
Berufsgenossenschaftliche Ausbildung und
Grundsätze für Sicherheit und Beauftragung der Fahrer
Gesundheit bei der Arbeit von Flurförderzeugen mit
BG-Grundsatz Fahrersitz und Fahrerstand
BGG 925
(bisherige ZH 1/554) zum downloaden als pdf-Dokument
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Berufsgenossenschaftliche
Vorschrift für Sicherheit und
Gesundheit bei der Arbeit
BG-Vorschrift
BGV D27
(bisherige VBG 36)
Unfallverhütungsvorschrift
Flurförderzeuge
Januar 2002 GroLa BG
Großhandels- und
Lagerei- Berufsgenossenschaft
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Inhaltsverzeichnis
I. Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich
II. Begriffsbestimmungen
§ 2 Begriffsbestimmungen
III. Beschaffenheit
§ 3 Beschaffenheit
IV. Betrieb
A. Gemeinsame Bestimmungen
§ 4 Allgemeines
§ 5 Betriebsanweisung
§ 6 Bestimmungsgemäße Verwendung
§ 7 Auftrag zum Steuern von Flurförderzeugen
§ 8 Standsicherheit
§ 9 Mängel
§ 10 lnstandsetzungsarbeiten
§ 11 Beladung
§ 12 Fahren
§ 13 Aufnehmen, Absetzen und Stapeln von Lasten
§ 14 Befördern von Flurförderzeugen in Aufzügen
§ 15 Verlassen des Flurförderzeuges
§ 16 Verhalten während des Betriebes
§ 17 Be- und Entladen von Fahrzeugen und
Wechselaufbauten
§ 18 Flüssiggasantrieb
§ 19 Einsatz im Freien
§ 20 Einsatz in feuer- und explosionsgefährdeten Bereichen
§ 21 Abgase
B. Besondere Bestimmungen für den Betrieb
von Flurförderzeugen besonderer Bauart
§ 22 Flurförderzeuge mit hebbarem Fahrer- oder Bedienplatz
§ 23 Flurförderzeuge mit Anbaugeräten
§ 24 Flurförderzeuge zum Verfahren von Anhängern
C. Besondere Bestimmungen für die Mitnahme
von Versicherten
§ 25 Mitnahme von Versicherten
D. Besondere Bestimmungen für den Einsatz
von Flurförderzeugen mit Arbeitsbühnen
§ 26 Einsatz von Flurförderzeugen mit Arbeitsbühnen
E. Besondere Bestimmungen für den Transport
hängender Lasten
§ 27 Transport hängender Lasten
F. Besondere Bestimmungen für den Betrieb
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von Flurförderzeugen in Schmalgängen
§ 28 Zugangssicherung an Schmalgängen
§ 29 Fluchtwege, Notausgänge
§ 30 Quergänge
§ 31 Abstandshaltung
§ 32 Kennzeichnung von Zugangsverboten
§ 33 Aufenthalt von Fußgängern
§ 34 Nebenarbeiten
§ 35 Arbeiten mit Regal- und Kommissionierstaplern
§ 36 Durchgangsverkehr
V. Prüfung
§ 37 Wiederkehrende Prüfungen
§ 38 Prüfumfang
§ 39 Prüfnachweis
VI. Ordnungswidrigkeiten
§ 40 Ordnungswidrigkeiten
VII. Inkrafttreten
§ 41 Inkrafttreten
I. Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Flurförderzeuge einschließlich ihrer Anhänger.
(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für FIurförderzeuge mit durch Muskelkraft
bewegtem Fahrwerk ohne Hubeinrichtung.
II. Begriffsbestimmungen
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Flurförderzeuge im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Fördermittel, die ihrer
Bauart nach dadurch gekennzeichnet sind, dass sie
1. mit Rädern auf Flur laufen und frei lenkbar,
2. zum Befördern, Ziehen oder Schieben von Lasten eingerichtet und
3. zur innerbetrieblichen Verwendung bestimmt sind.
(2) Flurförderzeuge mit Hubeinrichtung im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind
zusätzlich zu Absatz 1 dadurch gekennzeichnet, dass sie
1. zum Heben, Stapeln oder In-Regale-Einlagern von Lasten eingerichtet sind und
2. Lasten selbst aufnehmen und absetzen können.
(3) FIurförderzeuge mit Hubeinrichtung, die die Last oder das Lastaufnahmemittel höher
als bodenfrei heben können, im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind zusätzlich zu
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Absatz 1 dadurch gekennzeichnet, dass das Lastaufnahmemittel bei der Hub- und
Senkbewegung in einer geraden und senkrechten oder nahezu senkrechten mechanischen
Führung läuft.
