Berufsgenossenschaftliche                    Ausbildung und

Grundsätze für Sicherheit und                Beauftragung der Fahrer

Gesundheit bei der Arbeit                      von Flurförderzeugen mit

BG-Grundsatz                                          Fahrersitz und Fahrerstand

BGG 925

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Berufsgenossenschaftliche

Vorschrift für Sicherheit und

Gesundheit bei der Arbeit

BG-Vorschrift

BGV D27

(bisherige VBG 36)

Unfallverhütungsvorschrift

Flurförderzeuge

Januar 2002 GroLa BG

Großhandels- und

Lagerei- Berufsgenossenschaft

  

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Inhaltsverzeichnis

I. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen

III. Beschaffenheit

§ 3 Beschaffenheit

IV. Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 4 Allgemeines

§ 5 Betriebsanweisung

§ 6 Bestimmungsgemäße Verwendung

§ 7 Auftrag zum Steuern von Flurförderzeugen

§ 8 Standsicherheit

§ 9 Mängel

§ 10 lnstandsetzungsarbeiten

§ 11 Beladung

§ 12 Fahren

§ 13 Aufnehmen, Absetzen und Stapeln von Lasten

§ 14 Befördern von Flurförderzeugen in Aufzügen

§ 15 Verlassen des Flurförderzeuges

§ 16 Verhalten während des Betriebes

§ 17 Be- und Entladen von Fahrzeugen und

Wechselaufbauten

§ 18 Flüssiggasantrieb

§ 19 Einsatz im Freien

§ 20 Einsatz in feuer- und explosionsgefährdeten Bereichen

§ 21 Abgase

B. Besondere Bestimmungen für den Betrieb

von Flurförderzeugen besonderer Bauart

§ 22 Flurförderzeuge mit hebbarem Fahrer- oder Bedienplatz

§ 23 Flurförderzeuge mit Anbaugeräten

§ 24 Flurförderzeuge zum Verfahren von Anhängern

C. Besondere Bestimmungen für die Mitnahme

von Versicherten

§ 25 Mitnahme von Versicherten

D. Besondere Bestimmungen für den Einsatz

von Flurförderzeugen mit Arbeitsbühnen

§ 26 Einsatz von Flurförderzeugen mit Arbeitsbühnen

E. Besondere Bestimmungen für den Transport

hängender Lasten

§ 27 Transport hängender Lasten

F. Besondere Bestimmungen für den Betrieb

 

 

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von Flurförderzeugen in Schmalgängen

§ 28 Zugangssicherung an Schmalgängen

§ 29 Fluchtwege, Notausgänge

§ 30 Quergänge

§ 31 Abstandshaltung

§ 32 Kennzeichnung von Zugangsverboten

§ 33 Aufenthalt von Fußgängern

§ 34 Nebenarbeiten

§ 35 Arbeiten mit Regal- und Kommissionierstaplern

§ 36 Durchgangsverkehr

V. Prüfung

§ 37 Wiederkehrende Prüfungen

§ 38 Prüfumfang

§ 39 Prüfnachweis

VI. Ordnungswidrigkeiten

§ 40 Ordnungswidrigkeiten

VII. Inkrafttreten

§ 41 Inkrafttreten

I. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Flurförderzeuge einschließlich ihrer Anhänger.

(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für FIurförderzeuge mit durch Muskelkraft

bewegtem Fahrwerk ohne Hubeinrichtung.

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Flurförderzeuge im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Fördermittel, die ihrer

Bauart nach dadurch gekennzeichnet sind, dass sie

1. mit Rädern auf Flur laufen und frei lenkbar,

2. zum Befördern, Ziehen oder Schieben von Lasten eingerichtet und

3. zur innerbetrieblichen Verwendung bestimmt sind.

(2) Flurförderzeuge mit Hubeinrichtung im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind

zusätzlich zu Absatz 1 dadurch gekennzeichnet, dass sie

1. zum Heben, Stapeln oder In-Regale-Einlagern von Lasten eingerichtet sind und

2. Lasten selbst aufnehmen und absetzen können.

(3) FIurförderzeuge mit Hubeinrichtung, die die Last oder das Lastaufnahmemittel höher

als bodenfrei heben können, im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind zusätzlich zu

 

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Absatz 1 dadurch gekennzeichnet, dass das Lastaufnahmemittel bei der Hub- und

Senkbewegung in einer geraden und senkrechten oder nahezu senkrechten mechanischen

Führung läuft.

(4) Mitgänger-Flurförderzeuge im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind

FIurförderzeuge, die durch einen mitgehenden Fahrer gesteuert werden.

