse
darf er die Last nicht über Personen hinwegführen.
(10)
Von Hand angeschlagene Lasten dürfen vom Kranführer erst auf eindeutige
Zeichen
des Anschlägers, des Einweisers oder eines anderen vom Unternehmer
bestimmten
Verantwortlichen bewegt werden. Müssen zur Verständigung mit dem
Kranführer
Signale benutzt werden, so sind sie vor ihrer Anwendung zwischen dem
Verantwortlichen
und dem Kranführer zu vereinbaren. Erkennt der Kranführer, dass
Lasten
unsachgemäß angeschlagen sind, darf er sie nicht befördern.
(11)
Solange eine Last am Kran hängt, muss der Kranführer die Steuereinrichtungen
im
Handbereich behalten. Dies gilt nicht für das Abschleppen von Fahrzeugen
mit
Abschleppkranen und für programmgesteuerte Krane.
(12)
Der Kranführer darf Getriebeschaltungen von Hub- und Auslegereinziehwerken,
die
über eine Leerlaufstellung gehen, nicht unter Belastung vornehmen.
(13)
Der Kranführer darf Endstellungen, die nur durch Notendschalter oder
Rutschkupplungen
begrenzt sind, betriebsmäßig nicht anfahren.
(14)
Der Kranführer darf eine Überlast nach Ansprechen des Lastmomentbegrenzers
nicht
durch Einziehen/Anheben des Auslegers aufnehmen.
(15)
Der Kranführer muss hand- und teilkraftbetriebene Krane so führen, dass er
die
ausgelösten Fahr- oder Drehbewegungen gefahrlos anhalten kann.
Durchführungsanweisungen
zu § 30:
Siehe
auch BG-Information „Sicherheitslehrbrief für Kranführer“ (BGI 555,
bisherige
ZH
1/103).
zu
§ 30 Abs. 2:
Mängel,
die die Sicherheit gefährden, sind z. B. Durchrutschen der Last infolge
Versagens
der
Bremse, Seilbeschädigungen, Abfallen eines Seils von Rollen oder Trommeln,
Funktionsfehler
der Steuerung, Versagen der Notendhalteinrichtungen und
Überlastsicherungen,
nicht mehr standsichere Aufstellung.
zu
§ 30 Abs. 3:
Es
sind hier auch Mängel gemeint, die die Sicherheit nicht oder noch nicht gefährden,
wie
z.B. defekte Fensterscheiben am Führerhaus, lockere Bodenbeläge, beschädigte
Geländer.
33
BGV
D6
zu
§ 30 Abs. 4:
Hier
ist insbesondere an Turmdrehkrane gedacht, bei denen die Führerhäuser sich im
Turm
übereinander befinden und die Betätigungsstangen, die zu den Kontrollern führen,
vom
untersten bis zum obersten Führerhaus reichen. Die Kontroller dürfen also
nicht
zwischen den Führerhäusern betätigt werden.
zu
§ 30 Abs. 6 Nr. 1:
Grenzen
für den Einsatz eines Kranes bei Windeinwirkung gibt der Kranhersteller in
der
Betriebsanleitung – gegebenenfalls auch in der Tragfähigkeitstabelle – an.
zu
§ 30 Abs. 6 Nr. 2:
Lasten
sind z. B. Kreissägen, Leitern, Werkzeugkisten.
zu
§ 30 Abs. 9:
Eine
Stützbatterie bei Magnetbetrieb ist nicht als zusätzliche Sicherung anzusehen.
Als
zusätzliche Sicherung kann ein Netz, ein Korb oder eine Unterfangung des
Lastweges
in
Frage kommen.
Auf
Baustellen ist immer davon auszugehen, dass Lasten über Personen hinweggeführt
werden.
Bei Verwendung von Körben, Gabeln und Greifern zum Transport von
Bausteinen
und ähnlichen Materialien sind deshalb immer zusätzliche Sicherungen
erforderlich,
es sei denn, die Lasten werden nur im bodennahen Bereich bewegt.
zu
§ 30 Abs. 10:
Wird
eine Last von mehreren Personen angeschlagen, so darf nur eine Person die
Zeichen
geben. Diese Person muss dem Kranführer bekanntgegeben werden.
Siehe
auch DIN 33 409 „Sicherheitsgerechte Arbeitsorganisation; Handzeichen zum
Einweisen“.
Pflichten
des Anschlägers siehe Unfallverhütungsvorschrift „Lastaufnahmeeinrichtungen
im
Hebezeugbetrieb“ (VBG 9a).
Siehe
auch BG-Informationen „Sicherheitslehrbrief für Kranführer“ (BGI 555,
bisherige
ZH
1/103) und „Sicherheitslehrbrief für Anschläger“ (BGI 556, bisherige
ZH
1/103a).
zu
§ 30 Abs. 12:
Dies
kann Krane betreffen, die bis zum 31. Dezember 1981 hergestellt worden sind.
34
BGV
D6
§
31
Tragfähigkeit,
Belastung
(1)
Der Unternehmer hat für den jeweiligen vorgesehenen Einsatz den geeigneten
Kran
zur Verfügung zu stellen, insbesondere unter Berücksichtigung einer
ausreichenden
Tragfähigkeit,
Hubhöhe und Reichweite bzw. Ausladung.
(2)
Der Kranführer darf Krane nicht über die jeweils höchstzulässige Belastung
hinaus
belasten. Er hat Lastmomentbegrenzer auf den jeweiligen Rüstzustand
einzustellen.
(3)
Der Kranführer darf Überbrückungsschalter für Überlastsicherungen nur für
die
vom Hersteller gemäß Betriebsanleitung vorgesehenen Auf- und Abrüstvorgänge
betätigen.
(4)
Der Unternehmer darf nur geeignete, betriebsmäßig anbaubare oder austauschbare
Kranbauteile
anbauen oder austauschen lassen, wenn ihm folgende
Angaben
nachweislich bekannt sind:
1.