(4) Mitgänger-Flurförderzeuge im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind
FIurförderzeuge, die durch einen mitgehenden Fahrer gesteuert werden.
(5) Regalstapler im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Seitenstapler,
Dreiseitenstapler und Quergabelstapler, die zum Ein- und Auslagern ganzer Ladeeinheiten
eingerichtet sind.
(6) Kommissionierstapler im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind FIurförderzeuge mit
einem höher als 1,2 m über Flur hebbarem Standplatz für den Kommissionierer.
(7) Kommissioniergeräte im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind FIurförderzeuge ohne
Standplatz oder mit nicht hebbarem Standplatz oder mit einem bis 1,2 m über Flur hebbaren
Standplatz für den Kommissionierer.
(8) Schmalgänge im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Verkehrswege für
FIurförderzeuge in Regalen lagen ohne beidseitigen Sicherheitsabstand von jeweils mindestens
0,50 m zwischen den am weitesten ausladenden Teilen der FIurförderzeuge einschließlich ihrer
Last und festen Teilen der Umgebung.
(9) Kriechgeschwindigkeit im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist eine Geschwindigkeit
bis 2,5 km/h.
(10) Bodenfrei Heben im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist ein Anheben der Last oder
des Lastaufnahmemittels bis 0,50 m über Flur.
(11) Fahrer im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Personen, die Flurförderzeuge
steuern.
(12) Anhänger im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Fördermittel ohne eigenen
Antrieb, die so eingerichtet sind, dass sie bestimmungsgemäß an Flurförderzeuge angekoppelt
werden können.
III. Beschaffenheit
§ 3 Beschaffenheit
(1) Für FIurförderzeuge gelten die Beschaffenheitsanforderungen gemäß § 2 der
Maschinenverordnung. Der Unternehmer darf FIurförderzeuge erstmals nur in Betrieb nehmen,
wenn die Voraussetzungen der §§ 3 und 4 der Maschinenverordnung erfüllt sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
1. FIurförderzeuge, die den Anforderungen des § 3 der UVV "Kraftbetriebene FIurförderzeuge"
(VBG 12b) vom 01. Januar 1989 entsprechen und bis zum 31. Dezember 1995 in den Verkehr
gebracht worden sind,
2. sonstige FIurförderzeuge, die den Anforderungen des § 3 Abs. 1 und der §§ 4 bis 19 der UVV
"FIurförderzeuge" (VBG 12a) vom 01.Januar 1957 in der Fassung vom
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01. Januar 1993 entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden
sind.
(3) Der Unternehmer darf FIurförderzeuge nur betreiben, wenn sie den
Beschaffenheitsanforderungen der Maschinenverordnung entsprechen. Dies gilt nicht für
FIurförderzeuge nach Absatz 2.
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass FIurförderzeuge nach Absatz 2 spätestens am
01. Januar 1997 mindestens den Anforderungen der Richtlinie des Rates vom 30. November
1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von
Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (89/655/EWG) entsprechen.
IV. Betrieb
A. Gemeinsame Bestimmungen
§ 4 Allgemeines
Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Bestimmungen dieses Abschnittes IV an
Unternehmer und Versicherte.
§ 5 Betriebsanweisung
(1) Der Unternehmer hat für den Betrieb von Flurförderzeugen eine Betriebsanweisung in
schriftlicher Form zu erstellen.
(2) Der Unternehmer hat die Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache abzufassen
und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekannt zu machen.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Betriebsanweisung beachtet wird.
(4) Die Versicherten haben die Betriebsanweisung zu beachten.
§ 6 Bestimmungsgemäße Verwendung
FIurförderzeuge dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden.
§ 7 Auftrag zum Steuern von Flurförderzeugen
(1) Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz
oder Fahrerstand Personen nur beauftragen, die
1. mindestens 18 Jahre alt sind,
2. für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind und
3. ihre Befähigung nachgewiesen haben.
Der Auftrag muss schriftlich erteilt werden.
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(2) Der Unternehmer darf mit dem Steuern von Mitgänger-Flurförderzeugen nur Personen
beauftragen, die geeignet und in der Handhabung unterwiesen sind.
(3) Versicherte dürfen FIurförderzeuge nur steuern, wenn sie vom Unternehmer hiermit
beauftragt sind.
§ 8 Standsicherheit
FIurförderzeuge müssen so betrieben werden, dass die Standsicherheit erhalten bleibt.
§ 9 Mängel
(1) Der Fahrer hat FIurförderzeuge täglich vor Einsatzbeginn auf erkennbare Mängel hin zu
prüfen und während des Betriebes auf Mängel hin zu beobachten. Er darf FIurförderzeuge an
denen Mängel, die die Sicherheit beeinträchtigen, erkannt worden sind, nicht in Betrieb setzen
oder weiter benutzen. Er hat erkannte Mängel dem Unternehmer umgehend zu melden.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Mängel, die die Sicherheit beeinträchtigen, vor
dem Weiterbetrieb des Flurförderzeuges behoben werden.