(5) Regalstapler im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Seitenstapler,

Dreiseitenstapler und Quergabelstapler, die zum Ein- und Auslagern ganzer Ladeeinheiten

eingerichtet sind.

(6) Kommissionierstapler im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind FIurförderzeuge mit

einem höher als 1,2 m über Flur hebbarem Standplatz für den Kommissionierer.

(7) Kommissioniergeräte im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind FIurförderzeuge ohne

Standplatz oder mit nicht hebbarem Standplatz oder mit einem bis 1,2 m über Flur hebbaren

Standplatz für den Kommissionierer.

(8) Schmalgänge im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Verkehrswege für

FIurförderzeuge in Regalen lagen ohne beidseitigen Sicherheitsabstand von jeweils mindestens

0,50 m zwischen den am weitesten ausladenden Teilen der FIurförderzeuge einschließlich ihrer

Last und festen Teilen der Umgebung.

(9) Kriechgeschwindigkeit im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist eine Geschwindigkeit

bis 2,5 km/h.

(10) Bodenfrei Heben im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist ein Anheben der Last oder

des Lastaufnahmemittels bis 0,50 m über Flur.

(11) Fahrer im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Personen, die Flurförderzeuge

steuern.

(12) Anhänger im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Fördermittel ohne eigenen

Antrieb, die so eingerichtet sind, dass sie bestimmungsgemäß an Flurförderzeuge angekoppelt

werden können.

III. Beschaffenheit

§ 3 Beschaffenheit

(1) Für FIurförderzeuge gelten die Beschaffenheitsanforderungen gemäß § 2 der

Maschinenverordnung. Der Unternehmer darf FIurförderzeuge erstmals nur in Betrieb nehmen,

wenn die Voraussetzungen der §§ 3 und 4 der Maschinenverordnung erfüllt sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1. FIurförderzeuge, die den Anforderungen des § 3 der UVV "Kraftbetriebene FIurförderzeuge"

(VBG 12b) vom 01. Januar 1989 entsprechen und bis zum 31. Dezember 1995 in den Verkehr

gebracht worden sind,

2. sonstige FIurförderzeuge, die den Anforderungen des § 3 Abs. 1 und der §§ 4 bis 19 der UVV

"FIurförderzeuge" (VBG 12a) vom 01.Januar 1957 in der Fassung vom

 

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01. Januar 1993 entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden

sind.

(3) Der Unternehmer darf FIurförderzeuge nur betreiben, wenn sie den

Beschaffenheitsanforderungen der Maschinenverordnung entsprechen. Dies gilt nicht für

FIurförderzeuge nach Absatz 2.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass FIurförderzeuge nach Absatz 2 spätestens am

01. Januar 1997 mindestens den Anforderungen der Richtlinie des Rates vom 30. November

1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von

Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (89/655/EWG) entsprechen.

IV. Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 4 Allgemeines

Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Bestimmungen dieses Abschnittes IV an

Unternehmer und Versicherte.

§ 5 Betriebsanweisung

(1) Der Unternehmer hat für den Betrieb von Flurförderzeugen eine Betriebsanweisung in

schriftlicher Form zu erstellen.

(2) Der Unternehmer hat die Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache abzufassen

und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekannt zu machen.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Betriebsanweisung beachtet wird.

(4) Die Versicherten haben die Betriebsanweisung zu beachten.

§ 6 Bestimmungsgemäße Verwendung

FIurförderzeuge dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden.

§ 7 Auftrag zum Steuern von Flurförderzeugen

(1) Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz

oder Fahrerstand Personen nur beauftragen, die

1. mindestens 18 Jahre alt sind,

2. für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind und

3. ihre Befähigung nachgewiesen haben.

Der Auftrag muss schriftlich erteilt werden.

 

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(2) Der Unternehmer darf mit dem Steuern von Mitgänger-Flurförderzeugen nur Personen

beauftragen, die geeignet und in der Handhabung unterwiesen sind.

(3) Versicherte dürfen FIurförderzeuge nur steuern, wenn sie vom Unternehmer hiermit

beauftragt sind.

§ 8 Standsicherheit

FIurförderzeuge müssen so betrieben werden, dass die Standsicherheit erhalten bleibt.

§ 9 Mängel

(1) Der Fahrer hat FIurförderzeuge täglich vor Einsatzbeginn auf erkennbare Mängel hin zu

prüfen und während des Betriebes auf Mängel hin zu beobachten. Er darf FIurförderzeuge an

denen Mängel, die die Sicherheit beeinträchtigen, erkannt worden sind, nicht in Betrieb setzen

oder weiter benutzen. Er hat erkannte Mängel dem Unternehmer umgehend zu melden.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Mängel, die die Sicherheit beeinträchtigen, vor

dem Weiterbetrieb des Flurförderzeuges behoben werden.