Hersteller, Importeur oder Lieferer,
2.
Baujahr,
3.
Fabriknummer,
4.
Zuordnung zum zulässigen möglichen Kransystem,
5.
Eigengewicht,
6.
Tragfähigkeit von Unterflaschen und Traversen,
7.
Fassungsvermögen und Tragfähigkeit von Greifern.
(5)
Langholz-Ladekrane sind auch ohne Lastmomentbegrenzer zum Heben von
Langholz
geeignet, wenn
1.
auf Grund eines Hauptüberdruckventiles das zulässige Lastmoment um
nicht
mehr als 10 % überschritten werden kann,
2.
der Steuerstand des Kranes so angeordnet ist, dass sich der Kranführer
außerhalb
des Gefahrbereiches des Auslegers befindet,
3.
der Kran für die erhöhte Beanspruchung, die sich durch das Heben, Ziehen,
Drücken
und Hebeln von Langholz ergibt, geeignet ist,
4.
der Kran mit einem Lastaufnahmemittel versehen ist, mit dem das Laden
ohne
Anschläger möglich ist,
und
5.
auf das Verbot des Aufenthaltes im Schwenkbereich von Kran oder Last
durch
Aushang hingewiesen ist.
35
BGV
D6
Durchführungsanweisung
zu § 31 Abs. 3:
Überbrückungsschalter
für Überlastsicherungen sind bei älteren Kranen zum Teil vorhanden.
Sie
dürfen nur vorhanden sein, wenn sie für Aufrüst- bzw. Abrüstvorgänge,
z.
B. bei gleislosen Fahrzeugkranen, erforderlich sind. Sie müssen gegen unbefugte
Benutzung
zu sichern sein und dürfen auf keinen Fall für den normalen Kranbetrieb
genutzt
werden.
§
32
Sicherheitsabstände
(1)
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei schienengebundenen, spurgeführten
oder
ortsfest betriebenen Kranen ein Sicherheitsabstand von mindestens
0,5
m zwischen den kraftbewegten äußeren Teilen des Kranes und gelagertem Material
eingehalten
wird.
(2)
Der Unternehmer hat ortsveränderliche Krane so aufstellen zu lassen, dass ein
Sicherheitsabstand
von mindestens 0,5 m zwischen den kraftbewegten äußeren Teilen
des
Kranes und den festen Teilen der Umgebung oder gelagertem Material eingehalten
wird.
(3)
Der Kranführer hat Lasten so abzusetzen, dass zwischen ihnen und den
kraftbewegten
äußeren
Teilen des Kranes ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m
eingehalten
wird.
(4)
Der Kranführer hat ortsveränderliche Krane so aufzustellen, dass zwischen
den
kraftbewegten äußeren Teilen des Kranes und den festen Teilen der Umgebung
oder
gelagertem Material ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m eingehalten
wird.
(5)
Außerhalb des Arbeits- und Verkehrsbereiches ist der seitliche
Sicherheitsabstand
nicht
erforderlich.
(6)
Der Unternehmer darf Rundholzsortierkrane auch ohne seitlichen
Sicherheitsabstand
zu
Sägetischen betreiben lassen, wenn Fahrbereichssicherungsanlagen vorhanden
und
die Steuereinrichtungen mit selbsttätiger Rückstellung ausgeführt sind.
§
33
Zusammenarbeit
mehrerer Krane
(1)
Überschneiden sich die Arbeitsbereiche mehrerer Krane, hat der Unternehmer
den
Arbeitsablauf vor Beginn der Arbeiten festzulegen und für eine einwandfreie
Verständigung
der Kranführer untereinander zu sorgen.
36
BGV
D6
(2)
Wird eine Last gemeinsam von mehreren Kranen gehoben, ist der Arbeitsablauf
vorher
vom Unternehmer festzulegen und von einem Aufsichtführenden zu
überwachen.
§
34
Betriebsanweisung
Der
Unternehmer hat für den Einsatz der Krane eine Betriebsanweisung aufzustellen,
wenn
die betrieblichen Verhältnisse oder die durchzuführenden Arbeiten dies
erfordern.
Durchführungsanweisung
zu § 34:
Die
Aufstellung einer Betriebsanweisung kann erforderlich sein z.B.
—
bei schwierigen Montagearbeiten,
—
beim Transport gefährlicher Güter,
—
bei der Zusammenarbeit mehrerer Krane,
—
beim Personentransport,
—
beim Betrieb von Kranen unter Windeinwirkung,
—
für die Rettung von Turmdrehkranführern aus hochgelegenen Steuerständen.
§
35
Betreten
und Verlassen von Kranen
(1)
Unbefugten ist das Betreten von Kranen verboten.
(2)
Krane dürfen erst nach Zustimmung des Kranführers und nur bei Stillstand des
Kranes
betreten oder verlassen werden.
Durchführungsanweisung
zu § 35 Abs. 2:
Bei
programmgesteuerten Kranen gilt als Kranführer die Person, die die Kranbewegung
beeinflussen
kann.
§
36
Personentransport
(1)
Der Kranführer darf Personen mit der Last oder der Lastaufnahmeeinrichtung
nicht
befördern.
37
BGV
D6
(2)
Angehobene Lasten oder angehobene Lastaufnahmemittel dürfen nicht betreten
werden.
(3)
Absätze 1 und 2 gelten nicht für das Mitfahren auf Traversen zur
Seilkontrolle,
sofern
der Mitfahrende einen festen Standplatz hat und gegen Absturz gesichert ist.
(4)
Das Befördern von Personen mit Personenaufnahmemitteln und das Arbeiten
von
diesen Personenaufnahmemitteln aus ist gestattet, wenn der Unternehmer geeignete
Sicherheitsmaßnahmen
trifft und die beabsichtigten Vorhaben der Berufsgenossenschaft
schriftlich
mitteilt. Für die Personenbeförderung ist die Mitteilung mindestens
zwei
Wochen vor der geplanten Beförderung erforderlich. Der Unternehmer hat
die
mitgeteilten sicherheitstechnischen Maßnamen durchzuführen.