§ 10 lnstandsetzungsarbeiten
(1) Der Unternehmer darf mit lnstandsetzungsarbeiten an Flurförderzeugen nur fachkundige
Personen beauftragen.
(2) Unter dem angehobenen Lastaufnahmemittel und dem angehobenen Fahrer- oder
Bedienplatz von Flurförderzeugen dürfen lnstandsetzungsarbeiten nur durchgeführt werden,
wenn das Lastaufnahmemittel bzw. der Fahrer- oder Bedienplatz zusätzlich gegen
unbeabsichtigtes Absinken gesichert ist
§ 11 Beladung
(1) FIurförderzeuge und ihre Anhänger dürfen nicht überlastet werden.
(2) FIurförderzeuge und ihre Anhänger müssen so beladen werden, dass die Last nicht
herabfallen oder sich unbeabsichtigt verschieben kann.
(3) FIurförderzeuge dürfen für den Transport von Kleinteilen, die auf den Fahrer herabfallen
können, nur benutzt werden, wenn sie mit einem Lastschutzgitter ausgerüstet sind.
§ 12 Fahren
(1) FIurförderzeuge dürfen nur verfahren werden, wenn der Fahrer ausreichende Sicht auf die
Fahrbahn hat oder eingewiesen wird.
(2) FIurförderzeuge dürfen nur mit an die Fahrbahnverhältnisse angepasster Geschwindigkeit
verfahren werden.
(3) Mit höher als bodenfrei angehobenem Lastaufnahmemittel oder höher als bodenfrei
angehobener Last darf nur zum Aufnehmen und Absetzen der Last verfahren werden.
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(4) Abweichend von Absatz 3 darf der Unternehmer FIurförderzeuge zum Verfahren mit höher
als bodenfrei angehobener Last einsetzen, wenn
1. der Hersteller oder Lieferer dies als bestimmungsgemäße Verwendung vorgesehen hat und
die Vorgaben für diese Art der Verwendung mit den örtlichen Betriebsbedingungen vereinbar
sind oder
2. eine ausreichende Standsicherheit unter den örtlichen Betriebsbedingungen durch ein
Sachverständigengutachten nachgewiesen ist.
(5) Abweichend von Absatz 3 dürfen Versicherte nur solche FIurförderzeuge mit höher als
bodenfrei angehobener Last verfahren, die der Unternehmer hierfür bestimmt hat.
(6) FIurförderzeuge mit Hubmastneigeeinrichtung müssen mit zurückgeneigtem Hubmast
verfahren werden, soweit dies erforderlich ist, um ein unbeabsichtigtes Bewegen der Last zu
vermeiden.
(7) Beim Befahren von Gefällen und Steigungen mit Gabelstaplern muss die Last bergseitig
geführt werden.
(8) FIurförderzeuge mit motorkraftbetriebenem Fahrwerk dürfen auf nicht ausreichend
beleuchteten Verkehrswegen nur eingesetzt werden, wenn sie mit einer ausreichenden
Beleuchtungseinrichtung ausgerüstet sind und diese eingeschaltet ist.
§ 13 Aufnehmen, Absetzen und Stapeln von Lasten
(1) Bei Flurförderzeugen mit Hubmast-Neigeeinrichtung darf der Hubmast nur zum Aufnehmen
und Absetzen der Last nach vorne geneigt werden.
(2) Lasten dürfen nur auf geeigneter Unterlage, die ausreichend tragfähig und standsicher ist,
abgesetzt werden.
(3) Lasten, die nicht ordnungsgemäß gepackt sind oder sich verschoben haben, sowie
Ladeeinheiten mit beschädigten Paletten oder beschädigten Stapelbehältern dürfen nicht
gestapelt oder auf höher gelegenen Stellen abgesetzt werden.
(4) Lasten, die auf den Fahrer herabfallen können, dürfen mit Flurförderzeugen höher als 1,80 m
über Flur nur aufgenommen oder abgesetzt werden, wenn sie mit einem Fahrerschutzdach
ausgerüstet sind; dies gilt für FIurförderzeuge mit Fahrersitz oder Fahrerstand.
(5) Lasten dürfen nicht in Verkehrs- und Fluchtwegen, nicht vor Sicherheitseinrichtungen und
nicht vor Betriebseinrichtungen, die jederzeit zugänglich sein müssen, abgestellt werden.
§ 14 Befördern von Flurförderzeugen in Aufzügen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass FIurförderzeuge in Aufzügen nur befördert
werden, wenn der Aufzug hierfür geeignet ist.