§ 10 lnstandsetzungsarbeiten

(1) Der Unternehmer darf mit lnstandsetzungsarbeiten an Flurförderzeugen nur fachkundige

Personen beauftragen.

(2) Unter dem angehobenen Lastaufnahmemittel und dem angehobenen Fahrer- oder

Bedienplatz von Flurförderzeugen dürfen lnstandsetzungsarbeiten nur durchgeführt werden,

wenn das Lastaufnahmemittel bzw. der Fahrer- oder Bedienplatz zusätzlich gegen

unbeabsichtigtes Absinken gesichert ist

§ 11 Beladung

(1) FIurförderzeuge und ihre Anhänger dürfen nicht überlastet werden.

(2) FIurförderzeuge und ihre Anhänger müssen so beladen werden, dass die Last nicht

herabfallen oder sich unbeabsichtigt verschieben kann.

(3) FIurförderzeuge dürfen für den Transport von Kleinteilen, die auf den Fahrer herabfallen

können, nur benutzt werden, wenn sie mit einem Lastschutzgitter ausgerüstet sind.

§ 12 Fahren

(1) FIurförderzeuge dürfen nur verfahren werden, wenn der Fahrer ausreichende Sicht auf die

Fahrbahn hat oder eingewiesen wird.

(2) FIurförderzeuge dürfen nur mit an die Fahrbahnverhältnisse angepasster Geschwindigkeit

verfahren werden.

(3) Mit höher als bodenfrei angehobenem Lastaufnahmemittel oder höher als bodenfrei

angehobener Last darf nur zum Aufnehmen und Absetzen der Last verfahren werden.

 

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(4) Abweichend von Absatz 3 darf der Unternehmer FIurförderzeuge zum Verfahren mit höher

als bodenfrei angehobener Last einsetzen, wenn

1. der Hersteller oder Lieferer dies als bestimmungsgemäße Verwendung vorgesehen hat und

die Vorgaben für diese Art der Verwendung mit den örtlichen Betriebsbedingungen vereinbar

sind oder

2. eine ausreichende Standsicherheit unter den örtlichen Betriebsbedingungen durch ein

Sachverständigengutachten nachgewiesen ist.

(5) Abweichend von Absatz 3 dürfen Versicherte nur solche FIurförderzeuge mit höher als

bodenfrei angehobener Last verfahren, die der Unternehmer hierfür bestimmt hat.

(6) FIurförderzeuge mit Hubmastneigeeinrichtung müssen mit zurückgeneigtem Hubmast

verfahren werden, soweit dies erforderlich ist, um ein unbeabsichtigtes Bewegen der Last zu

vermeiden.

(7) Beim Befahren von Gefällen und Steigungen mit Gabelstaplern muss die Last bergseitig

geführt werden.

(8) FIurförderzeuge mit motorkraftbetriebenem Fahrwerk dürfen auf nicht ausreichend

beleuchteten Verkehrswegen nur eingesetzt werden, wenn sie mit einer ausreichenden

Beleuchtungseinrichtung ausgerüstet sind und diese eingeschaltet ist.

§ 13 Aufnehmen, Absetzen und Stapeln von Lasten

(1) Bei Flurförderzeugen mit Hubmast-Neigeeinrichtung darf der Hubmast nur zum Aufnehmen

und Absetzen der Last nach vorne geneigt werden.

(2) Lasten dürfen nur auf geeigneter Unterlage, die ausreichend tragfähig und standsicher ist,

abgesetzt werden.

(3) Lasten, die nicht ordnungsgemäß gepackt sind oder sich verschoben haben, sowie

Ladeeinheiten mit beschädigten Paletten oder beschädigten Stapelbehältern dürfen nicht

gestapelt oder auf höher gelegenen Stellen abgesetzt werden.

(4) Lasten, die auf den Fahrer herabfallen können, dürfen mit Flurförderzeugen höher als 1,80 m

über Flur nur aufgenommen oder abgesetzt werden, wenn sie mit einem Fahrerschutzdach

ausgerüstet sind; dies gilt für FIurförderzeuge mit Fahrersitz oder Fahrerstand.

(5) Lasten dürfen nicht in Verkehrs- und Fluchtwegen, nicht vor Sicherheitseinrichtungen und

nicht vor Betriebseinrichtungen, die jederzeit zugänglich sein müssen, abgestellt werden.

§ 14 Befördern von Flurförderzeugen in Aufzügen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass FIurförderzeuge in Aufzügen nur befördert

werden, wenn der Aufzug hierfür geeignet ist.

(2) Versicherte dürfen FIurförderzeuge nur in Aufzügen befördern, die vom Unternehmer hierfür

freigegeben sind.