(5)
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Krane mit Hubwerken, deren
Getriebe
über eine Leerlaufstellung verfügen oder bei denen die Last im freien Fall
abgelassen
werden kann, nicht für Arbeiten nach Absatz 4 verwendet werden.
(6)
Kranführer dürfen Arbeiten nach Absatz 4 nicht mit Kranen ausführen, die mit
Hubwerken
ausgerüstet sind, deren Getriebe über eine Leerlaufstellung verfügen
oder
bei denen die Last im freien Fall abgelassen werden kann.
Durchführungsanweisungen
zu § 36 Abs. 1:
Siehe
auch § 41 Abs. 1 Satz 2.
zu
§ 36 Abs. 4:
Diese
Forderung beinhaltet auch eine Mitteilung an andere Berufsgenossenschaften,
falls
deren Versicherte in die Personenbeförderung einbezogen werden.
Geeignete
Sicherheitsmaßnahmen sind die in der BG-Regel „Hochziehbare
Personenaufnahmemittel“
(BGR
159, bisherige ZH 1/461) genannten Bestimmungen.
§
37
Schrägziehen,
Schleifen von Lasten sowie
Bewegen
von Fahrzeugen mit Kranen
(1)
Der Kranführer darf nicht
1.
Lasten schrägziehen oder schleifen,
2.
Fahrzeuge mit Hilfe der Last oder der Lastaufnahmeeinrichtung bewegen.
(2)
Der Kranführer darf abweichend von Absatz 1 Nr. 1 folgende Lasten schrägziehen
oder
schleifen, wenn der Kran für die bei diesen Arbeiten auftretenden Kräfte
bemessen
und eingerichtet ist:
38
BGV
D6
1.
für die Beseitigung von Gefahren bei Betriebsstörungen in Walzwerken,
wenn
die Arbeiten von einem Aufsichtführenden überwacht werden,
2.
mit Brückenkranen, sofern diese mit einer Überlastsicherung ausgerüstet
sind,
die Bewegung über eine Umlenkrolle erfolgt und die Bewegung der
Last
kontrolliert abläuft,
3.
für das Bergen von Fahrzeugen unter zusätzlicher Verwendung einer Bergewinde
oder
eines Zugmittels,
4.
für Derrickkranen in der Steingewinnung und auf Holzlagerplätzen,
5.
beim Verholen von Stammholz mit Kranen ohne Seiltrieb,
6.
beim Befördern von Heu, Stroh, Silage, Dung oder dergleichen.
Durchführungsanweisungen
zu § 37 Abs. 1:
Bewegen
von Fahrzeugen betrifft sowohl Ziehen als auch Drücken.
zu
§ 37 Abs. 2 Nr. 1:
Es
ist an Fälle gedacht, bei denen sich in Walzwerken hinter den Walzen durch eine
Störung
plötzlich eine größere Menge Schrott gebildet hat.
zu
§ 37 Abs. 2 Nr. 3:
Das
Bergen von Fahrzeugen mittels Bergewinde erfordert oft ein geringes Abheben
des
zu bergenden Fahrzeugs vom Boden. Dies geschieht unter Zuhilfenahme des
Kranes;
die Ausnahme erlaubt den hierbei unumgänglichen Schrägzug.
Als
Zugmittel finden Seile oder Zugstangen Verwendung.
§
38
Losreißen
festsitzender Lasten
(1)
Der Unternehmer darf zum Losreißen festsitzender Lasten nur Krane mit Überlastsicherung
einsetzen.
Er darf Fahrzeug- und Turmdrehkrane nicht zum Losreißen
festsitzender
Lasten einsetzen.
(2)
Der Kranführer darf festsitzende Lasten mit Fahrzeug- und Turmdrehkranen
nicht
losreißen, mit anderen Kranen nur, wenn sie mit einer Überlastsicherung ausgerüstet
sind.
39
BGV
D6
§
39
Einsatz
bei Gefahren durch elektrischen Strom
(1)
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Arbeiten mit Kranen in der
Nähe
von unter Spannung stehenden Teilen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel
Personen
nicht durch den elektrischen Strom gefährdet werden.
(2)
Der Kranführer hat darauf zu achten, dass bei Arbeiten mit Kranen in der
Nähe
von unter Spannung stehenden Teilen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel
Personen
nicht durch den elektrischen Strom gefährdet werden.
Durchführungsanweisung
zu § 39:
Diese
Forderung ist z.B. erfüllt, wenn
1.
spannungsführende Teile abgeschaltet und geerdet werden,
2.
spannungsführende Teile im Arbeitsbereich der Krane umwehrt werden,
3.
spannungsführende Teile isoliert werden,
4.
Gefahr bringende Kranbewegungen begrenzt werden, z. B. Begrenzung
des
Drehwerkbereiches, des Auslegereinziehwerkbereiches,
oder
5.
nachfolgende Sicherheitsabstände nach DIN VDE 0105 eingehalten werden.
Sicherheitsabstände
(Schutzabstände) bei Freileitungen nach DIN VDE 0105-1
„Betrieb
von Starkstromanlagen; Allgemeine Festlegungen“:
Nennspannung
(Volt) Sicherheitsabstand (Meter)
bis
1000 V 1,0 m
über
1 kV bis 110 kV 3,0 m
über
110 kV bis 220 kV 4,0 m
über
220 kV bis 380 kV 5,0 m
bei
unbekannter Nennspannung 5,0 m
Sicherheitsabstände
(Schutzabstände) bei Fahrleitungen elektrischer Bahnen siehe
DIN
VDE 0105-3 „Betrieb von Starkstromanlagen; Zusatzfestlegungen für Bahnen“.