(2) Versicherte dürfen FIurförderzeuge nur in Aufzügen befördern, die vom Unternehmer hierfür
freigegeben sind.
(3) FIurförderzeuge dürfen in Aufzügen mit nicht allseitig geschlossenem Fahrkorb nur befördert
werden, wenn sichergestellt ist, dass das Flurförderzeug einschließlich der Last nicht am
Fahrschacht anstoßen oder hängen bleiben kann.
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(4) Der Fahrer hat bei der Ein- und Ausfahrt in bzw. aus dem Fahrkorb darauf zu achten, dass
sich keine Personen im Fahrkorb aufhalten.
§ 15 Verlassen des Flurförderzeuges
(1) Der Fahrer hat vor dem Verlassen des FIurförderzeuges dafür zu sorgen, dass dieses kein
Hindernis auf Verkehrs- und Fluchtwegen bildet und dass Zugänge zu Sicherheitseinrichtungen
und zu Betriebseinrichtungen, die jederzeit erreichbar sein müssen, zugänglich bleiben.
Er hat ferner
1. die Feststellbremse zu betätigen,
2. das Lastaufnahmemittel in die tiefste Stellung zu fahren,
3. bei Flurförderzeugen mit Hubmast-Neigeeinrichtung die Gabel mit den Spitzen nach unten zu
neigen,
4. den Antriebsmotor abzustellen und
5. das Flurförderzeug gegen unbefugte Benutzung zu sichern.
(2) Absatz 1 Nr.2 bis 5 gelten nicht bei nur kurzzeitigem Verlassen des Flurförderzeuges, sofern
sich der Fahrer in unmittelbarer Nähe des Flurförderzeuges aufhält.
(3) FIurförderzeuge dürfen nicht auf geneigten Flächen abgestellt werden. Lässt sich dies nicht
vermeiden, müssen sie zusätzlich durch Unterlegkeile gesichert werden.
§ 16 Verhalten während des Betriebes
(1) Der Fahrer darf Flurförderzeuge nur von den bestimmungsgemäß vorgesehenen
Steuerplätzen aus steuern. Er hat bei allen Bewegungen des Flurförderzeuges darauf zu achten,
dass Versicherte nicht gefährdet werden.
(2) Versicherte haben auf den Flurförderzeugverkehr zu achten. Sie haben sich aus Bereichen,
in denen Lasten aufgenommen oder abgesetzt werden, fernzuhalten. Lässt sich dies nicht
vermeiden, haben sie sich mit den Fahrern vorher zu verständigen.
(3) Versicherte dürfen nur bei stillstehendem Flurförderzeug auf- oder absteigen.
(4) Versicherte dürfen nicht
1. sich auf der Last, unter der angehobenen Last, dem angehobenen Lastaufnahmemittel oder
dem angehobenen Fahrer- oder Bedienplatz aufhalten,
2. das angehobene Lastaufnahmemittel betreten, sofern es hierfür nicht eingerichtet ist,
3. auf dem Flurförderzeug mitfahren, sofern es hierfür nicht eingerichtet ist.
§ 17 Be- und Entladen von Fahrzeugen und Wechselaufbauten
(1) Fahrzeuge dürfen mit Flurförderzeugen nur be- oder entladen werden, wenn das Fahrzeug
gegen Rollen, erforderlichenfalls auch gegen Kippen, gesichert ist.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass abgestellte Wechselaufbauten mit
Flurförderzeugen zum Be- und Entladen nur befahren werden, wenn
1. sie für die hierbei auftretenden statischen und dynamischen Belastungen ausgelegt sind,
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2. sie gegen Kippen gesichert sind und
3. die Abstellfläche ausreichend tragfähig ist.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass sich der Fahrer des Flurförderzeuges oder der
Aufsichtführende und der Fahrer des Fahrzeuges, das be- oder entladen werden soll,
hinsichtlich des Arbeitsablaufes vorher verständigen.
§ 18 Flüssiggasantrieb
Flurförderzeuge mit Flüssiggasantrieb dürfen in Räumen nur abgestellt werden, wenn diese über
Erdgleiche liegen und ausreichend durchlüftet sind. Sie dürfen nicht in der Nähe von Öffnungen
zu Räumen unter Erdgleiche abgestellt werden.
§ 19 Einsatz im Freien
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz
durch geeignete Einrichtungen an den Flurförderzeugen gegen Witterungseinflüsse geschützt
sind, wenn die
Flurförderzeuge nicht nur gelegentlich zu Arbeiten im Freien eingesetzt werden.
§ 20 Einsatz in feuer- und explosionsgefährdeten Bereichen
(1) Der Unternehmer darf in feuergefährdeten Bereichen Flurförderzeuge mit
Verbrennungsmotor nur einsetzen, wenn von diesen keine Brandgefahr ausgeht.