(3) FIurförderzeuge dürfen in Aufzügen mit nicht allseitig geschlossenem Fahrkorb nur befördert

werden, wenn sichergestellt ist, dass das Flurförderzeug einschließlich der Last nicht am

Fahrschacht anstoßen oder hängen bleiben kann.

 

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(4) Der Fahrer hat bei der Ein- und Ausfahrt in bzw. aus dem Fahrkorb darauf zu achten, dass

sich keine Personen im Fahrkorb aufhalten.

§ 15 Verlassen des Flurförderzeuges

(1) Der Fahrer hat vor dem Verlassen des FIurförderzeuges dafür zu sorgen, dass dieses kein

Hindernis auf Verkehrs- und Fluchtwegen bildet und dass Zugänge zu Sicherheitseinrichtungen

und zu Betriebseinrichtungen, die jederzeit erreichbar sein müssen, zugänglich bleiben.

Er hat ferner

1. die Feststellbremse zu betätigen,

2. das Lastaufnahmemittel in die tiefste Stellung zu fahren,

3. bei Flurförderzeugen mit Hubmast-Neigeeinrichtung die Gabel mit den Spitzen nach unten zu

neigen,

4. den Antriebsmotor abzustellen und

5. das Flurförderzeug gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

(2) Absatz 1 Nr.2 bis 5 gelten nicht bei nur kurzzeitigem Verlassen des Flurförderzeuges, sofern

sich der Fahrer in unmittelbarer Nähe des Flurförderzeuges aufhält.

(3) FIurförderzeuge dürfen nicht auf geneigten Flächen abgestellt werden. Lässt sich dies nicht

vermeiden, müssen sie zusätzlich durch Unterlegkeile gesichert werden.

§ 16 Verhalten während des Betriebes

(1) Der Fahrer darf Flurförderzeuge nur von den bestimmungsgemäß vorgesehenen

Steuerplätzen aus steuern. Er hat bei allen Bewegungen des Flurförderzeuges darauf zu achten,

dass Versicherte nicht gefährdet werden.

(2) Versicherte haben auf den Flurförderzeugverkehr zu achten. Sie haben sich aus Bereichen,

in denen Lasten aufgenommen oder abgesetzt werden, fernzuhalten. Lässt sich dies nicht

vermeiden, haben sie sich mit den Fahrern vorher zu verständigen.

(3) Versicherte dürfen nur bei stillstehendem Flurförderzeug auf- oder absteigen.

(4) Versicherte dürfen nicht

1. sich auf der Last, unter der angehobenen Last, dem angehobenen Lastaufnahmemittel oder

dem angehobenen Fahrer- oder Bedienplatz aufhalten,

2. das angehobene Lastaufnahmemittel betreten, sofern es hierfür nicht eingerichtet ist,

3. auf dem Flurförderzeug mitfahren, sofern es hierfür nicht eingerichtet ist.

§ 17 Be- und Entladen von Fahrzeugen und Wechselaufbauten

(1) Fahrzeuge dürfen mit Flurförderzeugen nur be- oder entladen werden, wenn das Fahrzeug

gegen Rollen, erforderlichenfalls auch gegen Kippen, gesichert ist.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass abgestellte Wechselaufbauten mit

Flurförderzeugen zum Be- und Entladen nur befahren werden, wenn

1. sie für die hierbei auftretenden statischen und dynamischen Belastungen ausgelegt sind,

 

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2. sie gegen Kippen gesichert sind und

3. die Abstellfläche ausreichend tragfähig ist.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass sich der Fahrer des Flurförderzeuges oder der

Aufsichtführende und der Fahrer des Fahrzeuges, das be- oder entladen werden soll,

hinsichtlich des Arbeitsablaufes vorher verständigen.

§ 18 Flüssiggasantrieb

Flurförderzeuge mit Flüssiggasantrieb dürfen in Räumen nur abgestellt werden, wenn diese über

Erdgleiche liegen und ausreichend durchlüftet sind. Sie dürfen nicht in der Nähe von Öffnungen

zu Räumen unter Erdgleiche abgestellt werden.

§ 19 Einsatz im Freien

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz

durch geeignete Einrichtungen an den Flurförderzeugen gegen Witterungseinflüsse geschützt

sind, wenn die

Flurförderzeuge nicht nur gelegentlich zu Arbeiten im Freien eingesetzt werden.

§ 20 Einsatz in feuer- und explosionsgefährdeten Bereichen

(1) Der Unternehmer darf in feuergefährdeten Bereichen Flurförderzeuge mit

Verbrennungsmotor nur einsetzen, wenn von diesen keine Brandgefahr ausgeht.