Die
Werte für den Sicherheitsabstand müssen auch beim Ausschwingen von
Leitungsseilen,
Lasten,
Tragmitteln und Lastaufnahmemitteln gewährleistet sein. Die Kranabmessungen,
bei
der Verwendung von Anbaugeräten deren Bewegungen, gegebenenfalls
der
Aufenthalt von Personen auf Kranen sind entsprechend zu berücksichtigen.
40
BGV
D6
§
40
Aufbau,
Abbau und Umrüsten ortsveränderlicher Krane
(1)
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass ortsveränderliche Krane nur auf
tragfähigem
Untergrund eingesetzt werden.
(2)
Der Kranführer hat die Abstützungen bestimmungsgemäß zu benutzen und in
Abhängigkeit
von der Tragfähigkeit des Untergrundes entsprechend der Montageanweisung
zu
unterbauen.
(3)
Der Unternehmer hat einen Aufsichtführenden zu bestimmen, unter dessen
Verantwortung
ortsveränderliche Krane, die auf Grund ihrer Abmessung oder ihres
Gewichtes
für den Transport zerlegt werden müssen, entsprechend der Montageanweisung
aufgebaut,
abgebaut oder umgerüstet werden.
(4)
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass
1.
LKW-Anbaukrane nur von Personen an- oder abgebaut werden, die in
der
Durchführung dieser Arbeiten unterwiesen sind und von deren Fähigkeiten
er
sich überzeugt hat,
2.
beim An- und Abbau die Vorgaben der Kran- und Fahrzeughersteller
beachtet
werden.
§
41
Wartungs-
und Inspektionsarbeiten
(1)
Versicherte dürfen Wartungs- und Inspektionsarbeiten nur durchführen, nachdem
sie
sich davon überzeugt haben, dass der Kran abgeschaltet und gegen unbefugtes
Wiedereinschalten
gesichert ist. Sie dürfen Wartungsarbeiten, die nicht vom
Boden
aus möglich sind, nur von Arbeitsständen oder -bühnen aus durchführen.
(2)
Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, wenn die Wartungs- und Inspektionsarbeiten nur
im
eingeschalteten Zustand durchgeführt werden können und während der Arbeit
1.
keine Quetsch- und Absturzgefahren bestehen,
2.
keine Gefahren des Berührens unter Spannung stehender Teile elektrischer
Anlagen
und Betriebsmittel bestehen
und
3.
Sprech- oder Sichtverbindung mit dem Kranführer vorhanden ist.
Durchführungsanweisungen
zu § 41 Abs. 1:
Wartungsarbeiten
sind Arbeiten an elektrischen und maschinellen Einrichtungen,
soweit
es sich nicht um Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten handelt. Als
Wartungsarbeit
gilt
z.B. das Schmieren der Triebwerke, Laufräder, Rollen, Seile.
41
BGV
D6
Das
Abschalten erfolgt bei elektrisch betriebenen Kranen durch Trennschalter oder
Netzausschlussschalter
und bei Kranen, die durch Verbrennungsmotor angetrieben
werden,
durch Stillsetzen des Motors.
Siehe
auch DIN 31051 „Instandhaltung; Begriffe und Maßnahmen“.
zu
§ 41 Abs. 2:
Wartungsarbeiten,
die nur im eingeschalteten Zustand durchgeführt werden können,
sind
z. B. Schmierarbeiten an bestimmten Tragmitteln wie Zangenbäume von
Stripperkranen,
Seile.
Inspektionsarbeiten,
die nur im eingeschalteten Zustand durchgeführt werden können,
sind
z. B. Funktionsprüfungen der elektrischen Anlage, Seilkontrollen.
§
42
Instandsetzungs-
und Änderungsarbeiten an Kranen
und
Arbeiten im Kranfahrbereich
(1)
Bei allen Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten an Kranen und bei Arbeiten
in
Bereichen, in denen Personen durch den bewegten Kran gefährdet werden
können,
hat der Unternehmer folgende Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen und zu
überwachen:
1.
Der Kran ist abzuschalten und gegen unbefugtes Wiedereinschalten zu
sichern.
2.
Besteht die Gefahr des Herabfallens von Gegenständen, ist der Gefahrbereich
unter
dem Kran durch Absperrung oder Warnposten zu sichern.
3.
Der Kran ist so zu sichern, dass er von anderen Kranen nicht angefahren
werden
kann.
4.
Die Kranführer der Nachbarkrane auf der gleichen Fahrbahn, nötigenfalls
auch
auf den benachbarten Fahrbahnen, sind über Art und Ort der
Arbeiten
zu unterrichten. Dies gilt auch für Ablöser bei Schichtwechsel.
(2)
Sind die in Absatz 1 genannten Sicherheitsmaßnahmen nicht zweckentsprechend
oder
aus betrieblichen Gründen nicht zu treffen oder nicht ausreichend, hat
der
Unternehmer andere oder weitere Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen und zu
überwachen.
Durchführungsanweisungen
zu § 42 Abs. 1:
Bereiche,
in denen Personen durch den bewegten Kran gefährdet werden können,
sind
z. B. Hallenwände, Dachkonstruktionen, Arbeitsbühnen auf Maschinen und
Anlagen,
in den Fahrbereich hineinragende Gerüste oder Rohrleitungen. Siehe auch
42
BGV
D6
§§
6 und 7 der Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und
Betriebsmittel“
(BGV
A2, bisherige VBG 4).
zu
§ 42 Abs. 1 Nr. 1:
Gegen
unbefugtes Wiedereinschalten werden Krane
1.
mit elektrischem Antrieb durch ein Vorhängeschloss oder Schlüsselschalter,
2.
mit Antrieb durch Verbrennungsmotor durch Abziehen des Schalt- oder
Zündschlüssels
gesichert.
zu
§ 42 Abs. 1 Nr. 3:
Sicherheitsmaßnahmen
gegen Angefahrenwerden sind z.B. Schienensperren, Distanziereinrichtungen,
selbsttätige
Abschaltungen, Aufstellen von Warnposten.