(2) Der Unternehmer darf in explosionsgefährdeten Bereichen nur explosionsgeschützte
Flurförderzeuge einsetzen.
(3) Ist sichergestellt, dass während des Einsatzes der Flurförderzeuge keine explosionsfähige
Atmosphäre vorhanden ist und nicht entstehen kann, darf der Unternehmer auch andere
Flurförderzeuge einsetzen, wenn er deren Einsatz einer schriftlichen Anweisung geregelt hat.
(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 dürfen Fahrer von Flurförderzeugen
explosionsgefährdete Bereiche nur befahren, wenn der Unternehmer hierzu einen schriftlichen
Auftrag erteilt hat.
§ 21 Abgase
Flurförderzeuge mit Verbrennungsmotor dürfen in ganz oder teilweise geschlossenen Räumen
nur betrieben werden, wenn in der Atemluft keine gefährlichen Konzentrationen
gesundheitsschädlicher Abgasbestandteile entstehen können.
B. Besondere Bestimmungen für den Betrieb
von Flurförderzeugen besonderer Bauart
§ 22 Flurförderzeuge mit hebbarem Fahrer- oder Bedienplatz
(1) Auf Flurförderzeugen mit hebbarem Fahrer- oder Bedienplatz darf nur die zulässige Zahl von
Personen mitfahren.
(2) Mit dem Lastaufnahmemittel aufgenommene Paletten dürfen nur betrete werden, wenn die
Palette gegen Verschieben und Kippen gesichert ist. Besteht auf den angehobenen Paletten
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Absturzgefahr, dürfen diese nur betreten werden, wenn außerdem Absturzsicherungen
vorhanden sind und benutzt werden.
§ 23 Flurförderzeuge mit Anbaugeräten
(1) Der Unternehmer darf Flurförderzeuge mit Anbaugeräten nur einsetzen, wenn Anbaugerät
und Flurförderzeug aufeinander abgestimmt sind.
(2) Der Fahrer hat sich vor der Verwendung eines Anbaugerätes zu vergewissern, dass das
Anbaugerät bestimmungsgemäß befestigt und angeschlossen ist.
(3) Der Fahrer hat darauf zu achten, dass die Tragfähigkeit des Anbaugerätes und die
Tragfähigkeit des Flurförderzeuges nicht überschritten werden.
§ 24 Flurförderzeuge zum Verfahren von Anhängern
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass mit Flurförderzeugen Anhänger nur verfahren
werden, wenn Flurförderzeug und Anhänger hierfür eingerichtet sind und der Zug bei allen
Fahrbewegungen sicher gebremst werden kann.
(2) Der Unternehmer hat die für den Einsatzort zulässige Anhängelast festzustellen und den
Fahrern bekannt zu geben.
(3) Die zulässige Anhängelast darf nicht überschritten werden.
(4) Der Fahrer hat sich vor Fahrtbeginn zu vergewissern, dass die Anhänger ordnungsgemäß
gekuppelt sind.
C. Besondere Bestimmungen für die Mitnahme von Versicherten
§ 25 Mitnahme von Versicherten
(1) Der Unternehmer hat, sofern die Mitnahme von Versicherten im Betrieb zulässig sein soll,
Flurförderzeuge zur Verfügung zu stellen, die hierfür mit besonderen Sitz- oder Standplätzen
sowie mit Haltegriffen innerhalb der Kontur des Flurförderzeuges ausgerüstet sind. Er darf
FIurförderzeuge deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 16 km/h überschreitet, nicht für
die Mitnahme von Versicherten auf Standplätzen einsetzen.
(2) Der Unternehmer hat die Mitnahme von Versicherten auf Flurförderzeugen in der
Betriebsanweisung zu regeln. Sie ist auf das notwendige Maß zu beschränken.
(3) Versicherte dürfen auf Flurförderzeugen nur mitfahren, wenn diese den Anforderungen nach
Absatz 1 entsprechen und der Unternehmer sie für das Mitfahren nach Absatz 2 zur Verfügung
gestellt hat.
(4) Der Fahrer darf erst anfahren, wenn die mitzunehmenden Versicherten die
bestimmungsgemäß vorgesehenen Plätze eingenommen haben.
(5) Der Fahrer darf Versicherte nicht mitnehmen, wenn diese durch die Ladung gefährdet sind.
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(6) Mitfahrende Versicherte haben die Haltegriffe zu benutzen.