(2) Der Unternehmer darf in explosionsgefährdeten Bereichen nur explosionsgeschützte

Flurförderzeuge einsetzen.

(3) Ist sichergestellt, dass während des Einsatzes der Flurförderzeuge keine explosionsfähige

Atmosphäre vorhanden ist und nicht entstehen kann, darf der Unternehmer auch andere

Flurförderzeuge einsetzen, wenn er deren Einsatz einer schriftlichen Anweisung geregelt hat.

(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 dürfen Fahrer von Flurförderzeugen

explosionsgefährdete Bereiche nur befahren, wenn der Unternehmer hierzu einen schriftlichen

Auftrag erteilt hat.

§ 21 Abgase

Flurförderzeuge mit Verbrennungsmotor dürfen in ganz oder teilweise geschlossenen Räumen

nur betrieben werden, wenn in der Atemluft keine gefährlichen Konzentrationen

gesundheitsschädlicher Abgasbestandteile entstehen können.

B. Besondere Bestimmungen für den Betrieb

von Flurförderzeugen besonderer Bauart

§ 22 Flurförderzeuge mit hebbarem Fahrer- oder Bedienplatz

(1) Auf Flurförderzeugen mit hebbarem Fahrer- oder Bedienplatz darf nur die zulässige Zahl von

Personen mitfahren.

(2) Mit dem Lastaufnahmemittel aufgenommene Paletten dürfen nur betrete werden, wenn die

Palette gegen Verschieben und Kippen gesichert ist. Besteht auf den angehobenen Paletten

 

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Absturzgefahr, dürfen diese nur betreten werden, wenn außerdem Absturzsicherungen

vorhanden sind und benutzt werden.

§ 23 Flurförderzeuge mit Anbaugeräten

(1) Der Unternehmer darf Flurförderzeuge mit Anbaugeräten nur einsetzen, wenn Anbaugerät

und Flurförderzeug aufeinander abgestimmt sind.

(2) Der Fahrer hat sich vor der Verwendung eines Anbaugerätes zu vergewissern, dass das

Anbaugerät bestimmungsgemäß befestigt und angeschlossen ist.

(3) Der Fahrer hat darauf zu achten, dass die Tragfähigkeit des Anbaugerätes und die

Tragfähigkeit des Flurförderzeuges nicht überschritten werden.

§ 24 Flurförderzeuge zum Verfahren von Anhängern

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass mit Flurförderzeugen Anhänger nur verfahren

werden, wenn Flurförderzeug und Anhänger hierfür eingerichtet sind und der Zug bei allen

Fahrbewegungen sicher gebremst werden kann.

(2) Der Unternehmer hat die für den Einsatzort zulässige Anhängelast festzustellen und den

Fahrern bekannt zu geben.

(3) Die zulässige Anhängelast darf nicht überschritten werden.

(4) Der Fahrer hat sich vor Fahrtbeginn zu vergewissern, dass die Anhänger ordnungsgemäß

gekuppelt sind.

C. Besondere Bestimmungen für die Mitnahme von Versicherten

§ 25 Mitnahme von Versicherten

(1) Der Unternehmer hat, sofern die Mitnahme von Versicherten im Betrieb zulässig sein soll,

Flurförderzeuge zur Verfügung zu stellen, die hierfür mit besonderen Sitz- oder Standplätzen

sowie mit Haltegriffen innerhalb der Kontur des Flurförderzeuges ausgerüstet sind. Er darf

FIurförderzeuge deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 16 km/h überschreitet, nicht für

die Mitnahme von Versicherten auf Standplätzen einsetzen.

(2) Der Unternehmer hat die Mitnahme von Versicherten auf Flurförderzeugen in der

Betriebsanweisung zu regeln. Sie ist auf das notwendige Maß zu beschränken.

(3) Versicherte dürfen auf Flurförderzeugen nur mitfahren, wenn diese den Anforderungen nach

Absatz 1 entsprechen und der Unternehmer sie für das Mitfahren nach Absatz 2 zur Verfügung

gestellt hat.

(4) Der Fahrer darf erst anfahren, wenn die mitzunehmenden Versicherten die

bestimmungsgemäß vorgesehenen Plätze eingenommen haben.

(5) Der Fahrer darf Versicherte nicht mitnehmen, wenn diese durch die Ladung gefährdet sind.

 

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(6) Mitfahrende Versicherte haben die Haltegriffe zu benutzen.

D. Besondere Bestimmungen für den Einsatz von Flurförderzeugen mit Arbeitsbühnen

§ 26 Einsatz von Flurförderzeugen mit Arbeitsbühnen

(1) Der Unternehmer hat, sofern Versicherte mit der Hubeinrichtung von Flurförderzeugen zu

Arbeiten an hochgelegenen Stellen auf- oder abwärts fahren sollen, Flurförderzeuge mit

ausreichender Tragfähigkeit und einer Arbeitsbühne zur Verfügung zu stellen, bei der die

Versicherten gegen Absturz sowie gegen Quetsch- und Schergefahren durch die Hubeinrichtung

geschützt sind.