§
43
Wiederinbetriebnahme
nach Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten
Krane
dürfen nach Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten oder nach Arbeiten
im
Kranfahrbereich nur in Betrieb genommen werden, wenn der Unternehmer den
Betrieb
wieder freigibt. Vor der Freigabe hat der Unternehmer oder sein Beauftragter
sich
zu überzeugen, dass
1.
die Arbeiten endgültig abgeschlossen sind,
2.
sich der gesamte Kran wieder in sicherem Zustand befindet und
3.
alle an den Arbeiten Beteiligten den Kran verlassen haben.
Durchführungsanweisung
zu § 43 Nr. 2:
Zur
Herstellung des sicheren Zustandes gehört auch das Entfernen von Werkzeugen,
Werkstücken
oder anderen losen Teilen vom Kran oder deren Sicherung gegen Herabfallen.
V.
Ordnungswidrigkeiten
§
44
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig
im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
(SGB
VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen
43
BGV
D6
—
des § 3a Abs.1 in Verbindung mit
§
3a Abs. 3 Satz 2,
§§
4 bis 7 Abs. 3 Satz 1,
§
8 Abs. 3 Satz 2 oder 3,
§
9 Abs. 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3,
§§
10, 11, Abs. 1 Satz 1, Absatz 2,
§§
12, 13 Abs. 1,
§§
14, 15 Abs. 1 bis 3
§
16 Abs. 1,
§§
17 bis 20 Abs. 1,
§§
21 bis 24,
—
des § 25 Abs. 1,
§
26 Abs. 1 bis 3
oder
§
27,
—
des § 28a in Verbindung mit
§
29 Abs. 1,
§
30 Abs. 1 bis 6, Absatz 7 Satz 1 oder 2, Absatz 9 Satz 2, Absatz 10
Satz
1 oder 2, Absatz 11 Satz 1, Absätze 12 bis 15,
§
31 Abs. 1, 2, 3 oder 4,
§
32 Abs. 1 bis 4,
§§
33, 35, 36 Abs. 1, 2, 4 Satz 3, Absatz 5 oder 6,
§
37 Abs. 1,
§§
38, 40, 41 Abs. 1,
§
42 Abs. 1
oder
§
43
zuwiderhandelt.
VI.
Inkrafttreten
§
45
Inkrafttreten
(1)
Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt mit ihrer Veröffentlichung am 17. April
1975
in Kraft.
Gleichzeitig
treten die Vorschriften der Unfallverhütungsvorschrift
14.0
„Hebezeuge“ (VBG 8) vom Januar 1964, ausgenommen die §§ 1, 2, 8,
9
und 10 sowie die Unfallverhütungsvorschriften
14.6
„Brückenkrane (Laufkrane)“ (VBG 8c) vom April 1964,
44
BGV
D6
18.8
„Schienen-Laufkatzen“ (VBG 8d) vom April 1964,
14.8
„Auslegerkrane“ (VBG 8f) April 1964
außer
Kraft.
(2)
§ 15 Abs. 1 Nr. 1 und § 16 Abs. 1 treten für Krane mit Auslegern –
ausgenommen
Turmdrehkrane
–, bei denen das Hubwerk und das Auslegereinziehwerk
oder
eines der beiden mechanisch gesteuert werden, erst am 1.4.1978 in Kraft. Bei
Kranen,
die bis zu diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen werden, genügt es, wenn
an
Stelle der in § 15 Abs. 1 Nr. 1 und § 16 Abs. 1 geforderten
Abschalteinrichtungen
selbsttätig
wirkende Warneinrichtungen vorhanden sind.
Durchführungsanweisung
zu § 45 Abs. 2:
Mechanisch
gesteuert bedeutet nicht elektrisch, pneumatisch oder hydraulisch gesteuert.
Dies
trifft zu bei Kranen, bei denen z. B. Kupplungen, die im Kraftfluss Motor –
Winde
liegen, ohne Zwischenschaltung einer fremden Energiequelle durch Muskelkraft
geschaltet
werden.
VII.
Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
§
46
Übergangs-
und Ausführungsbestimmungen
–
entfallen –
§
47
a)
Ausnahmen für Brückenkrane
(1)
Für Brückenkrane, die vor dem Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift
in
Betrieb waren, gelten nicht:
1.
§ 8 Abs. 3 hinsichtlich der Durchgangsmaße für Treppen,
2.
§ 9 Abs. 1 bei Kranen mit innen laufender Katze hinsichtlich des freien
Durchgangs
im Kranträger, sofern der freie Durchgang mindestens 1,4 x
0,4
m beträgt,
3.
§ 11 Abs. 1 hinsichtlich des seitlichen Sicherheitsabstandes, sofern dieser
mindestens
0,4 m zu den Gebäude- und Anlageteilen (Fahrbahnlaufstegseite)
beträgt,
4.
§ 11 Abs. 1 hinsichtlich des Sicherheitsabstandes nach oben bei flurbedienten
Kranen,
45
BGV
D6
5.
§ 11 Abs. 1 hinsichtlich des Sicherheitsabstandes nach unten zu vorhandenen
nicht
begehbaren Gebäude- und Anlagenteilen, wenn Quetschund
Scherstellen
durch Warnanstrich und Hinweisschilder gekennzeichnet
sind
und wenn sich bis zu 2 m unter diesen Quetsch- und Scherstellen
keine
begehbaren, ortsfesten Einrichtungen befinden,
6.