D. Besondere Bestimmungen für den Einsatz von Flurförderzeugen mit Arbeitsbühnen
§ 26 Einsatz von Flurförderzeugen mit Arbeitsbühnen
(1) Der Unternehmer hat, sofern Versicherte mit der Hubeinrichtung von Flurförderzeugen zu
Arbeiten an hochgelegenen Stellen auf- oder abwärts fahren sollen, Flurförderzeuge mit
ausreichender Tragfähigkeit und einer Arbeitsbühne zur Verfügung zu stellen, bei der die
Versicherten gegen Absturz sowie gegen Quetsch- und Schergefahren durch die Hubeinrichtung
geschützt sind.
(2) Sollen Versicherte mit der Hubeinrichtung von Flurförderzeugen zu Arbeiten an Regalen oder
in Schmalgängen von Regalanlagen auf- oder abwärtsfahren hat der Unternehmer
Arbeitsbühnen nach Absatz 1 bereitzustellen, bei denen die Versicherten außerdem gegen
Quetsch- und Schergefahren zwischen Arbeitsbühne und Regal geschützt sind.
(3) Der Unternehmer darf Flurförderzeuge mit Arbeitsbühne nur einsetzen, wenn zwischen dem
Fahrer und den Personen auf der Arbeitsbühne eine einwandfreie Verständigungsmöglichkeit
besteht.
(4) Arbeitsbühnen mit Umwehrungen aus Seilen oder Ketten als Absturzsicherung dürfen nicht
verwendet werden.
(5) Der Standplatz auf der Arbeitsbühne darf nicht mit Hilfsmitteln erhöht werden.
(6) Der Fahrer darf Versicherte mit der Arbeitsbühne erst auf- oder abwärtsfahren, wenn die
Arbeitsbühne sicher befestigt und die Umwehrungen ordnungsgemäß geschlossen ist.
(7) Der Fahrer darf seinen Platz auf dem Flurförderzeug bei hochgefahrener Arbeitsbühne nicht
verlassen.
(8) Der Fahrer darf das Flurförderzeug mit besetzter Arbeitsbühne nicht verfahren. Dies gilt nicht
1. für Fahrbewegungen zur Feinpositionierung an der Einsatzstelle,
2. für das Verfahren mit nicht höher als bodenfrei angehobener Arbeitsbühne, sofern ein
Haltegriff innerhalb der Kontur der Arbeitsbühne vorhanden ist und die bauartbedingte
Höchstgeschwindigkeit des Flurförderzeuges 16 km/h nicht überschreitet,
3. für Regal- und Kommissionierstapler, die in Regalgängen bestimmungsgemäß mit
angehobener Last verfahren werden dürfen.
(9) Versicherte auf der Arbeitsbühne dürfen sich während der Hub-, Senk- und Fahrbewegungen
nicht über die Arbeitsbühne hinausbeugen oder über diese hinausgreifen.
(10) Vom Unternehmer für die Verständigung zur Verfügung gestellte technische Einrichtungen
sind im Bedarfsfall zu benutzen.
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E. Besondere Bestimmungen für den Transport hängender Lasten
§ 27 Transport hängender Lasten
(1 ) Der Unternehmer darf Flurförderzeuge zum Verfahren hängender Lasten nur einsetzen,
wenn
1. der Hersteller oder Lieferer dies als bestimmungsgemäße Verwendung vorgesehen hat und
die Vorgaben der bestimmungsgemäßen Verwendung mit den örtlichen Betriebsbedingungen
vereinbar sind oder
2. eine ausreichende Standsicherheit unter den örtlichen Betriebsbedingungen durch ein
Sachverständigengutachten nachgewiesen ist.
(2) Hängende Lasten dürfen am Flurförderzeug nur so angeschlagen werden, dass sich das
Anschlagmittel nicht unbeabsichtigt verschieben oder lösen kann und nicht beschädigt wird.
(3) Der Fahrer hat darauf zu achten, dass sich Versicherte, die hängende Lasten während der
Fahrbewegung führen, außerhalb der Fahrspur des Flurförderzeuges und - in Fahrtrichtung
gesehen - nicht vor der Last aufhalten. Er hat Versicherte, die die Lasten während der
Fahrbewegung führen, zu beobachten.
(4) Der Fahrer hat darauf zu achten, dass durch pendelnde Lasten Versicherte nicht gefährdet
werden.
(5) Versicherte, die hängende Lasten während der Fahrbewegung führen, dürfen sich nicht
innerhalb der Fahrspur des Flurförderzeuges und - in Fahrtrichtung gesehen - nicht vor der Last
aufhalten.
(6) Der Unternehmer hat Hilfsmittel, die das Führen pendelnder Lasten ermöglichen, zur
Verfügung zu stellen. Die Versicherten haben die Hilfsmittel zu benutzen.