(2) Sollen Versicherte mit der Hubeinrichtung von Flurförderzeugen zu Arbeiten an Regalen oder

in Schmalgängen von Regalanlagen auf- oder abwärtsfahren hat der Unternehmer

Arbeitsbühnen nach Absatz 1 bereitzustellen, bei denen die Versicherten außerdem gegen

Quetsch- und Schergefahren zwischen Arbeitsbühne und Regal geschützt sind.

(3) Der Unternehmer darf Flurförderzeuge mit Arbeitsbühne nur einsetzen, wenn zwischen dem

Fahrer und den Personen auf der Arbeitsbühne eine einwandfreie Verständigungsmöglichkeit

besteht.

(4) Arbeitsbühnen mit Umwehrungen aus Seilen oder Ketten als Absturzsicherung dürfen nicht

verwendet werden.

(5) Der Standplatz auf der Arbeitsbühne darf nicht mit Hilfsmitteln erhöht werden.

(6) Der Fahrer darf Versicherte mit der Arbeitsbühne erst auf- oder abwärtsfahren, wenn die

Arbeitsbühne sicher befestigt und die Umwehrungen ordnungsgemäß geschlossen ist.

(7) Der Fahrer darf seinen Platz auf dem Flurförderzeug bei hochgefahrener Arbeitsbühne nicht

verlassen.

(8) Der Fahrer darf das Flurförderzeug mit besetzter Arbeitsbühne nicht verfahren. Dies gilt nicht

1. für Fahrbewegungen zur Feinpositionierung an der Einsatzstelle,

2. für das Verfahren mit nicht höher als bodenfrei angehobener Arbeitsbühne, sofern ein

Haltegriff innerhalb der Kontur der Arbeitsbühne vorhanden ist und die bauartbedingte

Höchstgeschwindigkeit des Flurförderzeuges 16 km/h nicht überschreitet,

3. für Regal- und Kommissionierstapler, die in Regalgängen bestimmungsgemäß mit

angehobener Last verfahren werden dürfen.

(9) Versicherte auf der Arbeitsbühne dürfen sich während der Hub-, Senk- und Fahrbewegungen

nicht über die Arbeitsbühne hinausbeugen oder über diese hinausgreifen.

(10) Vom Unternehmer für die Verständigung zur Verfügung gestellte technische Einrichtungen

sind im Bedarfsfall zu benutzen.

 

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E. Besondere Bestimmungen für den Transport hängender Lasten

§ 27 Transport hängender Lasten

(1 ) Der Unternehmer darf Flurförderzeuge zum Verfahren hängender Lasten nur einsetzen,

wenn

1. der Hersteller oder Lieferer dies als bestimmungsgemäße Verwendung vorgesehen hat und

die Vorgaben der bestimmungsgemäßen Verwendung mit den örtlichen Betriebsbedingungen

vereinbar sind oder

2. eine ausreichende Standsicherheit unter den örtlichen Betriebsbedingungen durch ein

Sachverständigengutachten nachgewiesen ist.

(2) Hängende Lasten dürfen am Flurförderzeug nur so angeschlagen werden, dass sich das

Anschlagmittel nicht unbeabsichtigt verschieben oder lösen kann und nicht beschädigt wird.

(3) Der Fahrer hat darauf zu achten, dass sich Versicherte, die hängende Lasten während der

Fahrbewegung führen, außerhalb der Fahrspur des Flurförderzeuges und - in Fahrtrichtung

gesehen - nicht vor der Last aufhalten. Er hat Versicherte, die die Lasten während der

Fahrbewegung führen, zu beobachten.

(4) Der Fahrer hat darauf zu achten, dass durch pendelnde Lasten Versicherte nicht gefährdet

werden.

(5) Versicherte, die hängende Lasten während der Fahrbewegung führen, dürfen sich nicht

innerhalb der Fahrspur des Flurförderzeuges und - in Fahrtrichtung gesehen - nicht vor der Last

aufhalten.

(6) Der Unternehmer hat Hilfsmittel, die das Führen pendelnder Lasten ermöglichen, zur

Verfügung zu stellen. Die Versicherten haben die Hilfsmittel zu benutzen.