§ 11 Abs. 1 hinsichtlich des seitlichen Sicherheitsabstandes, soweit es sich
um
Anlagen handelt, bei denen der Fahrbahnlaufsteg durch Gebäudesäulen
führt,
wenn
a)
sich keine Aufstiege an der Stirnseite des Kranes befinden und
b)
die verengten Stellen zwischen den am weitesten ausladenden Teilen
des
Kranes und den Gebäudesäulen durch einen Warnanstrich
gekennzeichnet
sind und
c)
an den Gebäudesäulen ein Warnschild, das auf die Quetschgefahr
hinweist,
vorhanden ist.
(2)
Für Brückenkrane, die vor dem 1. Januar 1957 in Betrieb waren, gelten ferner
nicht:
1.
§ 4,
2.
§ 8 Abs. 1 bei Kranen, die nur gelegentlich zur Montage von
Betriebseinrichtungen
benutzt
werden, hinsichtlich des Vorhandenseins eines Fahrbahnlaufsteges,
wenn
das Führerhaus mindestens von einer Stelle aus
leicht
und gefahrlos erreicht und verlassen werden kann,
3.
§ 9 Abs. 1 hinsichtlich der Breite der Kranträgerlaufbühnen, sofern das
Kranfahrwerk
gefahrlos umgangen werden kann,
4.
die Forderung hinsichtlich des Geländers auf der Innenseite von Kranträgerlaufbühnen,
wenn
an Stelle des Innengeländers mindestens ein Seil
oder
eine Kette vorhanden ist.
(3)
Für Brückenkrane, die vor dem 1. April 1934 in Betrieb waren, gelten ferner
nicht:
1.
Die Forderung hinsichtlich des Vorhandenseins der Geländer auf Kranträgerlaufbühne,
Katze
und Kopfträger, sofern wegen der Geländer der
Sicherheitsabstand
nach oben nicht eingehalten werden kann,
2.
§ 8 Abs. 1 hinsichtlich des Vorhandenseins eines Fahrbahnlaufsteges,
wenn
das Führerhaus mindestens von einer Stelle aus leicht und gefahrlos
erreicht
und verlassen werden kann und ein Notabstieg am Führerhaus
vorhanden
ist,
3.
§ 9 Abs. 1 hinsichtlich der Höhe des freien Durchgangs auf Kranträgerlaufbühnen,
wenn
46
BGV
D6
a)
die verengten Stellen zwischen den höchsten Kranteilen und darüber
befindlichen
Gebäude- oder Anlageteilen durch einen Warnanstrich
gekennzeichnet
sind und durch Hinweisschilder auf die Quetschgefahr
hingewiesen
ist oder
b)
durch ein Drahtgitter verhindert wird, dass Personen, die die Kranträgerlaufbühne
begehen,
in den Quetschbereich gelangen.
4.
§ 11 Abs. 1 hinsichtlich des Sicherheitsabstandes nach oben, wenn die
verengten
Stellen durch einen Warnanstrich gekennzeichnet sind und
durch
Warnschilder auf die Quetschgefahr an den verengten Stellen hingewiesen
ist.
§
48
b)
Ausnahmen für Portalkrane
(1)
Für Portalkrane, die vor dem Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift
in
Betrieb
waren, gelten nicht:
1.
§ 4,
2.
§ 8 Abs. 1 hinsichtlich des gefahrlosen Erreichens und Verlassens des
Steuerstandes
in allen Stellungen des Kranes, wenn der Steuerstand in
einer
Stellung des Kranes gefahrlos erreicht und verlassen werden kann
und
ein Notabstieg am Führerhaus vorhanden ist,
3.
§ 8 Abs. 3 hinsichtlich der Ausführung mindestens eines Aufstiegs zum
Fahrbahnlaufsteg
als Treppe und hinsichtlich der Durchgangsmaße für
Treppen,
4.
§ 9 Abs. 1 hinsichtlich der Breite der Kranträgerlaufbühnen, wenn das
Kranfahrwerk
gefahrlos umgangen werden kann,
5.
§ 11 Abs. 1 hinsichtlich der verengten Stellen zwischen den kraftbewegten
äußeren
Teilen des Kranes zu den vorhandenen Teilen der Umgebung hin,
wenn
die verengten Stellen durch einen Warnanstrich gekennzeichnet sind
und
durch Warnschilder auf die Quetschgefahr an den verengten Stellen
hingewiesen
ist,
6.
§ 11 Abs. 1 hinsichtlich der Geländer von Laufbühnen zwischen den
Schienen
eines auf dem Portal fahrenden Drehkranes, wenn die Bühnenbreite
mindestens
1,5 m beträgt,
7.
die Forderung hinsichtlich des Geländers auf der Innenseite von Kranträgerlaufbühnen,
wenn
auf der Innenseite von Kranträgerlaufbühnen an
Stelle
des Innengeländers mindestens ein Seil oder eine Kette vorhanden
ist.
47
BGV
D6
(2)
Für Portalkrane, die vor dem 1. April 1934 in Betrieb waren, gilt ferner nicht
die
Forderung hinsichtlich des Vorhandenseins der Geländer auf Kranträgerlaufbühne,
Katze
und Kopfträger, sofern wegen der Geländer der Sicherheitsabstand
nach
oben nicht eingehalten werden kann.
§
49
c)
Ausnahmen für Schienenlaufkatzen
(1)
Für Schienenlaufkatzen, die vor dem Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift
in
Betrieb waren, gelten nicht:
1.
§ 8 Abs. 3 hinsichtlich der Durchgangsmaße für Treppen,
2.
§ 11 Abs. 1 hinsichtlich des Sicherheitsabstandes nach unten zu vorhandenen
nicht
begehbaren Gebäude- und Anlageteilen, wenn die Quetschund
Scherstellen
durch Warnanstrich und Hinweisschilder gekennzeichnet
sind.
(2)
Für Schienenlaufkatzen, die vor dem 1. Januar 1957 in Betrieb waren, gelten
ferner
nicht:
1.
§ 4,
2.