F. Besondere Bestimmungen für den Betrieb
von Flurförderzeugen in Schmalgängen
§ 28 Zugangssicherung an Schmalgängen
(1) Der Unternehmer darf Regal- und Kommissionierstapler in Schmalgängen nur einsetzen,
wenn durch bauliche oder technische Maßnahmen dem gleichzeitigen Aufenthalt von
Fußgängern in den Schmalgängen entgegengewirkt ist.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 sind nicht erforderlich, wenn die Regal- und
Kommissionierstapler so beschaffen sind, dass bei allen Gerätebewegungen im Schmalgang
einer Gefährdung von Fußgängern entgegengewirkt ist.
§ 29 Fluchtwege, Notausgänge
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(1) Der Unternehmer darf FIurförderzeuge in Schmalgängen nur einsetzen, wenn die
Regalanlage so gestaltet und der Betrieb in den Schmalgängen so geregelt ist, dass die
Versicherten die Schmalgänge im Gefahrfall ohne Behinderung verlassen können.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Regalanlagen - ausgenommen im Notfall - nicht
durch Notausgänge betreten werden können. Dies gilt nicht, sofern die Notausgänge
entsprechend § 28 Abs. 1 gesichert sind.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Quergänge, die ausschließlich als Fluchtweg
aus der Regalanlage bestimmt sind, nicht als Verkehrswege benutzt werden.
§ 30 Quergänge
(1) Der Unternehmer darf Regal- oder Kommissionierstapler in Schmalgängen, die von
Quergängen gekreuzt werden nicht einsetzen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Quergänge, die ausschließlich als Fluchtwege dienen wenn bauliche
oder technische Maßnahmen getroffen sind, die einer Gefährdung von Versicherten beim
Queren der Schmalgänge entgegenwirken.
§ 31 Abstandshaltung
Der Unternehmer darf in einem Schmalgang nur dann mehr als einen Regal- oder
Kommissionierstapler gleichzeitig einsetzen, wenn durch selbsttätig wirkende Einrichtungen
einem Zusammenstoßen der Geräte entgegengewirkt ist.
§ 32 Kennzeichnung von Zugangsverboten
Der Unternehmer hat Zugangsverbote für Fußgänger kenntlich zu machen.
§ 33 Aufenthalt von Fußgängern
(1) Der Unternehmer hat Versicherte, die Schmalgänge zu Lager- oder Nebenarbeiten aus
betrieblichen Gründen betreten müssen, hiermit zu beauftragen.
(2) Versicherte dürfen Schmalgänge nur zu Lager- oder Nebenarbeiten betreten und nur, wenn
sie vom Unternehmer hiermit beauftragt sind.
(3) Versicherte dürfen Schmalgänge zu Lagerarbeiten erst betreten, wenn sich keine Regaloder
Kommissionierstapler im Schmalgang befinden. Dies gilt nicht, sofern der gleichzeitige
Aufenthalt von Regal- bzw. Kommissionierstaplern mit Fußgängern im Schmalgang
bestimmungsgemäß vorgesehen ist.
§ 34 Nebenarbeiten
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für Nebenarbeiten in Schmalgängen
Einrichtungen vorhanden sind, mit denen die Schmalgänge gegen das Einfahren von Regal- und
Kommissionierstaplern gesperrt werden können. Er hat dafür zu sorgen, dass diese
Einrichtungen gegen unbefugtes oder irrtümliches Entfernen gesichert werden können.
(2) Versicherte dürfen Schmalgänge zu Nebenarbeiten erst betreten, wenn
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1. die Regal- und Kommissionierstapler den Schmalgang verlassen haben oder, sofern diese
den Schmalgang betriebsbedingt nicht verlassen können, sicher stillgelegt sind und
2. der Schmalgang gegen das Einfahren von Regal- und Kommissionierstaplern durch
Einrichtungen nach Absatz 1 gesperrt und diese Einrichtungen gegen unbefugtes oder
irrtümliches Entfernen gesichert sind.
Die Sperrung darf nur von einer vom Unternehmer ausdrücklich beauftragten Person wieder
aufgehoben werden und auch erst dann, wenn die Versicherten den Schmalgang verlassen
haben.
§ 35 Arbeiten mit Regal- und Kommissionierstaplern
(1) Mit Regal- und Kommissionierstaplern darf nicht in Schmalgänge eingefahren werden, in
denen sich erkennbar Fußgänger aufhalten. Dies gilt nicht, wenn der gleichzeitige Aufenthalt
von Regal- oder Kommissionierstaplern und Fußgängern im Schmalgang bestimmungsgemäß
vorgesehen ist und am Regal- bzw. Kommissionierstapler selbsttätig wirkende Einrichtungen
vorhanden sind, die gefahrbringende Bewegungen abschalten und rechtzeitig zum Stillstand
bringen, wenn sich Personen im Gefahrbereich aufhalten.