F. Besondere Bestimmungen für den Betrieb

von Flurförderzeugen in Schmalgängen

§ 28 Zugangssicherung an Schmalgängen

(1) Der Unternehmer darf Regal- und Kommissionierstapler in Schmalgängen nur einsetzen,

wenn durch bauliche oder technische Maßnahmen dem gleichzeitigen Aufenthalt von

Fußgängern in den Schmalgängen entgegengewirkt ist.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 sind nicht erforderlich, wenn die Regal- und

Kommissionierstapler so beschaffen sind, dass bei allen Gerätebewegungen im Schmalgang

einer Gefährdung von Fußgängern entgegengewirkt ist.

§ 29 Fluchtwege, Notausgänge

 

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(1) Der Unternehmer darf FIurförderzeuge in Schmalgängen nur einsetzen, wenn die

Regalanlage so gestaltet und der Betrieb in den Schmalgängen so geregelt ist, dass die

Versicherten die Schmalgänge im Gefahrfall ohne Behinderung verlassen können.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Regalanlagen - ausgenommen im Notfall - nicht

durch Notausgänge betreten werden können. Dies gilt nicht, sofern die Notausgänge

entsprechend § 28 Abs. 1 gesichert sind.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Quergänge, die ausschließlich als Fluchtweg

aus der Regalanlage bestimmt sind, nicht als Verkehrswege benutzt werden.

§ 30 Quergänge

(1) Der Unternehmer darf Regal- oder Kommissionierstapler in Schmalgängen, die von

Quergängen gekreuzt werden nicht einsetzen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Quergänge, die ausschließlich als Fluchtwege dienen wenn bauliche

oder technische Maßnahmen getroffen sind, die einer Gefährdung von Versicherten beim

Queren der Schmalgänge entgegenwirken.

§ 31 Abstandshaltung

Der Unternehmer darf in einem Schmalgang nur dann mehr als einen Regal- oder

Kommissionierstapler gleichzeitig einsetzen, wenn durch selbsttätig wirkende Einrichtungen

einem Zusammenstoßen der Geräte entgegengewirkt ist.

§ 32 Kennzeichnung von Zugangsverboten

Der Unternehmer hat Zugangsverbote für Fußgänger kenntlich zu machen.

§ 33 Aufenthalt von Fußgängern

(1) Der Unternehmer hat Versicherte, die Schmalgänge zu Lager- oder Nebenarbeiten aus

betrieblichen Gründen betreten müssen, hiermit zu beauftragen.

(2) Versicherte dürfen Schmalgänge nur zu Lager- oder Nebenarbeiten betreten und nur, wenn

sie vom Unternehmer hiermit beauftragt sind.

(3) Versicherte dürfen Schmalgänge zu Lagerarbeiten erst betreten, wenn sich keine Regaloder

Kommissionierstapler im Schmalgang befinden. Dies gilt nicht, sofern der gleichzeitige

Aufenthalt von Regal- bzw. Kommissionierstaplern mit Fußgängern im Schmalgang

bestimmungsgemäß vorgesehen ist.

§ 34 Nebenarbeiten

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für Nebenarbeiten in Schmalgängen

Einrichtungen vorhanden sind, mit denen die Schmalgänge gegen das Einfahren von Regal- und

Kommissionierstaplern gesperrt werden können. Er hat dafür zu sorgen, dass diese

Einrichtungen gegen unbefugtes oder irrtümliches Entfernen gesichert werden können.

(2) Versicherte dürfen Schmalgänge zu Nebenarbeiten erst betreten, wenn

 

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1. die Regal- und Kommissionierstapler den Schmalgang verlassen haben oder, sofern diese

den Schmalgang betriebsbedingt nicht verlassen können, sicher stillgelegt sind und

2. der Schmalgang gegen das Einfahren von Regal- und Kommissionierstaplern durch

Einrichtungen nach Absatz 1 gesperrt und diese Einrichtungen gegen unbefugtes oder

irrtümliches Entfernen gesichert sind.

Die Sperrung darf nur von einer vom Unternehmer ausdrücklich beauftragten Person wieder

aufgehoben werden und auch erst dann, wenn die Versicherten den Schmalgang verlassen

haben.

§ 35 Arbeiten mit Regal- und Kommissionierstaplern

(1) Mit Regal- und Kommissionierstaplern darf nicht in Schmalgänge eingefahren werden, in

denen sich erkennbar Fußgänger aufhalten. Dies gilt nicht, wenn der gleichzeitige Aufenthalt

von Regal- oder Kommissionierstaplern und Fußgängern im Schmalgang bestimmungsgemäß

vorgesehen ist und am Regal- bzw. Kommissionierstapler selbsttätig wirkende Einrichtungen

vorhanden sind, die gefahrbringende Bewegungen abschalten und rechtzeitig zum Stillstand

bringen, wenn sich Personen im Gefahrbereich aufhalten.