§ 8 Abs. 3 hinsichtlich der Ausführung mindestens eines Aufstiegs zum
Führerhaus
als Treppe.
§
50
d)
Ausnahmen für Auslegerkrane
(1)
Für Krane mit Auslegern – ausgenommen Turmdrehkrane –, die vor dem
Inkrafttreten
dieser Unfallverhütungsvorschrift in Betrieb waren, gilt § 15 Abs. 1 Nr. 6
nicht.
(2)
Für Krane mit Auslegern – ausgenommen Turmdrehkrane –, bei denen das
Hubwerk
und das Auslegereinziehwerk oder eines der beiden mechanisch gesteuert
werden
und die bis zum 31. März 1964 in Betrieb genommen wurden, gelten die
§§
4, 13 und 14 der Unfallverhütungsvorschrift „Winden“ nicht, wenn diese
Krane
statt
der Abschalteinrichtungen nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 und § 16 Abs. 1 selbsttätig
wirkende
Warneinrichtungen haben.
(3)
Für Krane mit Auslegern – ausgenommen Turmdrehkrane –, die vor dem
1.
Januar 1957 in Betrieb waren, gelten nicht:
1.
§ 4,
2.
§ 11 Abs. 1 hinsichtlich des Sicherheitsabstandes nach den Seiten hin,
wenn
die verengten Stellen durch einen Warnanstrich gekennzeichnet sind
48
BGV
D6
und
durch Warnschilder auf die Quetschgefahr an den verengten Stellen
hingewiesen
ist,
3.
§ 14 Abs. 1 hinsichtlich der Drehwerksbremse.
§
51
e)
Ausnahmen für Turmdrehkrane
Für
Turmdrehkrane, die vor dem 1. Januar 1964 in Betrieb waren, gelten nicht:
1.
§ 14 Abs. 2 hinsichtlich des selbsttätigen Bremsens kraftbetriebener
Schienenfahrwerks-
und
Drehwerksgetriebe nach Abschaltung der entsprechenden
Antriebe,
2.
§ 15 Abs. 1 Nr. 5 hinsichtlich einer Begrenzung der Senkbewegung des
Hubwerks,
3.
§ 15 Absätze 2 und 3.
Köln,
den 28. Februar 1975
gez.
Dr. Pültz
(Hauptgeschäftsführer)
(Siegel)
G
e n e h m i g u n g
Die
vorstehende Unfallverhütungsvorschrift
„Krane“
(VBG 9)
wird
genehmigt.
Bonn,
den 11. März 1975
III
b 5-3843.61-(44)-3715.1
Der
Bundesminister für Arbeit
und
Sozialordnung
Im
Auftrag
gez.
Kliesch (Siegel)
In
dieser Ausgabe sind folgende Nachträge enthalten:
Erster
Nachtrag vom 1. April 1983, genehmigt am 27. Januar 1983.
Zweiter
Nachtrag vom 1. Januar 1993, genehmigt am 18. Dezember 1992.
Dritter
Nachtrag vom 1. Oktober 1993, genehmigt am 24. Juni 1993.
Vierter
Nachtrag vom 1. Januar 1997, genehmigt am 16. Dezember 1996.
Fünfter
Nachtrag vom 1. Januar 2001, genehmigt am 9. Oktober 2000.
49
BGV
D6
Stichwortverzeichnis
§§
§§
A
Abschalteinrichtungen
15 (1); 16 (1);
24;
37 (2); 38
Abstützungen
40 (2)
Absturz,
Sicherung gegen – 12; 36 (3)
Änderungen
am Kran 25 (1); 42
Anschläger
30 (10)
Arbeitsbereich
11 (1); 32 (5); 33 (1)
Aufbau,
Abbau 21
Aufsichtführender
30 (3); 33 (2); 37 (2)
Aufstiege
6; 8 (3)
Ausbildung
29 (1)
Aushang
(Abdruck der Betriebsvorschriften) 7 (3)
Ausnahmen
für Auslegerkrane 45 (2)
—
Brückenkrane 37 (2)
—
Deckenkrane 8 (2); 11 (3)
—
Derrickkrane 15 (4); 16 (4); 37 (2)
—
Eisenbahnkrane 13 (2)
—
Fahrzeuge mit Abschleppkranen 30 (11)
—
flurbediente Krane 11 (3); 20 (2)
—
handbetriebene Krane 7 (3); 20 (2); 29 (2)
—
Konsolkrane 16 (2)
—
Langholzladekrane 31 (5)
—
LKW-Ladekrane 26 (5)
—
programmgesteuerte Krane 30 (11)
—
Schienenlaufkatzen 8 (2); 11 (3)
—
teilkraftbetriebene Krane 7 (3)
B
Belastung
(Tragfähigkeit), Belastungsangaben 5;
16;
38
Betriebsanleitung
21
Bremsen
14; 30 (1)
Bühnen,
Aufstiegsbühnen 9 (2), (3)
D
Drehwerksbremsen
30 (1), (6)
E
Einweiser
30 (7), (10)
Elektrischer
Strom, Gefahren durch – 39
Endhalteinrichtungen
15; 30 (1), (13)
Endstellungen
15; 30 (13)
Entgleisen,
Sicherung gegen – 12
F
Fahrbahnlaufsteg
9 (2)
Fahrbereichssicherungsanlagen
32 (6)
Fahrgeschwindigkeit
flurbedienter Krane 17
Fahrwerksbremsen
30 (1)
Feststellvorrichtungen
14 (1)
Führerhäuser
7 (2)
G
Geländer
9 (2), (3); 11 (2)
Getriebeschaltungen
30 (12)
K
Krankontrollbuch
30 (3)
L
Lastmomentbegrenzer
16; 31
MM
ängel
am Kran 30 (1), (2), (3)
Montageanweisung