(2) Schmalgänge dürfen mit angehobenem Lastaufnahmemittel oder angehobenem Fahreroder
Bedienplatz nur befahren werden, wenn die
Fahrbahn frei vor Hindernissen und Vertiefungen ist.
(3) Lasten dürfen in den Regalen nur so abgesetzt werden, dass sie nicht in der Fahrbereich der
Flurförderzeuge hineinragen.
(4) Beim Verfahren in Schmalgängen ist darauf zu achten, dass Regale und eingelagerte Lasten
nicht angefahren werden.
(5) Aus Schmalgängen darf nur mit Kriechgeschwindigkeit herausgefahren werden und auch
nur, wenn das Lastaufnahmemittel sowie der Fahrer- oder Bedienplatz nicht höher als bodenfrei
angehoben sind. An Endstellungen von Sackgassen darf nur mit Kriechgeschwindigkeit
herangefahren werden.
§ 36 Durchgangsverkehr
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Schmalgänge nicht für den Durchgangsverkehr
benutzt werden.
V. Prüfung
§ 37 Wiederkehrende Prüfungen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass FIurförderzeuge, ihre Anbaugeräte sowie die
nach dieser Unfallverhütungsvorschrift für den Betrieb von Flurförderzeugen in Schmalgängen
erforderlichen Sicherheitseinrichtungen in Abständen vor längstens einem Jahr durch einen
Sachkundigen geprüft werden.
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(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die zum Betrieb von Flurförderzeugen in
Schmalgängen erforderlichen Sicherheitseinrichtungen einer tägliche Funktionsprüfung
unterzogen werden. Dies gilt nicht, sofern ein Ausfall der Sicherheitseinrichtung selbsttätig und
für das Bedienungspersonal deutlich erkennbar angezeigt wird.
§ 38 Prüfumfang
Die wiederkehrenden Prüfungen müssen sich auf die Prüfung des Zustandes de Bauteile und
Einrichtungen, auf Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen sowie auf
Vollständigkeit des Prüfnachweises erstrecken.
§ 39 Prüfnachweis
(1) Der Unternehmer hat über die wiederkehrenden Prüfungen Nachweis zu führen. Der
Prüfnachweis muss enthalten:
1. Datum und Umfang der Prüfung mit Angabe eventuell noch ausstehender Teilprüfungen,
2. Ergebnis der Prüfung mit Angabe der festgestellten Mängel,
3. Beurteilung, ob dem Weiterbetrieb Bedenken entgegenstehen,
4. Angaben über notwendige Nachprüfungen,
5. Name und Anschrift des Prüfers.
Bei Flurförderzeugen mit durch Muskelkraft bewegtem Fahrwerk braucht der Nachweis nur auf
Verlangen der Berufsgenossenschaft oder der Arbeitsschutzbehörde geführt zu werden.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Beseitigung der bei der Prüfung
festgestellten Mängel im Prüfnachweis vermerkt wird.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Prüfnachweise bei Bedarf eingesehen
werden können.
VI. Ordnungswidrigkeiten
§ 40 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 710 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen
- des § 3 Abs. 1 Satz 2
- des § 4 in Verbindung mit
§ 5 Abs. 1 oder 2,
§ 7,
§ 9 Abs. 2,
§ 10 Abs. 2,
§ 11,
§ 12 Abs. 3 oder 7,
§ 13 Abs. 1, 3 bis 5,
§ 14 Abs. 2 oder 3,
§ 15 Abs. 1, 3 Satz 1,
16
§ 16 Abs. 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 oder 4,
§ 17 Abs. 1 oder 3,
§ 20 Abs. 1 oder 2,
§ 22,
§ 23 Abs. 2,
§ 24,
§ 25 Abs. 1. 2 Satz 1, Absatz 3, 4 oder 6,
§ 26 Abs. 1 bis 7, 5 Satz 1 oder Absatz 9,
§ 27 Abs. 1, 2, 5 oder 6,
§ 28 Abs. 1,
§§ 29 bis 32,
§ 33 Abs. 1 2 oder 3 Satz 1,
§ 34,
§ 35 Abs. 1 Satz 1, Absatz 2, 3 oder 5,
oder
§ 36
- der §§ 37, 38 oder
39 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Absatz 2 oder 3
zuwiderhandelt.
VII. Inkrafttreten
§ 41 Inkrafttreten
Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 01. Juli 1995 in Kraft. Gleichzeitig treten die
Unfallverhütungsvorschriften
- "Flurförderzeuge" (UW 12a) vom 01. Januar 1957 in der Fassung vom 01. Januar 1993 und
- "Kraftbetriebene Flurförderzeuge" (UVV 12b)
vom 01. Januar 1989 außer Kraft.