(2) Schmalgänge dürfen mit angehobenem Lastaufnahmemittel oder angehobenem Fahreroder

Bedienplatz nur befahren werden, wenn die

Fahrbahn frei vor Hindernissen und Vertiefungen ist.

(3) Lasten dürfen in den Regalen nur so abgesetzt werden, dass sie nicht in der Fahrbereich der

Flurförderzeuge hineinragen.

(4) Beim Verfahren in Schmalgängen ist darauf zu achten, dass Regale und eingelagerte Lasten

nicht angefahren werden.

(5) Aus Schmalgängen darf nur mit Kriechgeschwindigkeit herausgefahren werden und auch

nur, wenn das Lastaufnahmemittel sowie der Fahrer- oder Bedienplatz nicht höher als bodenfrei

angehoben sind. An Endstellungen von Sackgassen darf nur mit Kriechgeschwindigkeit

herangefahren werden.

§ 36 Durchgangsverkehr

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Schmalgänge nicht für den Durchgangsverkehr

benutzt werden.

V. Prüfung

§ 37 Wiederkehrende Prüfungen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass FIurförderzeuge, ihre Anbaugeräte sowie die

nach dieser Unfallverhütungsvorschrift für den Betrieb von Flurförderzeugen in Schmalgängen

erforderlichen Sicherheitseinrichtungen in Abständen vor längstens einem Jahr durch einen

Sachkundigen geprüft werden.

 

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(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die zum Betrieb von Flurförderzeugen in

Schmalgängen erforderlichen Sicherheitseinrichtungen einer tägliche Funktionsprüfung

unterzogen werden. Dies gilt nicht, sofern ein Ausfall der Sicherheitseinrichtung selbsttätig und

für das Bedienungspersonal deutlich erkennbar angezeigt wird.

§ 38 Prüfumfang

Die wiederkehrenden Prüfungen müssen sich auf die Prüfung des Zustandes de Bauteile und

Einrichtungen, auf Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen sowie auf

Vollständigkeit des Prüfnachweises erstrecken.

§ 39 Prüfnachweis

(1) Der Unternehmer hat über die wiederkehrenden Prüfungen Nachweis zu führen. Der

Prüfnachweis muss enthalten:

1. Datum und Umfang der Prüfung mit Angabe eventuell noch ausstehender Teilprüfungen,

2. Ergebnis der Prüfung mit Angabe der festgestellten Mängel,

3. Beurteilung, ob dem Weiterbetrieb Bedenken entgegenstehen,

4. Angaben über notwendige Nachprüfungen,

5. Name und Anschrift des Prüfers.

Bei Flurförderzeugen mit durch Muskelkraft bewegtem Fahrwerk braucht der Nachweis nur auf

Verlangen der Berufsgenossenschaft oder der Arbeitsschutzbehörde geführt zu werden.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Beseitigung der bei der Prüfung

festgestellten Mängel im Prüfnachweis vermerkt wird.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Prüfnachweise bei Bedarf eingesehen

werden können.

VI. Ordnungswidrigkeiten

§ 40 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 710 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) handelt, wer

vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen

- des § 3 Abs. 1 Satz 2

- des § 4 in Verbindung mit

§ 5 Abs. 1 oder 2,

§ 7,

§ 9 Abs. 2,

§ 10 Abs. 2,

§ 11,

§ 12 Abs. 3 oder 7,

§ 13 Abs. 1, 3 bis 5,

§ 14 Abs. 2 oder 3,

§ 15 Abs. 1, 3 Satz 1,

16

§ 16 Abs. 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 oder 4,

§ 17 Abs. 1 oder 3,

§ 20 Abs. 1 oder 2,

§ 22,

§ 23 Abs. 2,

§ 24,

§ 25 Abs. 1. 2 Satz 1, Absatz 3, 4 oder 6,

§ 26 Abs. 1 bis 7, 5 Satz 1 oder Absatz 9,

§ 27 Abs. 1, 2, 5 oder 6,

§ 28 Abs. 1,

§§ 29 bis 32,

§ 33 Abs. 1 2 oder 3 Satz 1,

§ 34,

§ 35 Abs. 1 Satz 1, Absatz 2, 3 oder 5,

oder

§ 36

- der §§ 37, 38 oder

39 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Absatz 2 oder 3

zuwiderhandelt.

VII. Inkrafttreten

§ 41 Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 01. Juli 1995 in Kraft. Gleichzeitig treten die

Unfallverhütungsvorschriften

- "Flurförderzeuge" (UW 12a) vom 01. Januar 1957 in der Fassung vom 01. Januar 1993 und

- "Kraftbetriebene Flurförderzeuge" (UVV 12b)

vom 01. Januar 1989 außer Kraft.