40 (2), (3)
N
Notabstieg
8 (2)
Notendhalteinrichtung
15; 30 (1), (13)
P
Personenaufnahmemittel
36 (4)
Programmgesteuerte
Krane 23; 24
Prüfungen
25; 26; 30 (1)
R
Radbruchstützen
12
Regeln
der Technik 3
S
Sachkundige
26
Sachverständige
25; 26
Schalter,
Schaltungen 7 (1);15; 16; 24;
30
(12), (13); 38
Schienenbefestigungen
18
Schienenfahrbahnen
19
Schienensperren
42 (1)
Schienenzangen
14 (1)
Schilder
4; 5; 6
Schutz
gegen Kälte, Hitze, Nässe und Wind 7 (2)
Sicherheitsabstände
bei Freileitungen 39
Sicherung
gegen Absturz 38 (2)
Signale
30 (10)
Spurkränze
12
Standsicherheit
12; 16; 18
Steuereinrichtungen
30 (4), (5)
50
BGV
D6
§§
§§
T
Tragfähigkeit
5; 16; 18; 40 (1)
Treppen
8 (3)
Typprüfung
25 (4)
UÜ
berfahrten
von Kranen oder Kranfahrbahnen 12
Überlast
16; 30 (14); 31; 38
Überlastsicherung
16; 37 (2); 38
Umrüsten
21; 26 (1); 40 (3)
Umstürzen,
Sicherung gegen - 14 (3)
Unterbau,
Untergrund 18; 40 (1)
Unterweisung
29 (1)
VVerantwortlicher
30 (
10)
Verbote
6; 35 (1)
Verkehrsbereich
11 (1); 32 (5)
Verständigung
mit dem Kranführer 30 (10); 33 (1)
W
Wahlschalter
7 (1)
Warneinrichtungen
45 (2)
Wartungs-
und Reparaturarbeiten 10
Weichen
12
Windsicherung
14 (1); 30 (6)
Z
Zustimmungsschaltung
7 (1)
51
BGV
D6
Gegenüber
der vorhergehenden Fassung vom 1. Januar 1997
wurden
folgende Bestimmungen geändert:
—
§ 2 Abs. 2,
—
§ 3a,
—
§ 11 Abs. 2 und 3,
—
§ 15 Abs. 1 Nr. 2,
—
§ 26,
—
§ 30 Abs. 6 Nr. 1,
—
§ 30 Abs. 14,
—
§ 31 Abs. 1,
—
§ 33 Abs. 1,
—
§ 44.
Folgende
Bestimmung wurde eingefügt:
—
§ 31 Abs. 3 (Abs. 3 und 4 werden Abs. 4 und 5).
Folgende
Bestimmung wurde gestrichen:
—
§ 32 Abs. 6 und 8 (Abs. 7 wird Abs. 6).
52
BGV
D6
Gegenüber
der vorhergehenden Fassung vom Oktober 1993
wurden
folgende Durchführungsanweisungen (DA) geändert:
Gleichwertigkeitsklausel,
—
DA zu § 2 Abs. 6 Nr. 1,
—
DA zu § 2 Abs. 6 Nr. 7,
—
DA zu § 6,
—
DA zu § 8 Abs. 1 Buchstabe e,
—
DA zu § 11 Abs. 3 Nr. 3,
—
DA zu § 25 Abs. 1,
—
DA zu § 26 Abs. 1,
—
DA zu § 28,
—
DA zu § 29 Abs. 1 Nr. 3,
—
DA zu § 30,
—
DA zu § 30 Abs. 6 Nr. 1,
—
DA zu § 30 Abs. 10,
—
DA zu § 31 Abs. 3,
—
DA zu § 34.
Die
in den DA enthaltene Einleitung „Die Bestimmung ist
erfüllt“
ist durchgängig durch die Worte „Diese Forderung ist
z.
B. erfüllt“ ersetzt.
Folgende
Durchführungsanweisungen (DA) wurden eingefügt:
—
DA zu § 3a Abs. 2 (Abs. 2 wird Abs. 3),
—
DA zu § 3a Abs. 5,
—
DA zu § 11 Abs. 3 Nr. 4,
—
DA zu § 15 Abs. 1 Nr. 2,
—
DA zu § 26 Abs. 2,
—
DA zu § 30 Abs. 6 Nr. 2.
Folgende
Durchführungsanweisungen (DA) wurden gestrichen:
—
DA zu § 31 Abs. 1.
Herausgeber:
Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik
Gustav-Heinemann-Ufer
130, D-50968 Köln, Telefon: 02 21 / 37 78 - 0
Telefax:
02 21 / 34 25 03, E-Mail: hv@bgfe.de, Internet: http://www.bgfe.de
Hinweis:
Ab
April 1999 sind alle Neuveröffentlichungen des berufsgenossenschaftlichen
Vorschriften-
und Regelwerkes unter einer neuen Bezeichnung und
Bestell-Nummer
erhältlich.
Für
alle bislang unter einer VBG- bzw. ZH 1 -Nummer veröffentlichten Unfallverhütungsvorschriften,
BG-Regeln,
Merkblätter und sonstigen Schriften bedeutet
dies,
dass sie erst im Rahmen einer Überarbeitung oder eines Nachdrucks
auf
die neuen Bezeichnungen und Bestell-Nummern umgestellt werden.
Bis
zur vollständigen Umstellung des berufsgenossenschaftlichen Vorschriftenund
Regelwerkes
auf die neuen Bezeichnungen und Bestell-Nummern sind alle
Veröffentlichungen
in einem Übergangszeitraum von ca. 3 bis 5 Jahren auch
weiterhin
unter den bisherigen Bestell-Nummern erhältlich.
Soweit
für Veröffentlichungen des berufsgenossenschaftlichen Vorschriftenund
Regelwerkes
eine neue Bezeichnung und Benummerung erfolgt ist, können
diese
in einer sogenannten Transfer-Liste des neuen Verzeichnisses des HVBG
entnommen werden.